Bundessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 25.02.2010, Az. B 13 R 76/09 R

13. Senat | REWIS RS 2010, 8931

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Vorlage an den Großen Senat - Verrechnung - Erklärung durch Verwaltungsakt


Tatbestand

1

[X.] des beklagten Rentenversicherungsträgers, Ansprüche der [X.] mit der Altersrente des [X.] zu verrechnen. Streitig ist insbesondere, ob die Verrechnung durch Verwaltungsakt erfolgen durfte.

2

Der Kläger bezieht von der Beklagten seit Oktober 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Der monatliche Zahlbetrag dieser Rente betrug im Oktober/November 2005 873,83 Euro. Mit Schreiben vom 21.10.2005 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte zur Verrechnung einer Forderung in Höhe von 53.012,27 Euro aus Überzahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Mahnkosten mit Leistungsansprüchen des [X.] gegen die Beklagte. Nach Anhörung des [X.] erklärte diese durch Bescheid vom 21.11.2005, der Anspruch der Beigeladenen werde mit seinem Anspruch auf Rente derart verrechnet, dass ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt monatlich 436 Euro von der Rentenzahlung einbehalten und an die Beigeladene bis zur Tilgung der Forderung gezahlt würden. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos, weil der Kläger eine von der Beklagten angeforderte Grundsicherungsbedarfsberechnung zum Nachweis, dass er bei einer Verrechnung sozialhilfebedürftig werde, nicht vorgelegt habe (Widerspruchsbescheid vom [X.]) .

3

Mit Urteil vom [X.] hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, weil eine Verrechnung nicht durch Verwaltungsakt habe vorgenommen werden dürfen. Die in dem Verwaltungsakt enthaltene öffentlich-rechtliche Willenserklärung in Form der Verrechnungserklärung stehe nicht zur Überprüfung, weil der Kläger (der durch einen Rechtsanwalt vertreten war) eine hierfür erforderliche Leistungsklage auf Auszahlung der bereits einbehaltenen Beträge hätte erheben müssen. Dies habe er trotz eines Hinweises des Gerichts aber nicht getan. Deshalb beschränke sich die Prüfung des Gerichts darauf, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Verrechnungserklärung in Form eines Verwaltungsakts abzugeben. Hierfür fehle es jedoch an einer gesetzlichen Ermächtigung (Hinweis auf [X.] vom 24.7.2003 - [X.] RA 60/02 R - [X.] 4-1200 § 52 [X.]). Obwohl es sich bei der Verrechnungserklärung mittels "Bescheids" nicht um einen Verwaltungsakt handele, müsse dieser "[X.]" aufgehoben werden, weil der Betroffene dadurch beschwert sei.

4

Der Kläger hat im Oktober 2006 geheiratet und während des Verfahrens über die Berufung der Beklagten seinen Wohnsitz nach [X.] verlegt. Mit Urteil vom 7.2.2008 hat das [X.] ([X.]) die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen.

5

Sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene haben die vom [X.] zugelassene Revision eingelegt. Beide haben sich zur Begründung im Wesentlichen darauf bezogen, dass sie dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 24.7.2003 (aaO) nicht folgten und eine Verrechnung durch Verwaltungsakt für zulässig hielten. Die Beklagte hat erklärt, sie sei nach wie vor an einer Verrechnung gegenüber dem Kläger interessiert.

6

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Urteile des [X.]s Niedersachsen-Bremen vom 7.2.2008 und des [X.] vom [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

8

Auf [X.] des vorlegenden Senats vom [X.] - B 13 R 31/08 R - hat der 4. Senat mit Beschluss vom 22.9.2009 - [X.] SF 1/09 S - erklärt, er halte an seiner Auffassung fest, dass die Verrechnung nach § 52 des [X.] ([X.]) nicht durch Verwaltungsakt erfolge.

Entscheidungsgründe

9

Der 13. [X.] beabsichtigt, auf die Revisionen der [X.] und der Beigeladenen das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (hierzu im Folgenden unter 1.) . Er sieht sich hieran durch das Urteil des 4. [X.]s vom 24.7.2003 ([X.] RA 60/02 R - [X.] 4-1200 § 52 [X.]) gehindert; würde er der Rechtsauffassung, auf der dieses Urteil beruht, im vorliegenden Fall folgen, wären die Revisionen der [X.] und der Beigeladenen zurückzuweisen (hierzu im Folgenden unter 2.; dort auch zu weiterer Rechtsprechung des 4. [X.]s) . Dies macht die aus dem Entscheidungssatz ersichtliche Vorlage gemäß § 41 [X.] 2 des Sozialgerichtsgesetzes ([X.]G) erforderlich (hierzu im Folgenden unter 3.) .

