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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 234/06 vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Dr. [X.] am 24. Januar 2008 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkam-mer des [X.] vom 10. November 2006 wird [X.]. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Durchführung der Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 1 Die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung mehr auf. Mit Urteil vom 11. Januar 2007 ([X.], 276) hat der [X.] entschieden, dass eine Tilgung von Gläubigerforderungen mit Mitteln aus einer ungenehmigten Konto-überziehung keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Das [X.] hat [X.] zu Recht eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 129 ff [X.] verneint und die Klage für unbegründet angesehen. Wird im Laufe des [X.] die zunächst offene Grundsatzfrage durch eine höchstrichterliche Ent-scheidung in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinn geklärt, so kann [X.] - auch für die zurückliegende [X.] - nicht mehr Prozesskostenhilfe gewährt 2 - 3 - werden (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Januar 1982 - [X.] 925/80, [X.] 1982, 564, 565; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 119 Rn. 45). Dr. [X.] [X.] Prof. Dr. Gehrlein
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.]. [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 921 C 20/06 - [X.], Entscheidung vom 10.11.2006 - 303 S 14/06 -
Meta
24.01.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2008, Az. IX ZR 234/06 (REWIS RS 2008, 5951)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5951
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