Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2008, Az. IX ZB 93/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5940

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[X.][X.] vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Dr. [X.] am 24. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 10. Februar 2005 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.198,91 • fest-gesetzt. Gründe: Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), [X.] unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. 2 Die von der Rechtsbeschwerde angeführte höchstrichterliche Rechtspre-chung ([X.], [X.]. v. 29. Juni 1993 - [X.], NJW 1994, 392; v. 13. Juli 3 - 3 - 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 142, 143) gilt nur für Fallgestaltungen, bei denen der Berufungskläger die Umstände, weshalb die Berufung für unzulässig angesehen wird, nicht kennt und durch die sofortige Verwerfung des Rechtsmit-tels überrascht werden würde. Hier war dem Kläger aber der verspätete Zugang der Berufungsschrift, wie sich aus seinem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt, bekannt. Für einen zusätzlichen Hinweis bestand unter diesen Umständen kein Bedürfnis. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] Prof. Dr. Gehrlein [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.06.2004 - 1 C 746/03 - [X.], Entscheidung vom 10.02.2005 - 5 S 40/04 -

Meta

IX ZB 93/05

24.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2008, Az. IX ZB 93/05 (REWIS RS 2008, 5940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5940

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