Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.02.2017, Az. 8 B 53/16

8. Senat | REWIS RS 2017, 15251

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Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung und Hinterlegung vermögensrechtlicher [X.].

2

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin verschiedener gewerkschaftlicher Wohnungsbaugesellschaften, die während der [X.] enteignet wurden. Diese gewerkschaftlichen Wohnungsbaugesellschaften hielten Anteile an mehreren [X.] in M., deren Wohnungsbestände 1938 enteignet, auf die "..." übertragen und schließlich zwischen 1951 und 1982 in Volkseigentum überführt wurden. Dabei wurden die zu Gunsten der [X.] für Angestellte bestehenden dinglichen [X.]elastungen gelöscht. Im Restitutionsverfahren traf die Klägerin mit der mittlerweile verfügungsberechtigten [X.] am 19. März 1998 eine gütliche Einigung, die unter anderem eine Aufteilung der umstrittenen Objekte, eine Zuzahlung der [X.] und den Erwerb von [X.] durch die [X.]eigeladene an diversen Grundstücken zum Inhalt hatte. Mit bestandskräftigem [X.]escheid des [X.] offener Vermögensfragen vom 23. September 1998 wurden die gütliche Einigung festgestellt und die Grundstücke übertragen.

3

Im Folgenden stritten die Parteien um die Frage, ob die Klägerin der [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] für Angestellte für den Verlust der dinglichen [X.]elastungen einen [X.] hinterlegen müsse. Nachdem das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen mit Teilbescheid vom 26. Juni 2002 festgestellt hatte, dass die Klägerin keinen [X.] zu hinterlegen habe, und das Verwaltungsgericht dies bestätigt hatte, verurteilte das [X.] die [X.]eklagte mit Revisionsurteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - ([X.] 428 § 18 [X.] Nr. 21), der Klägerin die Hinterlegung eines [X.]es in Höhe des umzurechnenden [X.] der nach diesem [X.]escheid für die [X.] für Angestellte vor dem [X.] bestellten Grundpfandrechte aufzugeben.

4

Mit [X.]escheid vom 20. Juni 2013 setzte die [X.]eklagte zu Lasten der Klägerin einen [X.] in einer Gesamthöhe von 405 188,26 € fest. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2016 abgewiesen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe zwar ein Anspruch auf Teilaufhebung in [X.]ezug auf den [X.] für ein Grundstück zu. Dies sei nur teilweise übertragen worden, weswegen sich auch die anzurechnende Höhe der diesbezüglichen Grundpfandrechte ermäßige. Die Teilaufhebung müsse aber unterbleiben, weil die [X.]eklagte die [X.] für die der [X.] vollständig übertragenen Grundstücke unzutreffend entsprechend der Quote der [X.]eteiligung der [X.] an den Wohnungsbaugesellschaften gekürzt habe. [X.]ei der gebotenen [X.]erücksichtigung des [X.] seien noch wesentlich höhere [X.] zu verlangen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

II

5

Die [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Eine grundsätzliche [X.]edeutung der Streitsache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht ausreichend dargetan.

6

1. Nach Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des [X.] von den Entscheidungen des [X.]s vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - ([X.] 428 § 18 [X.] Nr. 18) und vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - ([X.] 428 § 18 [X.] Nr. 21) ab. Das [X.] habe darin den Rechtssatz aufgestellt, dass auch in den Fällen der Einräumung von [X.]ruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Vermögensgesetz ([X.]) [X.] gemäß § 18 [X.] festzusetzen seien. Dem anteiligen Durchgriff des geschädigten Gesellschafters auf einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens sei "spiegelbildlich eine anteilige Durchgriffshaftung" des Anspruchsberechtigten entgegenzusetzen. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, indem es die Höhe des [X.]es nicht anteilig nach dem beanspruchten [X.]ruchteilseigentum reduziert habe. Es habe zu Unrecht die Höhe der [X.] im Hinblick auf das erhaltene [X.] uneingeschränkt nach dem Nennbetrag der [X.]elastungen festgesetzt.

7

Damit kann eine Divergenz nicht begründet werden. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]s oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung der [X.]eschwerdeführer divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 17. Dezember 2010 - 8 [X.] 38.10 - [X.] 2011, 45 = juris Rn. 15).

8

Daran fehlt es. Die Klägerin hat schon den vom [X.] aufgestellten Rechtssatz ungenau wiedergegeben. Es hat eine "anteilige" Durchgriffshaftung des Gesellschafters für die [X.] von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass dem früheren Gesellschafter [X.]ruchteilseigentum an einem Grundstück "eingeräumt" wird (Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - [X.] 428 § 18 [X.] Nr. 18 S. 36 f. = juris Rn. 22, zitiert im Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - [X.] 428 § 18 [X.] Nr. 21 S. 47 = juris Rn. 77). Vor allem hat die Klägerin aber nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe. Dies ist auch nicht festzustellen. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Klägerin kein [X.]ruchteils-, sondern [X.] eingeräumt worden sei und dass darum eine vollständige Haftung für die bei Enteignung der Grundstücke untergegangenen Grundpfandrechte erfolgen müsse. Im Übrigen reicht der von der Klägerin erhobene Vorwurf einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines vom [X.] aufgestellten Rechtssatzes zur Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht aus (vgl. [X.]eschluss vom 9. September 2011 - 8 [X.] 15.11 - [X.] 2011, 226 = juris Rn. 10).

