Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 385/03
vom 8. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Appl
am 8. Juni 2004
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Sprungrevision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 511.291,88 •.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Die Beklagte hat in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbe-schwerde eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-deutung nicht dargelegt, insbesondere nicht aufgezeigt, daß der vom - 3 - Landgericht verneinte Wegfall der Bereicherung in Fällen der vorliegen-den Art umstritten ist. Die von der Beklagten angeführten [X.] führen insoweit zum gleichen Ergebnis.
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Ent-scheidung des Senats schon deshalb nicht erforderlich, weil das [X.] in Übereinstimmung mit Urteilen der Oberlandesgerichte [X.] (5 [X.]) vom 21. November 2002 und [X.] (10 U 27/03) vom 2. September 2003 sowie des [X.] (7 O 63/02) vom 17. Januar 2003 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich eine [X.] gegenüber einem Bereicherungsanspruch einer anderen [X.] bei "Rückzahlungen" an [X.]nicht auf einen Wegfall der [X.] (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann.
Der Klägerin, die der Beklagten ein Darlehen gewähren wollte, steht ein Bereicherungsanspruch nur deshalb zu, weil ein wirksamer [X.] zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. [X.] ein solcher Vertrag geschlossen worden, hätte sich die Beklagte ge-genüber der Klägerin weder darauf berufen können, die Darlehensvaluta durch unwirtschaftliche Verwendung verloren zu haben, noch hätte sie geltend machen können, der Darlehensrückzahlungsanspruch der Kläge-rin sei durch "Rückzahlung" der Valuta an den vermeintlichen Darle-hensgeber [X.] getilgt worden. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daß sich der Empfänger eines [X.] ausgezahlten Darlehens nicht auf den Verlust der Darlehensvaluta beru-fen kann (Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 74/98, [X.], 724, 725 m.w.Nachw.). Für den Einwand des Bereicherungsschuldners, die [X.] erhaltene Darlehensvaluta an einen nicht mehr [X.] - stungsfähigen Dritten "zurückgezahlt" zu haben, kann nichts anderes gelten. Die Zins- und Tilgungsleistungen der Beklagten an [X.]beruhen einzig auf einem leichtfertigen Verhalten der Beklagten, mit dem die Klä-gerin nichts zu tun hat. Obwohl die Beklagte, die noch in ihrem Schrei-ben vom 25. Juni 2002 selbst davon ausgegangen ist, [X.] habe den Kredit im Jahre 1990 lediglich "vermittelt", keinen Anlaß zu der Annahme hatte, der Finanzmakler [X.] persönlich habe von der Klägerin die [X.] von 1.000.000 DM zu fordern und sei deshalb in der Lage, die Klä-gerin zur Zahlung dieses Betrages an die Beklagte anzuweisen, hat sie ohne Abschluß eines schriftlichen Darlehensvertrages allein auf die An-weisung von [X.] Zahlungen in Höhe mehrerer Millionen DM an ihn per-sönlich geleistet. Erst dadurch sind die Veruntreuungen durch [X.] mög-lich geworden. Der Beklagten gleichwohl die Möglichkeit einzuräumen, den daraus resultierenden Verlust unter Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB auf die Klägerin abzuwälzen, ist durch nichts zu rechtfertigen. Die [X.] kann sich vielmehr nur an [X.] halten, dem sie leichtfertig [X.] hat.
- 5 - Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwen-dung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.]
[X.]
[X.]
Appl
Meta
08.06.2004
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. XI ZR 385/03 (REWIS RS 2004, 2890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2890
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.