1. Die vom vorlegenden [X.] beabsichtigte Zurückverweisung ist erforderlich, weil auf der Grundlage der vom [X.] festgestellten Tatsachen nicht entschieden werden kann, ob der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig ist.

a) Die Revision ist aufgrund der - den [X.] bindenden (vgl § 160 [X.] 3 [X.]G) - Zulassung im Urteil des [X.] statthaft und auch sonst zulässig. Der [X.] hat keine Bedenken hinsichtlich des [X.] der [X.] und der Beigeladenen. Bei einem Rechtsmittelführer besteht ein solches in aller Regel, wenn er - wie hier die Beklagte und die Beigeladene - durch die Entscheidung der Vorinstanz formell beschwert ist (B[X.] vom [X.], [X.], 126, 129 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] mwN) . Einer der Ausnahmefälle (vgl B[X.] vom [X.], [X.] 4-2700 § 136 [X.] Rd[X.]3) liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat nach wie vor ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, in welcher Form sie die Verrechnung gegenüber dem Kläger zu erklären hatte oder in Zukunft hat; sie ist jedenfalls nicht durch Verwirkung an der Durchführung der streitigen oder an einer neuen Verrechnung gegenüber dem Kläger gehindert. Die Forderung der Beigeladenen gegenüber dem Kläger besteht weiterhin.

b) Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist nicht schon deshalb zwingend erforderlich, weil das Verfahren vor dem [X.] an einem absoluten, die Wirksamkeit des Verfahrens als Ganzes berührenden und somit auch ohne Rüge der Beteiligten von Amts wegen zu beachtenden Mangel leidet. Zwar hat der Vorsitzende des [X.]-[X.]s als Berichterstatter des Verfahrens mit Einverständnis der Beteiligten an Stelle des [X.]s entschieden und hierbei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Dies ist nach der Rechtsmeinung des 9. [X.]s des B[X.] "regelmäßig" verfahrensfehlerhaft und führt - wenn nicht ausnahmsweise Gründe erkennbar sind, warum die Sache doch durch den Berichterstatter allein entschieden werden konnte - als absoluter Revisionsgrund von Amts wegen gemäß § 170 [X.] 2 Satz 2 [X.]G zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (Urteil vom 8.11.2007 - [X.], 189 = [X.] 4-1500 § 155 [X.], Rd[X.]1 ff, 22 f; sich hiervon abgrenzend 6. [X.], Urteil vom [X.] - [X.] 103, 106 = [X.] 4-2500 § 94 [X.], Rd[X.]1; zudem weist der 3. [X.] darauf hin, dass auch bei Fehlen von Gründen, die ausnahmsweise eine Entscheidung samt Revisionszulassung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung durch den Berichterstatter rechtfertigen, nicht stets eine Zurückverweisung zu erfolgen habe: Urteil vom [X.] KR 2/08 R - [X.] 4-2500 § 33 [X.]4 Rd[X.]2 ff).

Im hier zu entscheidenden Fall liegen besondere Gründe vor, die eine Alleinentscheidung durch den Berichterstatter bzw den Vorsitzenden samt Revisionszulassung als ermessensfehlerfreie Handhabung von § 155 [X.] 3 und 4 [X.]G erscheinen lassen, sodass kein zur Zurückverweisung berechtigender Verfahrensmangel festgestellt werden kann (zu solchen Gründen vgl auch B[X.] vom [X.], aaO Rd[X.]1, sowie B[X.], Urteil vom 3.12.2009 - [X.]1 [X.] 38/08 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Zum einen ist in der Anfrage an die Beteiligten, ob einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter zugestimmt werde, bereits ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in dem die Rechtsfrage einer Verrechnung durch Verwaltungsakt betreffenden Urteil "aller Voraussicht nach die Revision zuzulassen sein wird". Zum anderen hat der allein für den [X.] entscheidende Vorsitzende nicht "am [X.] in voller Besetzung vorbei" eine eigenständige Rechtsprechung begründet, sondern ist vielmehr der bisherigen Rechtsprechung des [X.] Niedersachsen-Bremen und des 4. [X.]s des B[X.] ausdrücklich gefolgt. Die Revision hat er lediglich mit der Erwägung zugelassen, angesichts der zwischen dem 4. und dem 13. [X.] des B[X.] zu Tage getretenen Unterschiede in der Bewertung der Verrechnungserklärung (Hinweis auf das Urteil des 13. [X.]s vom [X.] RJ 43/05 R - [X.] Rd[X.]8) rasch eine höchstrichterliche Klärung der Streitfrage zu ermöglichen. Dies ist auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 [X.] 1 Satz 2 Grundgesetz <[X.]>) ermessensfehlerfrei, denn es entzieht den Beteiligten nicht den für die letztverbindliche Entscheidung der Streitfrage zuständigen Richtern des B[X.], sondern öffnet den Weg zu ihnen in Übereinstimmung mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung (vgl hierzu [X.], 189 = [X.] 4-1500 § 155 [X.], Rd[X.]1).

c) Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits bedarf es auch nicht in jedem Fall im Hinblick darauf, dass das [X.] bei zutreffender Auslegung des [X.] (§ 123 [X.]G) auch dessen Vorbringen in der Sache hätte prüfen müssen, dies aber unterlassen hat. In diese Richtung weist allerdings der Antwortbeschluss des 4. [X.]s vom 22.9.2009 ([X.] SF 1/09 S, Rd[X.]) , wenn dort ausdrücklich offen gelassen wird, ob der Rechtsstreit nicht auch dann zurückzuverweisen wäre, wenn der vorlegende [X.] der Rechtsmeinung des 4. [X.]s folgte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn der Kläger hat das nach Einschätzung des 4. [X.]s möglicherweise unvollständige Urteil des [X.] selbst nicht angefochten; somit war für die auf Berufung der [X.] ergangene Entscheidung des [X.] eine mögliche Verletzung des § 123 [X.]G zu Lasten des [X.] ohne Belang.

d) Der angefochtene Bescheid war nicht allein deswegen - als sog "formeller Verwaltungsakt" - aufzuheben, weil die durch ihn - nach dem [X.] objektiv in der Gestalt eines Verwaltungsakts (vgl [X.] in [X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 2010, § 35 Rd[X.]1) - ausgesprochene Verrechnungserklärung nicht in dieser Handlungsform hätte ergehen dürfen. Denn mit dem Verwaltungsakt hat die Beklagte die zutreffende Handlungsform gewählt (wie hier in neuerer Zeit zB vom [X.], [X.], 180) .

Nach § 31 Satz 1 des [X.] ([X.]B X) ist "Verwaltungsakt … jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist".

Die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen liegt bei dem hier streitbefangenen Verrechnungsbescheid vom 21.11.2005 darin, dass die in ihm enthaltene Verrechnungserklärung eine unmittelbare Wirkung auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten hat, diesen nämlich - soweit die Verrechnungserklärung reicht und sofern sie wirksam ist - zum Erlöschen bringt (vgl B[X.] [X.] 4-1200 § 52 [X.] Rd[X.] 8) . Das Tatbestandsmerkmal "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" in § 31 [X.]B X ist erfüllt, weil § 52 [X.]B I eine spezifische Regelung des öffentlichen Rechts zur Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsempfängern und Sozialleistungsträgern darstellt. Die Erklärung einer Verrechnung nach § 52 [X.]B I enthält schließlich eine hoheitliche Maßnahme, also eine einseitige behördliche Handlung, die ihrem Adressaten - dem Sozialleistungsempfänger - in dieser Form ihrer Art nach nicht zusteht (vgl zu diesem Merkmal U. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2008, § 35 Rd[X.]04 mwN; [X.], aaO, § 35 Rd[X.]2 ff; nach [X.] in [X.] Komm, § 31 [X.]B X Rd[X.] 6, Stand: Dezember 2003, kommt diesem Gesichtspunkt gegenüber den anderen Voraussetzungen kein eigenes Gewicht zu) .

Im Übrigen ist - anders als im Zivilrecht - nach dem [X.]B I auch die Aufrechnung (§ 51 [X.]B I) nicht nur davon abhängig, dass sich der Aufrechnungsberechtigte (die Behörde) hierfür frei entscheidet und dies erklärt. Vielmehr ist - das Gleiche gilt wegen der Verweisung in § 52 [X.]B I für die Verrechnung - die Erklärung an das [X.] (§ 51 [X.] 1 Halbsatz 1, [X.] 2 Halbsatz 1 [X.]B I) und an die Pfändbarkeit der Geldleistungen ([X.] 1 Halbsatz 2 aaO) gebunden bzw (nach § 51 [X.] 2 [X.]B I) an die Höhenbegrenzung (bis zur Hälfte) sowie die fehlende Hilfebedürftigkeit des Berechtigten nach der Aufrechnung.

Auch der Gesetzgeber sieht in einer Verrechnungserklärung einen Verwaltungsakt. Dies folgt aus der Regelung des § 24 [X.] 2 [X.] [X.]B X, die durch das [X.] zur Änderung des [X.]B vom 13.6.1994 ([X.] 1229) mit Wirkung ab 18.6.1994 eingefügt wurde. Nach [X.] 1 der Vorschrift ist (nur) vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu Äußerung zu geben; dies gilt jedoch nach [X.] 2 [X.] der Vorschrift nicht, wenn gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als (in der ursprünglichen Fassung: 100 DM, jetzt:) 70 Euro (aufgerechnet oder) verrechnet werden soll. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass - unabhängig von der Höhe - die Verrechnung nach § 52 [X.]B I ebenso wie die Aufrechnung nach § 51 [X.]B I durch Verwaltungsakt zu erklären ist (vgl ferner die Entwurfsbegründung zu § 24 [X.] 2 [X.] [X.]B X, BT-Drucks 12/5187 [X.] - Zu Art 6, Zu [X.], wonach "materielle Einwände gegen die Aufrechnung bzw. Verrechnung … im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden" können) .

