Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. I ZR 11/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 218

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Dezember 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten [X.] Art. 9 Abs. 1, Art. 12 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, Art. 92 lit. a; [X.] Art. 6 Nr. 1; [X.] § 14 Abs. 1, § 23 Nr. 2 a) Werden mehrere Konzernunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitglied-staaten mit der Begründung in Anspruch genommen, sie hätten auf ver-schiedenen [X.] in einer "[X.]" (hier: Aufarbeitung und Vertrieb von Komponenten der Brems- und Fahrwerkssteuerung für Lkw) zu-sammengewirkt und dabei eine Markenverletzung begangen, ist der beson-dere Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 [X.] begründet. b) Befindet sich auf aufgearbeiteten Fahrzeugkomponenten neben der Marke des Herstellers die Marke des [X.], deutet dies für den gewerblichen Nachfrager solcher Austauschteile darauf hin, dass sich die Herstellermarke nicht auf den [X.] bezieht. [X.], [X.]. v. 14. Dezember 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Dezember 2006 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin produziert und vertreibt Komponenten der Brems- und Fahrwerksteuerung für Nutzfahrzeuge, darunter Motorwagen- und Anhänger-bremsventile, Bremskraft- und Druckregler, Relais- und Luftfederventile, Kupp-lungskraftverstärker und Lufttrockner. Sie ist Inhaberin der nachfolgend abge-bildeten [X.]smarke Nr. 00226738 und der identischen nationalen Marke [X.] (Wort-/Bildmarke), die unter anderem für Fahrzeugbremsen und deren Einzelteile, Luftfederungen für Kraftfahrzeuge und deren Teile, Gerä-te, Apparate und daraus zusammengesetzte Anlagen zur Steuerung, Regelung, Beeinflussung und/oder Überwachung von Fahrzeugbremsen, für Teile solcher 1 - 3 - Geräte und Apparate sowie für selbsttätige und nicht selbsttätige Kupplungen für Schienen- und Straßenfahrzeuge eingetragen ist: Diese Marke ist regelmäßig, aber nicht ausnahmslos in die Metallkörper der genannten Komponenten eingeprägt; ansonsten ist sie auf [X.] aufgeformt, mit denen Öffnungen dieser Teile verschlossen werden. 2 Die [X.] zu 1 und 2 gehören zur [X.] [X.]-Unter-nehmensgruppe. Die Beklagte zu 1 beschäftigt sich mit der Wiederaufarbeitung von Teilen der Fahrwerk- und Bremssteuerung verschiedener Hersteller, darun-ter auch der eingangs genannten Produkte der Klägerin; sie hat ihren Ge-schäftssitz in [X.] und ist dort auch registriert. Die Beklagte zu 2 hat ihren Geschäftssitz in [X.]; sie vertreibt die von der [X.] zu 1 aufgearbeiteten, u. a. ursprünglich von der Klägerin stammenden Teile in [X.], und zwar im so genannten Austauschgeschäft. Dabei geben die Käufer wiederaufgearbeiteter Stücke im Gegenzug die von ihnen ausgebauten und zu ersetzenden Teile zur anderweitigen Aufarbeitung ab. Der Beklagte zu 3 war bis zum 28. Januar 2003 gesetzlicher Vertreter der [X.] zu 1 und bis zum 13. Juni 2002 Geschäftsführer der [X.] zu 2. 3 Bei der Wiederaufarbeitung werden die aufzuarbeitenden Stücke kom-plett zerlegt und gereinigt; Verschleiß- und defekte Einzelteile werden ersetzt, Kunststoffteile mit begrenzter Lebensdauer erneuert. Die ins Metall [X.] - 4 - ten [X.] verbleiben auf den Metallkörpern; soweit die Marke lediglich auf Verschlusskappen angebracht ist, ist streitig geblieben, ob diese stets durch eigene, neutrale Kappen in roter Farbe ersetzt werden. Die Beklagte zu 1 bringt an den von ihr [X.] Teilen Blechschilder an, die ein Kennzei-chen der [X.] tragen und in die die Daten des betreffenden Geräts eingestanzt sind. Ein Beispiel für ein solches Schild ist nachstehend wiederge-geben: Die Klägerin hat in der Wiederaufarbeitung und dem anschließenden Vertrieb der auf diese Weise gekennzeichneten überarbeiteten Teile eine [X.] der ihr aus den [X.] zustehenden Schutzrechte gesehen und Unterlassungs-, Auskunfts- sowie [X.] erhoben, der die [X.] entgegengetreten sind. 5 Das [X.] hat die [X.] zu 1 und 3 unter Androhung von [X.] verurteilt, es zu unterlassen, im Einzelnen spezifizierte gebrauchte Geräte für Bremssysteme in Nutzfahrzeugen, auf denen die [X.]s-marke der Klägerin angebracht ist, wiederaufzuarbeiten und diese Geräte unter dieser [X.]smarke ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr in der [X.] anzubieten, solche Geräte in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, auszuführen oder für solche Geräte unter dieser [X.]smarke zu werben. Die Beklagte zu 2 6 - 5 - ist bis auf den Tatbestand des [X.] gleichlautend verurteilt [X.]