9

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Streitsache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend dargetan. Die Darlegung einer Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. Juni 2006 - 5 [X.] 99.05 - juris Rn. 3.) Daran fehlt es.

a) Die Klägerin hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob die Festsetzung von [X.]n gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] in Höhe der [X.] der zum Schädigungszeitpunkt auf den Grundstücken eingetragenen Grundpfandrechte erfolgen darf, wenn die vermögensrechtlichen Ansprüche selbst nicht auf die Einräumung von [X.], sondern nur auf die Einräumung von [X.]ruchteilseigentum gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] gerichtet sind und die Höhe des beanspruchten [X.]ruchteilseigentums wesentlich von einer [X.] entsprechenden [X.]erechtigungsquote abweicht."

Im Übrigen lässt die [X.]eschwerde eine substantiierte Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen des [X.] vermissen (vgl. dazu [X.]eschluss vom 22. August 2013 - 5 [X.] 33.13 - juris Rn. 2). Das Verwaltungsgericht verweist auf den klaren Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach sich der [X.] nach dem auf den [X.]erechtigten zurück zu übertragenden Grundstückseigentum bestimme. Vorliegend erlange die Klägerin aufgrund des nach der gütlichen Einigung erfolgten bestandskräftigen [X.]escheides als [X.]erechtigte nicht [X.]ruchteilseigentum, sondern das [X.] an Grundstücken zurück. Dementsprechend seien die [X.] in Höhe der [X.] der auf den jeweiligen Grundstücken eingetragenen Grundpfandrechte festzusetzen. Das widerspreche auch nicht dem gesetzlichen Zweck des Vorteilsausgleichs, wenn der [X.]erechtigte in einer gütlichen Einigung im Hinblick auf die Übertragung von [X.] an Grundstücken hinsichtlich anderer Grundstücke auf eine [X.]ruchteilsrestitution verzichte. Denn im Umfang dieses Verzichts müsse der [X.]erechtigte auch keine Lasten aus etwaigen untergegangenen Grundpfandrechten an den anderen Grundstücken tragen.

Mit diesen Erwägungen setzt sich die [X.]eschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie verweist auf eine [X.]egünstigung der Grundpfandrechtsgläubiger, da der [X.] ohne die gütliche Einigung bei einer [X.]ruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] nur anteilig festgesetzt worden wäre. Dies geht aber an der Erwägung des [X.] vorbei, wonach der gesetzliche Zweck des Vorteilsausgleichs gewahrt ist, weil der [X.]erechtigte das [X.] an einem insgesamt [X.] Grundstück erhält. Die Erwägungen des [X.] werden auch nicht durch den Hinweis der [X.]eschwerde in Frage gestellt, dass hinsichtlich der Grundstücke, bei denen die Klägerin auf Restitution von [X.]ruchteilseigentum verzichtet habe, keine [X.] angefallen wären. Nichts anderes gilt für die Annahme der [X.]eschwerde, es fehle an einer "Rückübertragung" im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.], soweit der [X.]erechtigte aufgrund einer gütlichen Einigung über den vermögensrechtlichen Anspruch auf [X.]ruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] hinaus das [X.] an Grundstücken erhalte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die gütliche Einigung nach § 31 Abs. 5 Satz 4 [X.] über die vermögensrechtlich zu entscheidenden Gegenstände hinaus erstrecken könne mit der Folge, dass in einem [X.]escheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 [X.] eine über den vermögensrechtlichen Anspruch hinausreichende Rückübertragung von Grundstückseigentum auf einen [X.]erechtigten festgestellt werden könne.

Im Übrigen ergibt sich die Richtigkeit der Auffassung des [X.] auch ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s und dem Gesetz; der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es deshalb nicht. Dass ein der gütlichen Einigung entsprechender [X.]escheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 [X.] einen [X.]escheid zur Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken an [X.]erechtigte im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellen kann, ergibt sich bereits aus dem Urteil des Senats vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - ([X.] 428 § 18 [X.] Nr. 21). Dann folgt aus § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] jedoch ohne Weiteres, dass der [X.] für jedes zurück zu übertragende Eigentumsrecht an einem Grundstück - hier also das [X.] - gesondert zu ermitteln ist. Dies entspricht auch dem gesetzlichen Zweck des Vorteilsausgleichs. [X.]ei Rückgabe des [X.] an einem Grundstück besteht der Vorteil des [X.]erechtigten durch den Untergang der Grundpfandrechte auch in vollem Umfang.

b) Die Klägerin hält es weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob § 18 Abs. 2 Satz 5 [X.] eine abschließende Regelung ist, also nicht - auch nicht über § 3 Abs. 3 HypAblV - auf Fälle anwendbar ist, bei denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] in Höhe der entzogenen Unternehmensbeteiligung ein Anspruch auf Einräumung von [X.]ruchteilseigentum besteht und die den eingetragenen Grundschulden zu Grunde liegenden Darlehen nicht zur Errichtung der auf den Grundstücken befindlichen Gebäude (hier: Wohnbauten) dienten, sondern zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Unternehmens, an dem die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] geschädigte Unternehmensbeteiligung gehalten wurde (hier: an einem Wohnungsbauunternehmen)."