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Aufrechnung und die Verrechnung jedenfalls für den Bereich des Sozialrechts der Handlungsform "Verwaltungsakt" zu unterstellen. Hieran sind die Gerichte gemäß Art 20 [X.] 3 [X.] selbst dann gebunden, wenn sie eine solche Zuordnung aufgrund rechtssystematischer Erwägungen für unzutreffend oder aus praktischen Überlegungen heraus für unerwünscht halten sollten (vgl [X.], aaO Rd[X.]8 f; U. [X.], aaO Rd[X.]3 - beide unter Hinweis auf [X.]E 70, 77, 82; das [X.] <[X.]> hatte sich in dieser Entscheidung veranlasst gesehen, nach einer Rechtsänderung seine frühere Rechtsprechung zur Einordnung einer Schutzbereichanordnung als Rechtsverordnung aufzugeben) . Bei Beachtung des Vorrangs des Gesetzes kann der Regelungsgehalt von § 24 [X.] 2 [X.] [X.]B X auch nicht mit dem Hinweis darauf ausgeblendet werden, dass diese Regelung nur "beiläufig" und "vordergründig" erfolgt sei und deshalb keine Geltung beanspruchen könne (so aber U. [X.], aaO Rd[X.]39, unter Bezugnahme auf [X.], [X.]b 1999, 225, 229, der sich in nicht näher belegte Spekulationen über die [X.] des Gesetzgebers verliert und sich sogar zu der Wendung versteigt, die "eindeutig" in § 24 [X.] 2 [X.] [X.]B X erfolgte Beimessung von [X.] an die [X.]/Verrechnung im Sozialrecht sei "legales Unrecht"; s hierzu treffend [X.], [X.]b 1999, 609 sowie [X.], [X.]b 2007, 468).

Einer über die Bestimmung des § 52 [X.]B I hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Inhalt der Verrechnung bedarf es nicht (zu der jeder Eingriffsermächtigung immanenten "[X.]" vgl [X.], aaO [X.]) . Ganz generell regelt § 8 [X.]B X, dass das Verwaltungsverfahren des [X.]B "auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den [X.]chluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist". Da die Verrechnung im [X.]B geregelt ist, kann und darf ein Verwaltungsverfahren zur Verrechnung mit dem Erlass eines Verwaltungsakts enden.

Die Verrechnung ist schließlich von der [X.] auch in der Form eines Verwaltungsakts erklärt worden (unter dieser Voraussetzung sieht die ausführliche Darstellung der Problematik bei [X.], Die Bedeutung der Form für Begriff und Rechtsfolgen des Verwaltungsakts, 2009 , selbst eine im allgemeinen Verwaltungsrecht erklärte Aufrechnung als materiellen Verwaltungsakt mit einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage an: aaO [X.] ff; dort - passim - auch weitere eingehende Darlegungen).

e) Hat aber die Beklagte zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden, durfte das [X.] ihren Bescheid vom 21.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] nicht als rein "formellen" oder "[X.]" aufheben. Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die von der [X.] erklärte Verrechnung vorlagen, nämlich

-       

das Bestehen der von der Beigeladenen gegen den Kläger geltend gemachten Forderung,

-       

das Vorliegen einer Ermächtigung der [X.] durch die Beigeladene,

-       

die Pfändbarkeit der Rentenansprüche des Klägers gegen die Beklagte (§ 52 iVm § 51 [X.] 1 [X.]B I) ,

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die Voraussetzungen des § 51 [X.] 2 [X.]B I (höchstens zur Hälfte; kein Hervorrufen von Hilfebedürftigkeit nach dem Zwölften oder dem Zweiten Buch des [X.]B) und schließlich

-       

die ordnungsgemäße Ausübung des der [X.] zustehenden Ermessens sowie die erforderliche Bestimmtheit des Verwaltungsakts.

Da insoweit auch in dem das [X.]-Urteil bestätigenden Berufungsurteil keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen vorliegen, ist der Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen. Dieses wird sich auch damit auseinanderzusetzen haben, ob sich die Beurteilungsgrundlage durch die Heirat des [X.] und seinen nachfolgenden Umzug nach [X.] geändert hat.