. Des Weiteren hat das [X.] die Verurteilung der [X.] zu 2 und 3 zur Auskunftserteilung über Namen und Anschrift ihrer gewerblichen [X.], der Menge der in [X.] ausgelieferten besagten Geräte und über die damit in [X.] erzielten Umsätze ausgesprochen und [X.], dass die [X.] zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den untersagten, in [X.] begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. 7 Hiergegen richtet sich die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils erstrebt. Die [X.] beantragen, die Revision zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-schen Gerichte bejaht. Es hat sich dabei hinsichtlich der gegen die [X.] zu 1 und 3 gerichteten Klage aus der [X.]smarke auf Art. 90 Abs. 1 [X.] i. V. mit - je nach Zeitpunkt der Klagezustellung - Art. 6 Nr. 1 [X.] bzw. Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ gestützt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegan-gen, dass die Klage auch auf die nationale Marke gestützt ist, und hat die inter-nationale Zuständigkeit insoweit aus Art. 5 Nr. 3 [X.] bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet. 9 - 6 - Die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche hat das Berufungsgericht als unbegründet angese-hen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 10 11 Der Klägerin stünden keine Ansprüche auf Unterlassung wegen Verlet-zung der [X.]smarke aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 [X.] zu. Auch wenn sich die [X.] nach der Wiederaufarbeitung noch auf den Geräten befinde und eine Erschöpfung wegen der mit der Wiederaufarbeitung verbun-denen Veränderung der Ware nicht in Betracht komme, sei die [X.] nicht verletzt, weil die Beklagte zu 1 auf den aufgearbeiteten [X.] gut sichtbar ihre eigene Kennzeichnung anbringe. Die maßgeblichen [X.]skreise - Personen, die die fraglichen Erzeugnisse gewerbsmäßig und [X.] häufiger nachfragten - verstünden diese Aufmachung als unmissverständli-chen Hinweis darauf, dass die Teile nur im ursprünglichen Zustand von der Klägerin stammten und später eine - mehr oder weniger tiefgreifende - Aufar-beitung durch ein anderes Unternehmen erfahren hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Verkehr die Ware ihrer Herkunft nach richtig zuordne, und zwar infolge der festen Anbringung des Kennzeichens auf den Geräten auch bei nachgeordneten Vertriebsvorgängen und unabhängig davon, ob die Verpackung der [X.] Geräte zusätzlich auf die [X.] hinweise. Damit sei eine Verletzung der [X.]smarke aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Entsprechendes gelte für die nationale Marke. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 12 1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-schen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revi-sionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist ([X.] 153, 82, 84 f.; [X.], [X.]. v. 13 - 7 - 13.10.2004 - [X.], [X.], 493 f. - HOTEL MARITIME; [X.] 167, 91 [X.] 20 - Arzneimittelwerbung im [X.]; [X.], [X.]. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, [X.], 1235 [X.] 10 - TOSCA [X.]), entgegen der Ansicht der Revisionser-widerung zu Recht bejaht. 14 Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte folgt aus Art. 90 Abs. 1, Art. 92 lit. a [X.] i. V. mit Art. 6 Nr. 1 [X.] bzw. Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ. Die Anwendung dieser Gerichtsstandsregelungen ist in Klageverfahren wegen (drohender) Verletzung einer [X.]smarke nicht ausgeschlos-sen (vgl. Art. 90 Abs. 2 [X.]). Danach können mehrere Personen mit Wohnsitz in verschiedenen Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten gemeinsam vor dem [X.] oder Sitzgericht (vgl. Art. 53 EuGVÜ, Art. 60 Abs. 1 [X.]) eines Streit-genossen verklagt werden, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren bei derselben Sach- und Rechtslage widersprechende Entscheidungen ergehen ([X.], vgl. [X.], [X.]. v. 13.7.2006 - [X.]/03, [X.]. 2006, 836 [X.] 19 ff. - [X.] u. a.