Die [X.]eschwerde legt die allgemeine [X.]edeutung der ersichtlich auf den vorliegenden Fall zugeschnittenen Fragestellung nicht hinreichend dar. Sie lässt außerdem die erforderliche Auseinandersetzung damit vermissen, dass sich das [X.] bereits im Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - ([X.] 428 § 18 [X.] Nr. 18 S. 37 = juris Rn. 23 ff.) ausführlich mit dem Anwendungsbereich und dem Sinn und Zweck von § 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 [X.] befasst hat. Danach besteht die Verpflichtung, für untergegangene dingliche Rechte einen [X.] zu hinterlegen, "uneingeschränkt ... für solche [X.]elastungen, die der geschädigte Eigentümer selbst veranlasst hat und für die er oder sein Rechtsnachfolger somit auch heute noch einstehen müssen" ([X.]VerwG, Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - a.a.[X.] bzw. Rn. 23). Hingegen gilt die Haftungsbeschränkung auf Grundpfandrechte, die der Durchführung einer [X.]aumaßnahme an dem Grundstück gedient haben, für Fälle, in denen die Grundpfandrechte durch den staatlichen Verwalter im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 5 [X.] oder in anderer Weise durch staatliche Veranlassung (§ 18 Abs. 2 Satz 6 [X.]) bestellt worden sind. Die [X.]eschwerde befasst sich des Weiteren nicht damit, dass das [X.] bereits im Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - ([X.] 428 § 18 [X.] Nr. 21) explizit zum vorliegenden Fall ausgeführt hat, die vor 1933 bestellten Grundpfandrechte unterlägen keinem pauschalierten Abschlag nach § 18 Abs. 2 [X.]. In [X.]etracht komme insoweit nur die entsprechende Anwendung der Sätze 1 bis 5 gemäß § 18 Abs. 2 Satz 6 [X.]. Dessen Normbereich sei aber nicht eröffnet, weil die Grundpfandrechte zwar vor dem 8. Mai 1945, aber nicht auf staatliche Veranlassung bestellt worden seien (Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - a.a.[X.] 47 f. bzw. juris Rn. 81).

c) Die Klägerin hält es schließlich für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob die Einräumung von [X.] im Wege einer gütlichen Einigung gemäß § 31 Abs. 5 [X.] bei (nur) beanspruchter Restitution von [X.]ruchteilseigentum gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] und Zahlung des vollen Verkehrswertes für das übertragene (Voll-)Eigentum an die Verfügungsberechtigte zur Festsetzung von [X.]n führen kann. Liegt in diesen Fällen ein weiterer Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 HypAblV vor?“

Die [X.]eschwerde geht nicht im erforderlichen Umfang auf die Entscheidungserheblichkeit der Frage ein. Sie lässt unerörtert, dass das [X.] mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - ([X.] 428 § 18 [X.] Nr. 21) die [X.]eklagte verpflichtet hat, der Klägerin die Hinterlegung eines [X.]es in Höhe des umzurechnenden [X.] der für die [X.] für Angestellte vor dem [X.] bestellten Grundpfandrechte aufzugeben. Daher konnte die Frage, ob überhaupt [X.] festzusetzen sind, nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein. Vielmehr ist durch dieses Urteil bereits geklärt, dass § 18 Abs. 1 [X.] auch im Falle einer gütlichen Einigung gemäß § 31 Abs. 5 [X.] bei ursprünglich nur beanspruchter Restitution von [X.]ruchteilseigentum gilt und dass dies zur Festsetzung von [X.]n in Höhe des umzurechnenden [X.] der vor dem [X.] bestellten Grundpfandrechte führt. Die Klägerin lässt auch jegliche Darlegungen zu der Frage vermissen, ob die [X.]eklagte angesichts ihrer [X.]indung an das rechtskräftige Verpflichtungsurteil noch zu einer entsprechenden [X.]illigkeitskürzung nach § 3 Abs. 3 HypAblV berechtigt gewesen wäre.

3. Von einer weiteren [X.]egründung seines [X.]eschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

8 B 53/16

21.02.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Magdeburg, 22. März 2016, Az: 5 A 289/13 MD, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.02.2017, Az. 8 B 53/16 (REWIS RS 2017, 15251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15251

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