Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. VII ZR 280/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2128

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 280/01Verkündet am:25. Juli 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 110Zur Verpflichtung einer ausschließlich in [X.] ansässigen [X.], eine Pro-zeßkostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten.ZPO § 108Die Überweisung eines Betrages als Prozeßkostensicherheit an die [X.] steht einer Hinterlegung nicht gleich.[X.], Urteil vom 25. Juli 2002 [X.]/01 - KG LG Berlin- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Juli 2002 durch [X.] Dr. Thode, [X.], [X.] und Baunerfür Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 15. Zivilsenats desKammergerichts vom 26. Juni 2001 wird mit der [X.] [X.], [X.] die Klage als zurückgenommen gilt.Die [X.] trgt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Die [X.]en streiten um Restwerklohn für die Errichtung einer [X.]. Auf Antrag der Beklagten hat das [X.] der Klrin wegenihres ausschlieûlichen Sitzes im Bundesstaat [X.] der [X.] aufgegeben, eine [X.]sicherheit in Höhe von 13.500 [X.] leisten. Die [X.] hat diesen Betrag unter Angabe des Verwendungs-zwecks "Sicherheitsleistung" an die Zahlstelle des [X.] überwiesen.Das hat die erste Instanz als einer Hinterlegung gleichwertig angesehen und [X.] zugelassen; in der Sache hat das [X.] sie wegen fehlender Akti-vlegitimation abgewiesen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist verworfenworden, weil das Berufungsgericht die [X.]sicherheit nicht als er-bracht angesehen [X.]:Die nach § 547 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO statthafte Revision ist nach§ 113 Satz 2 Alt. 2 ZPO zu verwerfen.[X.] Berufungsgericht hat das bei ihm eingelegte Rechtsmittel verworfen,weil die [X.] die ihr vom [X.] wegen ihres Sitzes im Bundesstaat[X.] der [X.] zu Recht aufgegebene [X.]sicherheit nicht in gehöriger Weise geleistet habe. Die Überweisung vonDM 13.500 an die Zahlstelle des [X.] stehe einer förmlichen Hinterle-gung oder der Stellung einer Brgschaft nicht gleich. [X.] auch [X.] des Verwendungszwecks "Sicherheitsleistung" auf dem Überwei-sungsbeleg nichts. Diese hindere die [X.] nicht, eine Rckgabe an sie [X.]. Der ohne Angabe des Urhebers angebrachte handschriftliche Hinweisauf der Zahlungsanzeige des [X.], eine Rckzahlung des rwiese-nen Betrages rfe nicht ohne Zustimmung der Beklagten erfolgen, stammenicht von der Klrin und entfalte keine Bindungswirkung. Die [X.] der Beklagten seien damit nicht ausreichend gesichert.[X.] Erwschlieût sich der Senat an; sie gelten unverndertfr die Revisionsinstanz und fhren zu einer Verwerfung des [X.] § 113 Satz 2 ZPO mit der [X.], [X.] die Klage als [X.] 4 -1. [X.] sieht die [X.], die nicht ihren Sitz in der [X.] oder im Eurischen Wirtschaftsraum hat, zu Recht gemû§ 110 Abs. 1 ZPO als zur Stellung einer [X.]sicherheit verpflichtet an.a) Sie ist hiervon nicht aufgrund Vlkervertragsrechts (§ 110 Abs. 2 Nr. 1ZPO) befreit. Das [X.] Abkommr den [X.] vom 17. Juli 1905(RGBl. 1909, 409) und das [X.] bereinkommr den [X.] [X.] 1954 ([X.] II 1958, 576) sind im [X.] zu den [X.] nicht in [X.] getreten. Die Protokollnotiz Nr. 6 zum [X.], Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Okto-ber 1954 ([X.] [X.], 488) macht eine Befreiung davon abhngig, [X.] [X.] aus dem jeweils anderen Vertragsstaat eine inldische Nieder-lassung unterhlt oder ausreichendes Immobiliarvermzur Kostendeckungvorhanden ist. [X.] diese Voraussetzungen erfllt seien, macht die Revisionnicht geltend.b) Auch die brigen Befreiungstatbests § 110 Abs. 2 ZPO greifennicht ein. Eine vlkerrechtliche Vereinbaruer die Vollstreckung von Ent-scheidungen [X.] Gerichtr die Tragung von [X.] in den[X.] besteht nicht; einen zur Deckung der [X.] ausreichenden Bestand im Inland dinglich gesicherter Forderungen hatdie [X.] nicht geltend gemacht.2. [X.] geht zu Recht davon aus, [X.] die Sicherheitnicht geleistet worden [X.]) Die von der [X.] gezahlten DM 13.500 sind nach den von der [X.] nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an [X.] des Amtsgerichts gelangt. Da auch eine Bankrgschaft- 5 -nicht gestellt worden ist, ist die Sicherheit nicht in einer dem Gesetz n-den Form (§ 108 Abs. 1 ZPO) geleistet [X.]) Der [X.] ist entgegen der Auffassung der Revisionnicht nachtrglich dahin abgert worden, [X.] die Sicherheit auch durch eineberweisung an die Gerichtszahlstelle des Prozeûgerichts gestellt [X.]