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. a) Die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz (Art. 2, 53 EuGVÜ, Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 [X.]) in [X.]. Die [X.] zu 1 und 3 haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Damit besteht ein Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der [X.] Ge-richte nach Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ bzw. Art. 6 Nr. 1 [X.] für die Verfahren gegen die Beklagte zu 1 und den [X.] zu 3. 15 b) aa) Im markenrechtlichen Schrifttum wird [X.] [X.]. 6 Nr. 1 EuGVÜ und Art. 6 Nr. 1 [X.] bei der Verletzung von [X.]n etwa in Fällen so genannter [X.]n bejaht, wenn an der 16 - 8 - Markenverletzung beteiligte Hersteller, Importeure, Lieferanten bzw. Groß- und Einzelhändler in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind (vgl. [X.], [X.]. 2000, 241, 246; Bumiller, Durchsetzung der [X.]smarke in der [X.], 1997, Rdn. 72; von [X.] in: [X.] [X.]entar zum Markenrecht, Art. 93 [X.] Rdn. 73 f.; weitergehend [X.], GRUR 2001, 21, 25). Dagegen begründen gleichartige Verletzungen eines [X.] Pa-tents, die von den Mitarbeitern verschiedener, zum selben Konzern gehörender Unternehmen begangen worden sind, keine [X.] [X.]. 6 Nr. 1 EuGVÜ ([X.] [X.]. 2006, 836 [X.] 25 ff. - [X.] u. a.). [X.]) Im Streitfall ist [X.] zu bejahen. Nach den vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen vertreibt die Beklagte zu 1 die von ihr aufgear-beiteten Teile über die Beklagte zu 2 in [X.], wobei der Beklagte zu 3 zeitweilig gesetzlicher Vertreter beider Unternehmen war. Beim Zusammenwir-ken von Konzernunternehmen in einer solchen [X.] - dass es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine Markenverletzung handelt, ist in diesem Zusammenhang zu unterstellen - ist die gemeinsame Verhandlung und [X.] aller Klagen geboten, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfah-ren trotz gleicher Sach- und Rechtslage (vgl. [X.] [X.]. 2006, 836 [X.] 26 - [X.] u. a.) widersprechende Entscheidungen erge-hen. 17 Der Bejahung von [X.] im Streitfall steht deren Verneinung durch den Gerichtshof der [X.]en im Falle der Verletzung des [X.] Patents nicht entgegen (vgl. dazu [X.] [X.]. 2006, 836 [X.] 27 ff. - [X.] u. a.). Das [X.] Patent stellt ein Bündel nationaler Schutzrechte dar, die in jedem Vertragsstaat, für den sie er-teilt worden sind, dieselbe Wirkung haben und denselben Vorschriften unterlie-18 - 9 - gen wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent. In einer solchen Situati-on besteht eine geringere Gefahr sich widersprechender Entscheidungen als im Falle der - hier in Rede stehenden - Verletzung eines einheitlichen Gemein-schaftsschutzrechts, zumal es im Falle der "[X.]" auch nicht um [X.] Verletzungshandlungen, sondern um die Beteiligung an einer einheitlichen Schutzrechtsverletzung geht. Zwar sind mit den [X.] zu 1 bis 3 mehrere Personen beteiligt. Das ist aber bestimmungsgemäße Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ bzw. Art. 6 Nr. 1 [X.]. Die Klägerin erstrebt mit der Unterlassungsklage - abgesehen von der allein die Beklagte zu 1 betreffenden Wiederaufarbeitung - ein gemeinschaftsweites Verbot identi-scher Handlungen (Angebot, In-Verkehr-Bringen, Besitz und Ausfuhr der auf-gearbeiteten Teile sowie Werbung dafür). Dieses Klagebegehren bezieht sich somit bezüglich aller Beklagter im Wesentlichen auf die identische Sachlage. Die Entscheidung ergeht, in Anbetracht der Einheitlichkeit des [X.], auf einer gegenüber allen [X.] identischen Rechtslage. Die [X.] stellt anders als das [X.] Bündelpatent ein suprana-tionales, EU-weit einheitlich geltendes Schutzrecht dar (vgl. [X.]/ [X.], [X.]. zur [X.], Art. 1 Rdn. 22; von [X.] aaO Art. 1 [X.] Rdn. 57). Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte [X.] und kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Ge-genstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein. Ihre Benutzung kann nur für die gesamte [X.] untersagt werden, sofern nicht in der [X.]smarkenver-ordnung etwas Abweichendes bestimmt ist (Art. 1 Abs. 2 [X.]; zu den Aus-nahmen vgl. [X.]/[X.] aaO Art. 1 Rdn. 45 ff.). 