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Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüsse in der Zwangsvollstreckung: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 8. August 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 12. Mai 2011 aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Gegenstandswert: 5.000 €
I. Mt Beschluss vom 18. April 2011 verhängte das [X.] gegen den Schuldner ein Zwangsgeld gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zur Erzwingung einer Auskunftserteilung. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner unter dem 4. Mai 2011 sofortige Beschwerde ein.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12. Mai 2011 hat das [X.] Ansprüche des Schuldners aus seiner Geschäftsverbindung mit der Drittschuldnerin gepfändet. Der Schuldner hat dagegen Erinnerung mit der Begründung eingelegt, seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] komme aufschiebende Wirkung zu, so dass aufgrund dieses Beschlusses kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hätte erlassen werden dürfen.
Erinnerung und Beschwerde des Schuldners sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die sofortige Beschwerde gegen Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüsse gemäß §§ 888, 890 ZPO keine aufschiebende Wirkung habe. Der Wortlaut des § 570 Abs. 1 ZPO sei im Hinblick auf die Formulierung "Festsetzung" eines Ordnungs- oder Zwangsmittels nicht eindeutig. Der Gesetzgeber habe mit § 570 Abs. 1 ZPO keine inhaltliche Erweiterung gegenüber § 572 Abs. 1 ZPO aF beabsichtigt; für eine Ausdehnung der aufschiebenden Wirkung auf Beschlüsse gemäß §§ 888, 890 ZPO bestehe kein Bedürfnis.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Wie der beschließende Senat zeitlich nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, gilt dies auch für Beschwerden gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels bei Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO (Beschluss vom 17. August 2011 - [X.], NJW 2011, 3791 Rn. 8 ff. - Aufschiebende Wirkung). Wie dort im Einzelnen ausgeführt ist, verbietet sich mangels eindeutiger Äußerungen des Reformgesetzgebers eine Normauslegung, die den für sich gesehen durchaus klaren Wortlaut des § 570 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf einen möglicherweise gegenteiligen Willen des Gesetzgebers korrigiert. Es kommt hinzu, dass die entsprechende Frage in den Generalklauseln des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO, des § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO und des § 201 SGG im Sinne einer aufschiebenden Wirkung von Beschwerden auch bei [X.] gemäß § 172 VwGO, § 154 FGO und § 201 SGG geregelt ist.
III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
[X.] Koch
Meta
16.05.2012
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Karlsruhe, 8. August 2011, Az: 6 T 13/11
§ 570 Abs 1 ZPO, § 888 Abs 1 ZPO, § 890 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2012, Az. I ZB 52/11 (REWIS RS 2012, 6331)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6331
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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