Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. IV ZR 235/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1265

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:19. September 2001HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 43Die Zurechnung der Kenntnis des Agenten setzt voraus, daß dieser bei der [X.] in Ausübung der Stellvertretung für den Versicherer tätiggeworden ist. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Agent dem Versicherer bei [X.] als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsinteressenten ge-genübertritt.[X.], Urteil vom 19. September 2001 - [X.]/00 - [X.] Karlsruhe- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Schlichting und [X.], die [X.] und [X.] auf die [X.] vom 19. September 2001fr Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom3. August 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Klr ist Testamentsvollstrecker fr den Nachlaß des [X.] verstorbenen Dr. L.. Er macht in dieser EigenschaftVersicherungsleistungen aus einem Gversicherungsvertrag gel-tend, hilfsweise Ansprche wegen der Verletzung [X.] -Der Erblasser war [X.] eines bei dem [X.] zustigenGmonopolversicherer versicherten [X.] in P.. NachAufhebung des [X.] beauftragte und [X.] er seine Hausverwaltung, die [X.], mit dem [X.] neuen Versicherungsvertrages. Die [X.] war auch [X.] der [X.]n.Die [X.] holte [X.] ein Angebot der [X.], der Rechtsnachfolgerin des [X.], auf [X.] eines Gversicherungsvertrages zum Neuwert ein. Das [X.] enthielt ausweislich des Anschreibens des Versicherers vom31. August 1995 einen Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung.Die [X.] rmittelte das Angebot der [X.]n, nach [X.] einschließlich des Anschreibens vom 31. August 1995, underklrte, einen Versicherungsvertrag zu gleichlautenden Bedingungenmit der [X.]n abzuschließen, falls diese eistigere Prmie an-biete. Die [X.], fr die ihr Bezirksdirektor [X.] verhandelte, legte imSeptember 1995 ein Angebot mit einer Versicherungssumme von3.197.000 DM vor, das den Verzicht auf den Einwand der [X.] nicht enthielt. [X.] der [X.] einen von einem Mitarbei-ter der [X.] K. bereits ausgefllten Versicherungsantrag, dender Gescftsfrer der [X.] fr den Erblasser unterzeichnete undan die [X.] zurckgab. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 er-klrte die [X.] die Übernahme der Deckung ab dem 1. Januar 1996und stellte am 8. Mrz 1996 einen Versicherungsschein auf [X.] Allgemeinen Bedingungen fr die Gversicherung von [X.] und Betrieben ([X.] 94) und der Besonderen Bedingungen fr- 4 -die Versicherung weiterer Elementarsci gewerblichen Risiken([X.] 9050) aus. Die [X.] erhielt von der [X.]n eineProvision.Am 1. April 1996 entstand an dem versicherten [X.] oder [X.] in Höhe von 1.403.728,60 DM. Da derNeuwert des [X.] 4.980.000 DM betrug, erhob die [X.] [X.] der Unterversicherung und zahlte lediglich 901.053,38 [X.] hat die [X.] zur Zahlung der [X.] DM verurteilt. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist erfolglosgeblieben. Mit der Revision verfolgt die [X.] ihr Begehren [X.] weiter.[X.]:Das Rechtsmittel [X.] zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.I. Das Berufungsgericht [X.] aus: Der geltend gemachte [X.] nach Grund und Höhe aufgrund des abgeschlossenen Versiche-rungsvertrages gerechtfertigt. Auf eine Unterversicherung gemû § 56[X.] könne die [X.] sich nicht berufen. Der [X.] zwar keinen Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung.Jedoch weiche er insoweit vom Versicherungsantrag ab. Der [X.] 5 -r die von ihm bevollmchtigte [X.] seinen schriftlichenAntrag um den Ausschluû des [X.] [X.]. Die [X.], der das Anschreiben der [X.] vom 31. August 1985 vorgelegen habe, sei gleichzeitig [X.] der [X.]n und als solche fr diese ttig geworden.Was r dem Versicherungsagenten erklrt werde, wirke auchr dem Versicherer. Es komme daher nicht mehr darauf an, obder Inhalt des Anschreibens auch den Mitarbeitern der [X.]der [X.]n bekannt gewesen sei. Die Auffassung der [X.]n, die[X.] sei ausschlieûlich als Bevollmchtigte des Erblassers aufge-treten, [X.] deshalb nicht geteilt werden, weil sie der [X.]ihre Ttigkeit mit einer Provision vertet habe. Das besttige derenDoppelstellung als Bevollmchtigte des Erblassers einerseits und [X.] der [X.]n andererseits. Die Vorschrift des§ 181 BGB stehe dem nicht entgegen, da beide Parteien das Handelnder [X.] genehmigt tten. Da die [X.] im [X.] auf die Abweichung vom Versicherungsantrag noch darauf [X.] habe, [X.] die Abweichung bei fehlendem schriftlichen [X.] als genehmigt gelte, sei der Versicherungsvertrag gemû § 5Abs. 3 Satz 3 [X.] nach dem Inhalt des einen Verzicht auf den [X.] Unterversicherung einschlieûenden [X.] zustandegekommen.II. Diese Ausfrungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.