2. Eine Entscheidung in diesem Sinne ist dem vorlegenden [X.] jedoch nicht ohne Abweichung von dem Urteil des 4. [X.]s vom 24.7.2003 ([X.] RA 60/02 R - [X.] 4-1200 § 52 [X.]; s unten zu weiterer Rechtsprechung des 4. [X.]s) möglich, auch wenn sich der vorlegende [X.] in Übereinstimmung mit weiteren [X.]en des B[X.] befindet.

a) Das B[X.] hat unter Geltung des [X.]B I zunächst sowohl die Erklärung über eine Aufrechnung (§ 51 [X.]B I)

        

B[X.] 4. [X.] vom 19.1.1978 - [X.] 45, 271 = [X.] 1200 § 51 [X.]
- dass es sich hier um einen Verwaltungsakt handelte, ergibt sich aus dem nicht abgedruckten Volltext, vgl [X.] Rd[X.] -;

        

B[X.] 3. [X.] vom 11.10.1979 - [X.] 1200 § 51 [X.] 5 S 8;

        

B[X.] 1. [X.] vom 12.11.1980 - [X.] 1200 § 51 [X.] 8 S 18;

        

B[X.] 4. [X.] vom 16.9.1981 - [X.] 52, 98,101 = [X.] 1200 § 51 [X.]1;

        

B[X.] 4. [X.] vom 17.9.1981 - [X.] 1200 § 51 [X.]2 S 30;

        

B[X.] 10. [X.] vom 25.3.1982 - [X.] 53, 208, 209 = [X.] 1200 § 52 [X.] 6;

        

B[X.] 7. [X.] vom 21.7.1988 - [X.] 64, 17, 22 = [X.] 1200 § 54 [X.]3;

        

B[X.] 10. [X.] vom 15.12.1992 - [X.] 3-1200 § 51 [X.] S 5;

        

B[X.] 14. [X.] vom 27.3.1996 - [X.] 78, 132, 134 = [X.] 3-1200 § 51 [X.] 5

 als auch die Erklärung über eine Verrechnung (§ 52 [X.]B I)

        

B[X.] 8a. [X.] vom 18.12.1980 - [X.] 51, 98 = [X.] 1200 § 51 [X.] 9
- dass es sich hier um einen Verwaltungsakt handelte, ergibt sich aus dem nicht abgedruckten Volltext, vgl [X.] Rd[X.] -;

        

B[X.] 10. [X.] vom 25.3.1982 - [X.] 53, 208, 209 = [X.] 1200 § 52 [X.] 6;

        

B[X.] 7. [X.] vom 21.7.1988 - [X.] 64, 17, 22 = [X.] 1200 § 54 [X.]3;

        

B[X.] 11. [X.] vom 9.11.1989 - [X.] 66, 63 = [X.] 1200 § 51 [X.]7;

        

B[X.] 13. [X.] vom 18.2.1992 - [X.] 3-1200 § 52 [X.] S 32, 34, 36

in Form eines Verwaltungsakts entweder nicht beanstandet (so die zitierten Entscheidungen bis einschließlich 1981 und die des 14. [X.]s vom 27.3.1996) oder aber (so die übrigen Entscheidungen, zT als obiter dictum) ausgeführt, dass Aufrechnung und/oder Verrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären seien.

Erstmals ausdrücklich offen blieb die Frage im Urteil

        

B[X.] 4. [X.] vom [X.] - [X.] 67, 143, 146 = [X.] 3-1200 § 52 [X.]:

Die Rechtsnatur der Auf- oder Verrechnung sei noch nicht abschließend geklärt (Hinweis auf die Rspr von [X.] und [X.] <[X.]> einerseits und B[X.] andererseits) ; möglicherweise müsse unterschieden werden zwischen der Aufrechnung als Willenserklärung, die die Gegenforderung zum Erlöschen bringe (§ 389 des Bürgerlichen Gesetzbuchs <[X.]>) , und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Folge hieraus, nämlich dem Erlass eines Bescheids gemäß § 48 [X.]B X wegen der notwendig gewordenen Änderung des eine Dauerleistung bewilligenden Verwaltungsakts.

Diesem Urteil wiederum folgte tendenziell

        

B[X.] 12. [X.] vom 15.12.1994 - [X.] 75, 283, 288 = [X.] 3-2400 § 28 [X.];

hiernach ist eine Aufrechnung bei erstmaliger Entscheidung über einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (außerhalb § 51 [X.]B I) nicht durch Verwaltungsakt zu erklären. Werde jedoch gegen einen durch Verwaltungsakt bindend bewilligten Anspruch aufgerechnet, sei hierfür zwar keine Ermächtigung erforderlich; jedoch möge dies eine Änderung jenes Verwaltungsakts nach sich ziehen, die der verwaltungsverfahrensrechtlichen Umsetzung nach den §§ 45, 48 [X.]B X bedürfe.

[X.]

