Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 52/11
vom
16. [X.]ai 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 16. [X.]ai
2012 durch [X.] und die Richter
Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, [X.] und Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
August 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 12.
[X.]ai 2011 aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers auf Erlass des Pfändungs-
und Über-weisungsbeschlusses wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Gegenstandswert: 5.000
-
3
-
Gründe:
[X.] [X.]it Beschluss
vom 18.
April 2011 verhängte
das Landgericht
[X.]ann-heim gegen den Schuldner ein Zwangsgeld gemäß §
888 Abs.
1 ZPO zur Er-zwingung einer Auskunftserteilung. Gegen diesen Beschluss legte der Schuld-ner unter dem 4.
[X.]ai 2011 sofortige Beschwerde ein.
[X.]it Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss vom 12.
[X.]ai 2011 hat
das Amtsgericht [X.] Ansprüche des Schuldners aus seiner Geschäftsverbin-dung mit der Drittschuldnerin
gepfändet. Der Schuldner hat
dagegen Erinne-rung mit der Begründung eingelegt, seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] [X.]annheim
komme aufschiebende Wirkung zu, so dass aufgrund dieses Beschlusses kein Pfändungs-
und Überweisungsbe-schluss hätte erlassen werden dürfen.
Erinnerung und Beschwerde des Schuldners sind
ohne Erfolg
geblieben. [X.]it der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses weiter.
I[X.] Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Üb-rigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die sofortige Be-schwerde gegen Zwangs-
und Ordnungsmittelbeschlüsse gemäß §§
888, 890 ZPO keine aufschiebende Wirkung habe. Der Wortlaut des §
570 Abs.
1 ZPO sei
im Hinblick auf die Formulierung "Festsetzung" eines Ordnungs-
oder Zwangsmittels nicht eindeutig. Der Gesetzgeber habe
mit §
570 Abs.
1 ZPO keine inhaltliche Erweiterung gegenüber §
572 Abs.
1 ZPO aF beabsichtigt; für 1
2
3
4
5
-
4
-
eine Ausdehnung der aufschiebenden Wirkung auf Beschlüsse gemäß §§
888, 890 ZPO bestehe kein
Bedürfnis.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] §
570 Abs.
1 ZPO kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Festsetzung
eines Ordnungs-
oder Zwangsmittels zum Gegen-stand hat. Wie der beschließende Senat zeitlich nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, gilt dies auch für
Beschwerden
gegen die Fest-setzung eines Zwangs-
oder Ordnungsmittels bei Zwangs-
oder
Ordnungsmit-telbeschlüssen gemäß §§
888, 890 ZPO (Beschluss vom 17.
August 2011
I
ZB
20/11, NJW 2011, 3791 Rn. 8 ff.
Aufschiebende Wirkung).
Wie dort im Einzelnen ausgeführt ist, verbietet sich mangels eindeutiger Äußerungen des [X.] eine
Normauslegung, die den für sich gesehen durchaus klaren Wortlaut des §
570 Abs.
1 ZPO im Hinblick auf einen möglicherweise gegenteiligen Willen des Gesetzgebers korrigiert. Es kommt hinzu, dass die entsprechende Frage in
den Generalklauseln des
§
149 Abs.
1 Satz
1 VwGO, des §
131 Abs.
1 Satz
1 FGO und
des
§
201 SGG im Sinne einer aufschieben-den Wirkung von Beschwerden auch bei Zwangsgeldern
gemäß § 172 VwGO, § 154 FGO und § 201 SGG
geregelt ist.
6
-
5
-
II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 Abs.
1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 31.05.2011 -
29 [X.] 3008/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 08.08.2011 -
6 [X.]/11 -
7
Meta
16.05.2012
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. I ZB 52/11 (REWIS RS 2012, 6356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6356
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 52/11 (Bundesgerichtshof)
Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüsse in der Zwangsvollstreckung: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
I ZB 20/11 (Bundesgerichtshof)
I ZB 20/11 (Bundesgerichtshof)
Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüsse in der Zwangsvollstreckung: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde - Aufschiebende Wirkung
VII ZB 142/05 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 82/09 (Bundesgerichtshof)