- 6 -1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.].Der gemû § 43 Abs. 1 [X.] empfangsbevollmchtigte Versicherungsa-gent steht bei der Entgegennahme eines Antrages auf [X.] dem Antragsteller als Auge und Ohr des Versi-cherers r. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagtund vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt. Mit derbloûen Verwendung eines - vorbereiteten - Antragsformulars ist [X.] erkennbare Beschrkung der Empfangsvollmacht auf [X.] verbunden ([X.]Z 102, 194, 197 ff.), so [X.] auch mli-che Erzungen, die vor dem Versicherungsagenten zum [X.] abgegeben werden, r dem [X.] sind. Fertigt der Versicherer einen Versicherungsschein aus, derinhaltlich nicht dem vom Agenten entgegengenommenen - mlich er-zten - Versicherungsantrag entspricht, so liegt darin keine unvern-derte Annahme des Antrags; es finden die Vorschriften des § 5 [X.] An-wendung. [X.] der Versicherer die in § 5 Abs. 2 [X.] vorgeschrie-bene Rechtsbelehrung, weil er irrigerweise glaubt, der [X.] entspreche dem vom Versicherungsnehmer gestellten Antrag,dann gilt der Antrag gemû § 5 Abs. 3 [X.] als unverrt angenom-men, ohne [X.] es auf ein Verschulden des Versicherers in diesem [X.] (Senatsurteil vom 25. Mrz 1987 - [X.]/85 -NJW 1988, 60 unter II 1 a).2. Das Berufungsgericht geht indessen rechtsfehlerhaft davon aus,[X.] die [X.] im Zusammenhang mit der Entgegennahme des [X.] als Agentin der [X.]n gehandelt hat. Die Zurech-nung der Kenntnis des Agenten setzt voraus, [X.] dieser bei der [X.] -tragsentgegennahme in [X.] ttig geworden ist (Senatsurteil vom 22. September 1999 - [X.]/99 - VersR 1999, 1481 unter 2 b). Daran fehlt es in der Regel, wennder Agent dem Versicherer als rechtsgescftlicher Vertreter des Versi-cherungsinteressentrtritt, demgemû im Lager des Antrag-stellers und nicht des Versicherers steht. So liegt es hier.Die [X.] war vom Erblasser beauftragt und bevollmchtigt,den Versicherungsvertrag nach seinen Weisungen (§ 662 BGB) abzu-schlieûen. In Ausfrung des Auftrages, ein mlichst [X.] fr eine Gversicherung einzuholen, ist die [X.] an die[X.] herangetreten. In den sich [X.] [X.] die jeweiligen Aufgabenbereiche deutlich getrennt. Die [X.]nahm ausschlieûlich die Interessen des Erblassers wahr, wrend aufseiten der [X.]n die zustige [X.] auftrat. Auch [X.] hat der Gescftsfrer der [X.] allein fr [X.] unterzeichnet. Eine Doppelstellung der A.GmbH, wie vom Berufungsgericht angenommen, war somit nicht gege-ben. Auch sonst sind keine Feststellungen getroffen, die es rechtfertigen[X.]n, die [X.] zustzlich der Sre des [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es [X.] an, [X.] die [X.] nach [X.] des [X.] von der [X.]n erhielt. Das allein [X.] nochnicht die Stellung als Versicherungsagentin (vgl. [X.]Z 94, 356, 359;Kollhosser in [X.]/[X.], [X.] 26. Aufl. § 43 Rdn. 4, Anhang zu§§ 43-48 Rdn. 22). Vielmehr ist entscheidend, [X.] hier bei Anbahnungund [X.] des Versicherungsverltnisses eine klare Rollenvertei-- 8 -lung bestand. Der [X.]n war die Stellung der [X.] als Vertrete-rin des Versicherungsnehmers bekannt. Bei einer solchen Sachlage ver-bietet es sich, ihr die Kenntnis der [X.] von dem Inhalt des [X.] vom 31. August 1995 zuzurechnen. Die vom Berufungsge-richt gegebene Begrtrt eine Verurteilung der [X.]n mithinnicht.[X.] das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:Das Berufungsgericht wird [X.] unter Auswertung des Ergeb-nisses der erstinstanzlich durchge[X.]en Beweisaufnahme zu prfenhaben, ob den Mitarbeitern der [X.] der Inhalt des Schrei-bens vom 31. August 1995 im Zuge der Vertragsverhandlungen [X.] gelangt ist. Fr diesen Fall wren bei Vorbereitung des [X.], der der [X.] bereits ausgefllt zur [X.] worden ist, die vom Versicherungsinteressenten zuvor [X.] hinsichtlich der Ausgestaltung des [X.] vollstig bercksichtigt worden. Das [X.] zu Ansprchen ausculpa in contrahendo fren ([X.] in [X.]/[X.], § 3 [X.] Rdn. 15).Dabei wird das Berufungsgericht andererseits zu bercksichtigen haben,[X.] die [X.] eine sorgfltige und sachkundige Prfung des [X.] durch die [X.] erwarten konnte. Sollte das [X.] eine Pflichtverletzung bejahen, wre daher ein Mitverschul-den auf seiten des Versicherungsnehmers zu erw.Terno [X.] [X.]- 9 - Dr. Kessal-Wulf [X.]

Meta

IV ZR 235/00

19.09.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. IV ZR 235/00 (REWIS RS 2001, 1265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1265

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