        

B[X.] 4. [X.] vom 24.7.2003 - [X.] 4-1200 § 52 [X.] Rd[X.] ff - im Rentenbewilligungsbescheid wurde die Entscheidung über die Nachzahlung ausdrücklich vorbehalten -

schließlich q[X.]lifizierte den "Bescheid", die Beklagte verrechne die (nach dem zuvor ergangenen [X.] vorläufig einbehaltene) Nachzahlung, als lediglich formellen (und daher aufzuhebenden) Verwaltungsakt, weil die Verrechnung rechtskonform durch verwaltungsrechtliche Willenserklärung auszuüben sei. Diese Erklärung enthalte keine Regelung iS des § 31 [X.]B X; das im [X.] festgesetzte Recht werde dadurch nicht aufgehoben oder geändert. Selbst wenn man der Erklärung "(auch) die Rechtswirkung entsprechend einer Regelung iS eines Verwaltungsakts beimessen" wollte, so fehlte es insoweit an der "für die Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts erforderlichen (parlaments-)gesetzlichen Ermächtigung". Eine Auseinandersetzung mit der am 18.6.1994 in [X.] getretenen Regelung in § 24 [X.] 2 [X.] [X.]B X erfolgt in dieser Entscheidung nicht.

Im zeitlichen [X.] hieran ließ das Urteil

        

B[X.] 5. [X.] vom 10.12.2003 - [X.] 92, 1 = [X.] 4-1200 § 52 [X.], Rd[X.] 6

dahingestellt, ob die Verrechnung nach § 52 [X.]B I lediglich als rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts zu q[X.]lifizieren sei oder sich in der Form eines Verwaltungsakts zu vollziehen habe (ohne zu prüfen, ob dann nicht jedenfalls die Anfechtungsklage hätte Erfolg haben müssen).

In den Urteilen

        

B[X.] 4. [X.] vom [X.] - [X.] R 71/06 R - [X.] 4-2500 § 255 [X.] - sowie [X.] R 75/06 R, jeweils Rd[X.]5 - 27

sah der 4. [X.] (unter Hinweis [X.] auf sein Urteil vom 24.7.2003, ohne weitere Begründung) die in einem Bescheid enthaltenen "Erklärungen <des Rentenversicherungsträgers, er> behalte aus der Rente Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von [X.] ein und zahle <dem Rentner> deshalb den 'Rentenbetrag' nicht aus ('abzüglich')", als Verrechnung an; der insoweit keinen materiellen Verwaltungsakt verlautbarende Bescheid sei als formeller Verwaltungsakt ("[X.]") aufzuheben (in ähnlich gelagerten Verfahren des 12. [X.]s hat dieser entsprechende Formulierungen als zulässige feststellende Verwaltungsakte über die Höhe des [X.] bzw als Festsetzung der Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt angesehen: B[X.] 12. [X.] vom 29.11.2006 - [X.] 97, 292 = [X.] 4-3300 § 59 [X.], Rd[X.] 9 und 11; vom [X.] - [X.] 4-2500 § 241a [X.] Rd[X.]3 ff).

[X.]

        

B[X.] 13. [X.] vom [X.] RJ 43/05 R, [X.] Rd[X.]3 ff, 18

konnte der vorlegende [X.] die Rechtsnatur der Verrechnung offen lassen, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die allein zu entscheidende Anfechtungsklage nach [X.]chluss der Verrechnung entfallen war.

Im Rahmen seiner Hinweise für die Sachbehandlung nach Zurückverweisung hat das Urteil

        

B[X.] 7. [X.] vom 16.12.2009 - [X.] [X.] 43/07 R, [X.] Rd[X.]5 f

im Zusammenhang mit der entschiedenen Fallgestaltung die "rein formale" Frage offen gelassen, ob die Aufrechnung als Verwaltungsakt zu erfolgen hat "oder - wofür mehr spricht - durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung".

b) In der für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Rechtsnatur der Verrechnungserklärung vermag der vorlegende [X.] sich der Rechtsmeinung des 4. [X.]s nicht anzuschließen.
Unter Weglassung der Klammerzusätze mit Rechtsprechungs- oder Literaturnachweisen lautet die einschlägige Argumentation des 4. [X.]s wie folgt (Urteil vom 24.7.2003 - [X.] 4-1200 § 52 [X.] Rd[X.] 8; die Urteile vom [X.] bringen insoweit keinen weiteren Aufschluss) :

        