. Das [X.] hat in den Entscheidungsgrnden seines Urteils [X.], [X.] keine ordnungsgemûe Sicherheit gestellt worden sei. Wenn es [X.] hieran die Auffassung vertreten hat, [X.] die berweisung an die Ge-richtszahlstelle den [X.] erflle, ist dem nicht die Absicht einerArung seiner vorausgehenden Entscheidung, sondern lediglich [X.] zu entnehmen, [X.] die erfolgte Zahlung einer [X.]) Die berweisung an die Gerichtszahlstelle des [X.] wre [X.] nur gleichwertig, wenn dem [X.] entsprechend der [X.] der Revision durch die Zweckbestimmung "Sicherheitsleistung" auf demberweisungstrer und das landgerichtliche Urteil eine [X.] wre, die ihn berechtigt tte, eine Rckzahlung an die [X.] [X.] des entsprechenden Anspruchs durch Dritte zu verhindern [X.] eine dem Zweck entsprechende Verwendung des Geldes sicherzustellen.Eine solche [X.] konnte dem [X.] indes wegen des [X.] verbundenen Aufwands und der Haftungsrisiken jedenfalls nicht ohne seineZustimmung zugewiesen werden. [X.] eine solche vorlag, zeigt die Revisionnicht auf. Das landgerichtliche Urteil konnte eine Zustimmung schon [X.] ersetzen, weil die Zivilkammer zu einer allgemeinen Vertretung des [X.] nicht berufen ist. Eine Einwilligung lût sich auch nicht aus der [X.] ableiten, die der Generalstaatsanwalt bei dem Kammerge-richt am 23. November 2000 aufgrund der [X.] durch die Be-- 6 -klagten abgegeben hat. Dem darin erklrten Anerkenntnis der Begrndetheitder Forderung ist im Gegenteil zu entnehmen, [X.] der [X.] von einemtatschlich bestehenden und damit im Grundsatz pfbaren Rckzahlungsan-spruch der Klrin gegen die Landeskasse ausgegangen ist.d) Es stellt entgegen der Ansicht der Revision kein widersprchlichesVerhalten dar, [X.] die Beklagten auf der Einhaltung der gesetzlichen Anforde-rungen an die Leistung der [X.]sicherheit bestehen, obwohl sie [X.] der [X.] gegen den [X.] gepfndet haben.Nachdem die [X.] die [X.]sicherheit nicht in [X.] Form ge-leistet hatte, blieb es den Beklagten unbenommen, zur Durchsetzung des zuihren Gunsten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses alle Zwangsvoll-streckungsmlichkeiten in inldisches Vermr [X.] auszuscp-fen, also auch deren mlichen Rckzahlungsanspruch gegen den [X.]zu pfen.[X.] Mit der Verwerfung der Revision gemû § 113 Satz 2 ZPO ist das dieBerufung gegen die landgerichtliche Entscheidung verwerfende Urteil mit der[X.] zu besttigen, [X.] die Klage als zurckgenommen gilt. Das Verfah-rensrecht verbietet bei einem Mangel der angeordneten Sicherheit fr die [X.] eine Entscheidung zur Sache. Die Klage ist als zurckgenommen zuerklren (§ 113 Satz 2 Alt. 1 ZPO). Wird trotz fehlender Sicherheit Rechtsmitteleingelegt, ist dieses zu verwerfen (§ 113 Satz 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung istauch dann auszusprechen, wenn im angefochtenen Urteil der Mangel der an-geordneten Sicherheitsleistung nicht erkannt und zur Sache entschieden [X.] ist. Mit der Verwerfung darf das angefochtene Urteil aber nicht in [X.] -unzulssigen Entscheidung zur Sache besttigt werden. Im Fall des § 113 ZPOberuht die Verwerfung des Rechtsmittels nicht wie fr deren Regelfall auf einerverfahrensrechtlich ungenden Beanstandung des angefochtenen Urteils,sondern auf dem schon vor [X.] der angefochtenen Entscheidung gegebenenund fortbestehenden Mangel ordnungsgemûer Leistung der [X.]si-cherheit.2. Dem nach Einlegung der Revision gestellten Antrag der Beklagten, [X.] aufzugeben, Sicherheit fr die [X.] der Instanzen und [X.] zu leisten, ist mangels rechtlichen Interesses nicht nachzuge-hen. Die Revision war von vornherein wegen des bestehenden Mangels ord-nungsgemûer [X.]sicherheit zu verwerfen. Die Anordnung einer Si-cherheit, deren Leistung von der [X.] nicht erzwungen werden kann, bringtverfahrensrechtlich keinen Vorteil.[X.] Wiebel Herr [X.] ist wegen [X.] an der [X.]. [X.]

Meta

VII ZR 280/01

25.07.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. VII ZR 280/01 (REWIS RS 2002, 2128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2128

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