19 c) [X.] kann, ob das Berufungsgericht seine internationale [X.] für die auf die nationale Marke gestützte Klage gegen die Beklagte 20 - 10 - zu 1 und den [X.] zu 3 auch wegen der allein in [X.] vorgenomme-nen Handlungen auf Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bzw. Art. 5 Nr. 3 [X.] stützen konnte. Die Zuständigkeit aus Art. 90 Abs. 1 [X.], Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 1 [X.] besteht umfassend für alle in jedem Mitgliedstaat begange-nen oder drohenden Verletzungshandlungen (vgl. Art. 93 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1, 1. Spiegelstrich [X.]). Das [X.] wird deshalb umfassend von den Rechten aus der [X.]smarke abgedeckt. 2. Die Beurteilung des [X.], dass der Klägerin keine [X.] aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 [X.] zustehen, greift die Revision ohne [X.] an. Dabei kann offenbleiben, ob schon kein markenmäßiger, weil nur [X.] Gebrauch vorliegt. Denn jedenfalls bewegt sich dieser in den Schranken von Art. 12 lit. b [X.], § 23 Nr. 2 [X.]. 21 a) Die Annahme des [X.], dass markenrechtliche Ansprü-che der Klägerin nicht erschöpft sind (Art. 13 Abs. 2 [X.], § 24 Abs. 2 [X.]), nimmt die Revision als ihr günstig hin; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen. 22 b) Der von der Revision ebenfalls nicht beanstandete Ausgangspunkt des [X.], es sei ein unmissverständlicher Hinweis auf die [X.] der weiterhin mit der [X.] versehenen Teile erforder-lich, um eine Verletzung der Markenrechte des Herstellers des Originalprodukts auszuschließen, entspricht der Rechtsprechung des [X.]. Die herkunftshinweisende Funktion einer Marke kann dadurch teilweise aufgehoben werden, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in [X.] gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich [X.] wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist ([X.], [X.]. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, [X.], 162 = [X.] - 11 - 2005, 222 - [X.]). Wird auf einer umgebauten Ware der ursprünglichen Herstellerbezeichnung die für das umgebaute Gerät benutzte eigene Marke gegenübergestellt und auf den Umbau hingewiesen, wird dem Verkehr deutlich gemacht, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, nämlich zur Kennzeichnung des Geräts in seinem Ursprungszustand. Durch die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung des umge-bauten Geräts ist es der Lebenserfahrung nach ausgeschlossen, dass der [X.] die ursprüngliche Herstellermarke als [X.]el der Kennzeichnung des [X.] in Verkehr gebrachten umgebauten Erzeugnisses ansieht. Die Erwähnung der ursprünglichen Herstellermarke hält sich dann im Rahmen der vom marken-rechtlichen Schutz freistellenden Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 2 [X.] ([X.], [X.]. v. 15.1.1998 - I ZR 259/95, [X.], 697 ff. = [X.], 763 ff. - [X.]; vgl. auch [X.], 29, 43 f.). c) Die Beurteilung des Streitfalls in der Sache hängt danach davon ab, ob die angesprochenen Verkehrskreise allein aufgrund der von der [X.] zu 1 angebrachten Kennzeichnung an den weiterhin mit der [X.] verse-henen Erzeugnissen ohne zusätzliche Informationen erkennen, dass die [X.] nur ursprünglich von der Klägerin stammen und unabhängig von ihrer Produktverantwortung wiederaufgearbeitet worden sind. Das hat das [X.] rechtsfehlerfrei bejaht. 24 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die angesprochenen Verkehrs-kreise die Wiederaufarbeitung einem von der Klägerin unabhängigen Unter-nehmen zuordnen. 25 Der Einwand der Klägerin, die Anbringung der Blechschilder neben der [X.] könne dahin verstanden werden, dass die Teile von ihr selbst [X.] - 12 - gearbeitet worden seien und unter einer Zweitmarke vertrieben würden, geht fehl. Er berücksichtigt nicht hinreichend, dass sich das Angebot der [X.] an Fachkreise richtet, nämlich an Personen, welche die angebotenen Produkte gewerbsmäßig für den Reparaturbetrieb von Nutzfahrzeugen nachfragen, ins-besondere Kfz-Techniker und Monteure. Sie sind erfahrungsgemäß im [X.] der eigenen optimalen Nachfrage über das am Markt erhältliche Angebot im Einzelnen unterrichtet und sehen "[X.]" schon deshalb nicht als Zweitmarke der Klägerin an, weil die Klägerin selbst einzelne der streitgegenständlichen Komponenten nicht nur als fabrikneue Ersatzteile anbietet, sondern auch als wiederaufgearbeitete Ware. Dass die Klägerin diese und ähnliche Produkte zu-sätzlich unter einer Zweitmarke anbietet, erwartet der Verkehr erfahrungsge-mäß nicht. Es spricht auch kein Erfahrungssatz dafür, nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs könnten der Gegenüberstellung von [X.] und "[X.]"