"Die Wirkungen der Verrechnung ebenso wie die der Aufrechnung beurteilen sich, soweit die §§ 51, 52, 57 [X.] 2 [X.]B I nichts anderes vorgeben und soweit sie mit dem öffentlichen Sozialverwaltungsrecht vereinbar sind, nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff [X.]. In diesem Rahmen und auf dieser Grundlage sind sie entsprechend (lückenfüllend) anwendbar. Dies hat zur Folge, dass bei wirksamer Ausübung des öffentlich-rechtlichen Gestaltungsrechts (verwaltungsrechtliche Willenserklärung) die Rechtsfolgen aus § 389 [X.] direkt kraft Gesetzes eintreten. Diese setzen folglich gerade voraus, dass das Recht zu diesem Zeitpunkt noch erfüllbar bestanden hat. Nach Erfüllung bleibt es als Rechtsgrund der Leistung solange bestehen, bis der Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird oder sich auf andere Weise erledigt hat (§ 39 [X.] 2 [X.]B X). Eine wirksame Verrechnung führt mithin allein zum Erlöschen von Ansprüchen, ohne dass das im Verwaltungsakt festgesetzte Recht - etwa im Wege des [X.] - verändert oder sonst geregelt wird. Würde man dennoch der Aufrechnungs- bzw Verrechnungserklärung (auch) die Rechtswirkung entsprechend einer Regelung iS eines Verwaltungsaktes beimessen wollen, so fehlte es insoweit an der für die Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlichen (parlaments-)gesetzlichen Ermächtigung."

Hier werden zwei Argumente gegen die Rechtsform des Verwaltungsakts vorgebracht:

(1) Die Verrechnung wolle nichts am durch Verwaltungsakt bewilligten Rentenanspruch ändern.

(2) Die Verwaltung sei nicht gesetzlich ermächtigt, die Verrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären.

Zu (1): Hierin kann der [X.] keinen Grund sehen, die [X.] der Verrechnung zu verneinen. Gemeint scheint die "auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen" gerichtete Regelung eines Einzelfalls iS des § 31 Satz 1 [X.]B X zu sein, die jedoch nicht davon abhängen kann, ob die Verrechnung am Rentenanspruch selbst etwas ändert (s ferner oben bei 1d). Es genügt, dass der Adressat des [X.]s aufgrund einer wirksam verfügten Verrechnung in dem in ihr festgelegten zeitlichen und betragsmäßigen Umfang das Recht verliert, vom Rentenversicherungsträger monatliche Rentenzahlungen zu verlangen und gegebenenfalls gerichtlich im Wege der Leistungsklage durchzusetzen.

Zu (2): Insoweit kann ebenso auf die Ausführungen zu 1d) verwiesen werden.

c) Auch sonst sind keine Argumente erkennbar, die den vorlegenden [X.] davon überzeugen könnten, von der (mit Ausnahme des 4. [X.]s) gefestigten Rechtsprechung des B[X.] zur [X.] einer Verrechnungsentscheidung abzugehen (zu den Ausführungen des [X.] des 4. [X.]s vom 22.9.2009 im Zusammenhang s unter 3.) .

Insbesondere besteht keine Rechtsprechung des [X.] und des [X.] zur Rechtsnatur der Verrechnung; deshalb kann die Rechtsauffassung des vorlegenden [X.]s nicht von einer solchen abweichen. Die Verrechnung stellt ein spezifisch sozialrechtliches Institut dar; sie ist weder im (allgemeinen) Verwaltungs- noch im Steuer- (-verfahrens-) recht bekannt (die "Verrechnung" nach § 10 [X.] 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz meint eine vom Gläubiger vorzunehmende [X.]etzung von der Abgabeschuld) .

Auch zum Rechtscharakter der Aufrechnung ist im Übrigen eine sozialrechtliche Lösung ohne Abweichung von anderen obersten Gerichtshöfen des [X.] möglich. Denn es bestehen unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Die eigenständige Regelung in § 51 [X.]B I findet anderswo keine Entsprechung: Im allgemeinen Verwaltungsrecht werden auch ohne einschlägige Regelung die Vorschriften der §§ 387 ff [X.] über die Aufrechnung für entsprechend anwendbar gehalten; § 226 der Abgabenordnung 1977 verweist insoweit ausdrücklich auf das bürgerliche Recht. Auch ist keine Rechtsprechung des [X.] zur Rechtsnatur einer Aufrechnung nach § 51 [X.]B X ersichtlich (das Urteil vom 19.6.1980 - [X.]E 60, 240 - geht hierauf nicht ein; der Beschluss vom 6.11.1995 - 5 [X.]/95, [X.] 435.11 § 55 [X.]B I [X.] - hat die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit der einschlägigen Rechtsfrage zurückgewiesen) .

