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PDF anzeigen[X.]/03vom12. Februar 2003in dem Strafverfahrengegenwegen Fahrens ohne [X.].: 1 Ds 111 Js 12323/01 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 12. Februar 2003 beschlossen:Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäߧ 12 Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 31. [X.] ist wohnhaft in [X.], welches zum [X.] gehört; dieser Wohnsitz war auch bereits im Zeitpunkt der [X.] begründet ([X.]. 31 d.A.). Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 StPO auch das[X.] örtlich zuständig. Die Übertragung der Sache an dieses [X.] erscheint zweckmäßig, da nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gut-achten der Angeklagte zwar verhandlungsfähig, nicht aber reisefähig ist([X.]. 68/69 d.A.)."Dem schließt sich der Senat an. Das Verfahren ist auch bereits eröffnet([X.]. 35 d.A.), so daß es nicht mehr der Disposition der Staatsanwaltschaft [X.]. Diese hat ohnehin eine Abgabe an das Wohnsitzgericht befürwortet([X.]. 69 R d.A.).Rissing-van Saan Bode [X.] Roggenbuck
Meta
12.02.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. 2 ARs 29/03 (REWIS RS 2003, 4442)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4442
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