Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. 1 StR 91/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3295

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom30. April 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2003 beschlossen:Die Anträge des Angeklagten vom 3. April, 9. April und 13. [X.] werden zurückgewiesen.Gründe:1. Die Zustellung des vollständigen Urteils war wirksam und setzte dieRevisionsbegründungsfrist in Lauf (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Verstoßgegen § 273 Abs. 4 StPO liegt nicht vor. Ausweislich der Akten wurde [X.] am 26. November 2002 fertiggestellt und unterschrieben.2. Gegen den Beschluß des Senats vom 27. März 2003 ist eine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, weil es sich um eine rechtskräf-tige Sachentscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat(st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluß vom 4. März 2003 - 4 StR 381/02 m.[X.] Unbeschadet davon wäre auch eine Wiedereinsetzung zur Nachho-lung von Verfahrensrügen nicht in Betracht gekommen, weil die Revision mitder Sachrüge fristgemäß begründet worden ist ([X.], Beschluß vom [X.] - 2 StR 475/02; [X.]R StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 14). Der [X.] hat auch entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaftgemacht, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, die Verfah-rensrügen rechtzeitig zu erheben. Sein Vortrag, der Rechtspfleger beim [X.] habe auf sein schriftliches Ersuchen vom 2. Januar 2003, die- 3 -Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen zu wollen, nicht reagiert,trifft nicht zu. Ausweislich der Sachakten ([X.]. 739) hatte der Angeklagte diesesErsuchen bereits am 29. Dezember 2002 gestellt, worauf der [X.] am 3. Januar 2003 eigens zur Aufnahme der Revi-sionsbegründung von [X.] aus in die [X.] rei-ste, obwohl dies im Hinblick auf die nach § 299 Abs. 1 StPO begründete [X.] des nahegelegenen [X.] nicht erforderlich ge-wesen wäre. Als er dort eintraf, befand sich dessen Verteidiger, RechtsanwaltDr. [X.], beim Beschwerdeführer. Nach Rücksprache erhielt der Rechtspfle-ger dann die Auskunft, daß die Revision von Rechtsanwalt Dr. [X.] begrün-det und keine Erklärung zu Protokoll abgegeben werde (Aktenvermerk vom03.01.2003; [X.]. 740). Damit war sein Ersuchen vom 2. Januar 2003 überholt.Im übrigen wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1StPO versäumt. Aus seinen Schreiben an das Landgericht [X.] vom9. Januar 2003 und 10. Januar 2003 geht hervor, daß der Beschwerdeführer zudiesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, daß seine Verteidiger keine Verfah-rensrügen erhoben hatten. Danach hätten die [X.] innerhalb einer Wochenach diesem Zeitpunkt nachgeholt werden müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).Das ist nicht geschehen.4. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen ebenfalls nicht vor. [X.] hat bei seiner Entscheidung vom 27. März 2003 keine Tatsachen [X.], zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der [X.] nahm mit [X.] vom 20. März 2003 zu dem Antrag des [X.] vom 3. März 2003 Stellung. Dieser [X.] lag dem Senat beider Entscheidung vor.- 4 -Das Vorbringen des Angeklagten im [X.] vom 24. April 2003 bie-tet ebenfalls keinen Anlaß für eine nachträgliche Anhörung gemäß § 33a StPO.Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 91/03

30.04.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. 1 StR 91/03 (REWIS RS 2003, 3295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3295

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.