Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. IV ZR 309/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 438

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 309/00Verkündet am:28. November 2001HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 28. November 2001für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zi-vilsenats des [X.] vom 21. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der klagende Versicherungsverein macht [X.] übergegangenem Recht gemß § 67 [X.] in Zusammenhang mit ei-nem Brandschadensfall geltend.Infolge der Hitzeentwicklung bei dem Brand einer Leichtbaubüro-baracke auf der Baustelle eines Fachhochschuls mußten mehre-- 3 -re von der Generalunternehmerin, der [X.] "[X.]", [X.] Subunternehmer ihre noch nicht abgenommenen Leistungen ander Fassade erneut erbringen.Der [X.] wirft der beklagten [X.] vor, ihre Amtspflichten bei [X.] und bei dem Löscheinsatz verletzt zu haben. Er verfolgtaus rgegangenem Recht [X.] der Subunternehmer, an die erVersicherungsleistungen in Höhe von 500.000 DM erbracht haben will.Dazu behauptet er, als frender Versicherer neben anderen [X.] mit der [X.] eine Versicherr die [X.] abgeschlossen zu haben, in der auch [X.] mitversichert seien.Das [X.] hat die Klage wegen unzureichender Substantiie-rung des Schadensbetrages als unzulssig abgewiesen. Das Berufungs-gericht hat die Klage fr zulssig, aber [X.] gehalten; der [X.]habe den [X.] eines [X.] nichtschlssig dargetan.Mit der Revision verfolgt der [X.] sein Klagebegehren weiter.[X.]:Die zulssige Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] und Zurckverweisung der Sache an das [X.] -I. Das Berufungsgericht hat ausge[X.], der [X.] habe sich [X.] und damit des [X.] auf einen mit der [X.] [X.] der [X.] abgeschlossenen Rahmenvertrag berufen. [X.] als Versicherungsvertrag angesehen wer-den, da es an den wesentlichen Bestandteilen (Bezeichnung der Ver-tragsparteien, des konkreten Bauvorhabens und der [X.]) fehle.Das konkretisierende Vorbringen des [X.] in der mlichenVerhandlung, der Rahmenvertrag stelle lediglich ein Angebot an [X.] Versicherungsnehmer zum [X.] eines Versicherungsvertragesdar, das die [X.] ihm r sodann mlich angenommen habe,sei nach §§ 528 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO als verstet [X.].Eines gerichtlichen Hinweises habe es im Hinblick auf die anwaltlicheVertretung beider Parteien und die Hinweise der Beklagten auf den [X.] Sachvortrag in der Klage- und Berufungserwiderung nichtbedurft.II. Das lt einer rechtlichen Überprfung nicht stand.Die geltend gemachten [X.] scheitern nicht an der Fest-stellung des Berufungsgerichts, es fehle an schlssigem Sachvortrag zu- 5 -dem fr einen Forderungsrgang gemû § 67 [X.] erforderlichen Ver-sicherungsverltnis.1. Mit Recht rt die Revision, das Berufungsgericht habe insoweitschriftstzliches Vorbringen des [X.] unter [X.] gegen § 286 [X.] gelassen.a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, der [X.] ha-be den [X.] eines [X.] mit der[X.] nicht rechtzeitig dargetan, lediglich auf den [X.] vorgelegtenRahmenvertrag abgestellt. Dieser Rahmenvertrag hat auch die Beklagteveranlaût, in der Klageerwiderung die Aktivlegitimation des [X.] mitNichtwissen zu bestreiten. Dabei hat das Berufungsgericht rsehen,[X.] der [X.] daraufhin substantiiert vorgetragen hat, die [X.] sei inbezug auf das Bauvorhaben seine Versicherungsnehmerin gewesen. [X.] dazu unter anderem auf die seinem Schriftsatz beigefte [X.] vom 21. Juli 1992 verwiesen. Diese [X.] gibt denwesentlichen Inhalt des behaupteten Versicherungsvertrages wieder. [X.] insbesondere die Angaben des Versicherers, des Versicherungs-nehmers, der Versicherungssumme, des versicherten Risikos, der [X.] und der Erstprmie, die Besttigung des Deckungsschut-zes ab dem 19. Juni 1992, die Regelung des Selbstbehalts sowie [X.] der beigeften Versicherungsbedingungen. Dem ist [X.] nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich im Hinblick auf [X.] die Aktivlegitimation des [X.] weiterhin [X.] 6 -b) Von dem nicht bestrittenen Vortrag des [X.] ist auszugehen(§ 138 Abs. 3 ZPO), wonach ein Versicherungsverltnis zwischen ihmund der [X.] mit dem in der [X.] wiedergegebenen [X.] zustande gekommen ist. Denn der zu bercksichtigende [X.] Sachvortrag ergibt sich aus dem mlichen Parteivortrag inder Schluûverhandlung vor dem Berufungsgericht, den das [X.] §§ 314, 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Tatbestand des [X.] zu entnehmen hat. Soweit darin auf Schriftstze nebstAnlagen verwiesen wird (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist davon auszuge-hen, [X.] auch deren Inhalt zum Bestandteil der mlichen Verhandlunggemacht worden ist (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 27. April 1988- IVa ZR 302/86 - [X.]R ZPO § 561 Abs. 1 Tatbestand 2 m.w.N.; vgl.ferner [X.], Urteil vom 16. Juni 1992 - [X.] - NJW 1992, 2148unter II 4 b = [X.] 1992, 960). Das Berufungsgericht hat in seinem Tat-bestand auf die in erster wie in zweiter Instanz gegenseitig gewechsel-ten Schriftstze nebst Anlagen und das Protokoll der mlichen Ver-handlung verwiesen. Jedenfalls r diese Bezugnahme ist das [X.]-vorbringen zu dem gemû § 286 Abs. 1 ZPO zu [X.] In-halt der Verhandlung geworden.2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben,da es von einem anderen Sach- und Streitstand ausgegangen ist als vondem, der sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, und eine am richti-gen Sach- und Streitstand orientierte Beurteilung zu einem anderen Er-gebnis ge[X.] tte (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 1988, aaO). Ob [X.] versteten Vorbringens durch das Berufungsgericht unddie von ihm verneinte gerichtliche Hinweispflicht einer rechtlichen Nach-- 7 -prfung standgehalttten, kann dahinstehen. Die Klage durfte [X.] nach dem bisher unstreitigen Sachvortrag zu dem [X.] nicht wegen unschlssiger Darlegung eines Forderungsr-ganges gemû § 67 [X.] abgewiesen werden.Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damites die erforderlichen Feststellungen zu Grund und Hs geltendgemachten Amtshaftungsanspruchs nachholen kann. Dabei wird es sichauch mit der im Hinblick auf die weiteren beteiligten Versicherer bestrit-tenen Aktivlegitimation der [X.]in zu befassen haben (zur gewillkrtenProzeûstandschaft aufgrund einer Frungsklausel vgl. [X.], Urteil vom7. Juni 2001 - [X.] - zur Verffentlichung vorgesehen).Terno [X.] Ambrosius [X.] [X.]

Meta

IV ZR 309/00

28.11.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. IV ZR 309/00 (REWIS RS 2001, 438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 438

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