Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 3 StR 256/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1438

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[X.]/01vom6. September 2001in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. September 2001 gemäß §§ 44,349 Abs. 4 StPO einstimmig [X.] Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumungder Frist zur Erhebung der von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2001 vorgetragenen Verfah-rensrügen in den vorigen Stand wiedereingesetzt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision hat miteiner Verfahrensrüge Erfolg.Zu Recht beanstandet der Angeklagte, daß sein Wahlverteidiger,Rechtsanwalt [X.], zu den [X.] am 2., 7., 13. und20. Februar 2001 nicht geladen wurde. Mit Schriftsatz vom 16. November 2000,eingegangen am 17. November 2000, zeigte Rechtsanwalt [X.] unter- 3 -Vorlage einer Vollmacht dem [X.] an, daß ihn der Angeklagte mit [X.] beauftragt habe. Er wurde zur Hauptverhandlung auf den 10.,17. und 24. Januar 2001 geladen. Seinen Antrag vom 11. Dezember 2000, dieanberaumten Termine wegen seiner Verhinderung am 10. und 17. Januar 2001aufzuheben, lehnte der Vorsitzende am 2. Januar 2001 im Hinblick auf das be-sondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen ab. Zu den mitgeteilten [X.] erschien Rechtsanwalt [X.] nicht. Der Angeklagtewurde durch Rechtsanwalt [X.]verteidigt, welcher am 25. August 2000 ge-mäß § 140 Abs. 1 StPO zum Verteidiger bestellt worden war. Vor der Verneh-mung des Angeklagten zur Sache beantragten sowohl der Pflichtverteidiger alsauch der Angeklagte selbst die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen [X.]. Mit Beschluß vom 10. Januar 2001 lehnte [X.] die [X.] - rechtsfehlerfrei - ab. Die [X.] vom 2., 7., 13. und 20. Februar 2001, die infolge des Nichterscheinensgeladener Zeugen und durch die erforderliche, weil beantragte, Ladung [X.] weiterer Zeugen notwendig wurden, bestimmte der Vorsitzendedurch Verkündung in der Hauptverhandlung. Ladungen zu diesen weiterenTerminen erhielt Rechtsanwalt [X.]nicht mehr.Darin liegt ein Verstoß gegen § 218 Satz 1 StPO. Hat der Angeklagtemehrere Verteidiger, muß - sofern es sich nicht um mehrere Anwälte einer So-zietät handelt - jeder von ihnen geladen werden, wenn die in § 218 Satz 1StPO genannten Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 36, 259, 260; [X.], 298; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 218 Rdn. 5). Rechts-anwalt [X.]hätte deshalb auch zu den [X.] geladen wer-den [X.] 4 -Ein Verzicht des Verteidigers auf Terminsladung ist zwar grundsätzlichmöglich (BGHSt 36, 259, 261), auch stillschweigend und ohne Zustimmung [X.] ([X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 218 Rdn. 9m.w.Nachw.). Ein solcher Verzicht - oder auch eine Verwirkung des Rüge-rechts - kann aber nicht bereits deshalb angenommen werden, weil Rechtsan-walt [X.]dem Termin vom 24. Januar 2001 ohne Angabe von [X.] ist. Der Angeklagte hat ebenfalls nicht - auch nicht konkludent -auf die Verteidigung durch Rechtsanwalt [X.] verzichtet, wie sein Ausset-zungsantrag vom 10. Januar 2001 wegen Verhinderung seines gewähltenVerteidigers eindeutig belegt. Auch sonst sind Umstände, die einen Verzichtdes Angeklagten begründen könnten, nicht ersichtlich.Die Revision legt im übrigen dar, daß Rechtsanwalt [X.] auch nichtauf andere Weise rechtzeitig von den weiteren Terminen zuverlässig Kenntniserlangt hatte (vgl. [X.], 298, 299). Aus den Akten ergibt sich [X.] 5 -Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil sich nichtausschließen läßt, daß die Hauptverhandlung in Anwesenheit von Rechtsan-walt [X.]zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.[X.] RiBGH von [X.] ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

3 StR 256/01

06.09.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 3 StR 256/01 (REWIS RS 2001, 1438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1438

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