Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. I ZB 52/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6356

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 52/11
vom

16. [X.]ai 2012

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 16. [X.]ai
2012 durch [X.] und die Richter
Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, [X.] und Dr. Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
August 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 12.
[X.]ai 2011 aufgehoben.

Der Antrag des Gläubigers auf Erlass des Pfändungs-
und Über-weisungsbeschlusses wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Gegenstandswert: 5.000

-
3
-
Gründe:

[X.] [X.]it Beschluss
vom 18.
April 2011 verhängte
das Landgericht
[X.]ann-heim gegen den Schuldner ein Zwangsgeld gemäß §
888 Abs.
1 ZPO zur Er-zwingung einer Auskunftserteilung. Gegen diesen Beschluss legte der Schuld-ner unter dem 4.
[X.]ai 2011 sofortige Beschwerde ein.

[X.]it Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss vom 12.
[X.]ai 2011 hat
das Amtsgericht [X.] Ansprüche des Schuldners aus seiner Geschäftsverbin-dung mit der Drittschuldnerin
gepfändet. Der Schuldner hat
dagegen Erinne-rung mit der Begründung eingelegt, seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] [X.]annheim
komme aufschiebende Wirkung zu, so dass aufgrund dieses Beschlusses kein Pfändungs-
und Überweisungsbe-schluss hätte erlassen werden dürfen.

Erinnerung und Beschwerde des Schuldners sind
ohne Erfolg
geblieben. [X.]it der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses weiter.

I[X.] Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Üb-rigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die sofortige Be-schwerde gegen Zwangs-
und Ordnungsmittelbeschlüsse gemäß §§
888, 890 ZPO keine aufschiebende Wirkung habe. Der Wortlaut des §
570 Abs.
1 ZPO sei
im Hinblick auf die Formulierung "Festsetzung" eines Ordnungs-
oder Zwangsmittels nicht eindeutig. Der Gesetzgeber habe
mit §
570 Abs.
1 ZPO keine inhaltliche Erweiterung gegenüber §
572 Abs.
1 ZPO aF beabsichtigt; für 1
2
3
4
5
-
4
-
eine Ausdehnung der aufschiebenden Wirkung auf Beschlüsse gemäß §§
888, 890 ZPO bestehe kein
Bedürfnis.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] §
570 Abs.
1 ZPO kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Festsetzung
eines Ordnungs-
oder Zwangsmittels zum Gegen-stand hat. Wie der beschließende Senat zeitlich nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, gilt dies auch für
Beschwerden
gegen die Fest-setzung eines Zwangs-
oder Ordnungsmittels bei Zwangs-
oder
Ordnungsmit-telbeschlüssen gemäß §§
888, 890 ZPO (Beschluss vom 17.
August 2011

I
ZB
20/11, NJW 2011, 3791 Rn. 8 ff.

Aufschiebende Wirkung).
Wie dort im Einzelnen ausgeführt ist, verbietet sich mangels eindeutiger Äußerungen des [X.] eine
Normauslegung, die den für sich gesehen durchaus klaren Wortlaut des §
570 Abs.
1 ZPO im Hinblick auf einen möglicherweise gegenteiligen Willen des Gesetzgebers korrigiert. Es kommt hinzu, dass die entsprechende Frage in
den Generalklauseln des
§
149 Abs.
1 Satz
1 VwGO, des §
131 Abs.
1 Satz
1 FGO und
des
§
201 SGG im Sinne einer aufschieben-den Wirkung von Beschwerden auch bei Zwangsgeldern
gemäß § 172 VwGO, § 154 FGO und § 201 SGG
geregelt ist.

6
-
5
-
II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 31.05.2011 -
29 [X.] 3008/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.08.2011 -
6 [X.]/11 -

7

Meta

I ZB 52/11

16.05.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. I ZB 52/11 (REWIS RS 2012, 6356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6356

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 52/11 (Bundesgerichtshof)

Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüsse in der Zwangsvollstreckung: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde


I ZB 20/11 (Bundesgerichtshof)


I ZB 20/11 (Bundesgerichtshof)

Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüsse in der Zwangsvollstreckung: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde - Aufschiebende Wirkung


VII ZB 142/05 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 82/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 52/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.