-Zeichen entnehmen, die betreffenden Geräte seien zumindest unter der Kontrolle der Klägerin, jedenfalls mit ihrer Zustimmung oder techni-schen Unterstützung aufgearbeitet worden. Die Wiederaufarbeitung setzt [X.] keine Gestattung durch die Hersteller der Originalteile voraus. Eine Verpflichtung oder wenigstens Übung der wiederaufarbeitenden Unternehmen, sich für das Austauschgeschäft ihrer Kontrolle zu unterwerfen oder sich ihrer Zustimmung zu versichern, besteht ersichtlich nicht. Die Revision vermag auch sonst keine Umstände aufzuzeigen, die das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise in diesem Sinne geprägt haben könnten und die das [X.] bei der Feststellung der Verkehrsauffassung vernachlässigt hätte. Zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr bedarf es deshalb entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht auch nicht des ergänzenden Hinweises "[X.] by–"/"wiederaufgearbeitet [X.]" (vgl. [X.], [X.] in the European Community, 2003, [X.] f.). 27 - 13 - 28 Ansprüche der Klägerin aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 [X.] ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin bei zwei von den [X.] zu den Akten gereichten Teilen Abweichungen von den [X.] hat, welche die Toleranzen ihrer unternehmensinternen [X.] überschritten. Da die angesprochenen Verkehrskreise in der [X.] nur noch den Hinweis auf die ursprüngliche Herkunft der Produkte sehen, werden eventuelle qualitative Mängel der aufgearbeiteten Teile dem wiederaufarbeitenden Unternehmen zugerechnet und nicht auf den Hersteller der Originalteile zurückgeführt. Eine Schädigung des Rufs der [X.] hat die Klägerin schon deshalb nicht zu befürchten. Es sprechen im Übrigen entge-gen der Revision keine Erfahrungssätze dafür, dass der Verkehr mit den aufge-arbeiteten Erzeugnissen gedanklich die Sicherheitsvorgaben der Klägerin in Verbindung bringt, zumal diese - laufend überarbeiteten und aktualisierten - Werte nicht publik gemacht werden. Einen Hinweis im Zusammenhang mit der von der [X.] zu 1 angebrachten Kennzeichnung darauf, dass die Herstel-lerprüfvorschriften für die Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen nicht berück-sichtigt sind, kann die Klägerin vom wiederaufarbeitenden Unternehmen [X.] nicht verlangen. [X.]) Ohne Erfolg wendet die Revision des Weiteren ein, die angebrachten Blechetikette wiesen gar nicht auf die Beklagte zu 1 hin, weil sie nur das "[X.]"-Logo enthielten. [X.] entscheidend ist allein, dass die Funktion der [X.] als Hinweis auf den Herstellerbetrieb neutralisiert ist. Dass die von der [X.] zu 1 angebrachten Etiketten nicht auf sie selbst hinweisen, sondern auf die Unternehmensgruppe, zu der sie gehört, ist im Streitfall nicht von Bedeutung. 29 - 14 - cc) Das Berufungsgericht hat sich auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]en begeben, wonach die Marke Gewähr dafür bieten soll, dass alle von ihr gekennzeichneten Waren als unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt erkannt werden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann ([X.], [X.]. v. 12.11.2002 - [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] = [X.], 55 [X.] 48, 58 - [X.]). Bei [X.] Fahrzeugersatzteilen wird, wie ausge-führt, das aufarbeitende Unternehmen für die Qualität der Teile verantwortlich gemacht. Die Markenrechte des [X.] werden deshalb nicht ver-letzt, wenn die Kennzeichnung eine vom ursprünglichen Teilehersteller auto-nome Wiederaufarbeitung erkennen lässt, was im Streitfall, wie ebenfalls [X.], der Fall ist. 30 3. Für die Rechte aus der nationalen Marke gilt das vorstehend [X.] entsprechend. 31 - 15 - II[X.] Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung be-ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 32 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.12.2002 - 4 O 377/01 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2003 - 20 U 36/03 -

Meta

I ZR 11/04

14.12.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. I ZR 11/04 (REWIS RS 2006, 218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 218

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