Zudem lässt sich aus der Möglichkeit der Abtretung oder Pfändung eines Anspruchs auf Sozialleistungen nichts anderes herleiten. Zwar ist der [X.] (Zessionar) oder [X.] nicht am Sozialversicherungsverhältnis beteiligt; durch Abtretung oder Pfändung werden jedoch weder die Natur des Anspruchs geändert (B[X.] vom 11.6.1987 - [X.] 1300 § 50 [X.]7 S 37) noch in die Rechte des zahlenden oder eines anderen Leistungsträgers (auf Aufrechnung bzw Verrechnung) eingegriffen. Auf- oder Verrechnung gegen Ansprüche auf Sozialleistungen bleiben damit weiter möglich; die entsprechenden Bescheide sind dann jedoch (auch) dem [X.] oder [X.] bekannt zu geben (B[X.] vom 21.7.1988 - [X.] 64, 17, 22 f = [X.] 1200 § 54 [X.]3) .

Schließlich ist es auch nicht unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Sicherung der Funktionsfähigkeit - insbesondere der Finanzierungsgrundlagen- der Sozialversicherungsträger geboten, die Verrechnung (ebenso die Aufrechnung) im Sozialrecht als öffentlich-rechtliche Willenserklärung ohne Verwaltungsaktcharakter zu q[X.]lifizieren, weil nur auf diese Weise die beabsichtigte Wirkung einer vom Versicherungsträger erklärten Verrechnung - die Befriedigung des von dem (anderen) Versicherungsträger gegen den Leistungsempfänger geltend gemachten Anspruchs (Erfüllungswirkung - vgl [X.] 75, 283, 284 f = [X.] 3-2400 § 28 [X.] S 9 f; s auch [X.]E 66, 218, 222 sowie [X.]E 132, 250 Rd[X.] 8, 10) - sofort im Zeitpunkt ihrer Erklärung eintrete und nicht aufgrund eines möglicherweise zeitaufwändigen Verwaltungsverfahrens oder infolge von Rechtsbehelfen des Leistungsempfängers verzögert oder vereitelt werden könne. Der Durchführung eines im Einzelfall gegebenenfalls ermittlungsintensiven Verwaltungsverfahrens bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 51, 52 [X.]B I vor Erklärung einer Verrechnung (Aufrechnung) unabhängig von ihrer Q[X.]lifizierung als Verwaltungsakt oder Willenserklärung in jedem Fall. Denn hier erfordert - anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht - die Verrechnung (Aufrechnung) nicht nur die Existenz einer gleichartigen und fälligen Gegenforderung, sondern ist durch weitere Voraussetzungen eingeschränkt, die an die wirtschaftliche Sit[X.]tion des Leistungsempfängers anknüpfen und nicht zuletzt der Vermeidung des Eintritts von dessen Sozialhilfebedürftigkeit infolge der Verrechnung (Aufrechnung) dienen. Soweit die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen einen Verrechnungsbescheid ([X.]) für problematisch erachtet und es - über die bestehende Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a [X.] 2 [X.] 5 [X.]G hinaus - für erforderlich gehalten wird, im Zusammenhang mit Verrechnungen (Aufrechnungen) die bestehende verfahrensrechtliche Stellung der Sozialleistungsempfänger zugunsten der Versicherungsträger zu beschneiden, obläge es dem Gesetzgeber, durch eine entsprechende Ergänzung von § 86a [X.] 2 [X.]G Abhilfe zu schaffen. Die Außerachtlassung der vom Gesetzgeber selbst in § 24 [X.] 2 [X.] [X.]B X vorgenommenen Zuordnung legitimiert dieses Anliegen jedoch nicht.

d) Da der vorlegende [X.] der Auffassung ist, dass bereits die Verrechnung selbst durch Verwaltungsakt zu erklären ist, bedarf es beim gegenwärtigen Streitstand keiner Prüfung, ob der angefochtene Bescheid weitere Regelungen (zB über die Höhe des [X.]) enthält, die als Verwaltungsakt zu q[X.]lifizieren sein könnten (s [X.] hierzu [X.], [X.]b 2007, 468; [X.], [X.] 2008, 192, 195 f) .

3. Der 4. [X.] hat den [X.] des vorlegenden [X.]s vom [X.] - [X.]3 R 31/08 R - mit Beschluss vom 22.9.2009 - [X.] SF 1/09 S - abschlägig beantwortet.

a) Die Anfrage war gemäß § 41 [X.] 3 Satz 1 [X.]G an den 4. [X.] und nicht etwa an einen Nachfolgesenat zu richten (hierzu B[X.] vom 16.12.2008 - [X.] KR 69/08 B, BeckRS 2009-53032 Rd[X.] 4 f) . Ein Fall des Satzes 2 der Vorschrift liegt nicht vor. Denn der 4. [X.] kann nach wie vor mit der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Rechtsfrage zur Auslegung des § 52 [X.]B I befasst werden (zB trotz § 52 letzter Teilsatz iVm § 51 [X.] 2 letzter Teilsatz [X.]B I bei Empfängern des Zuschlags nach § 24 des [X.]) .

b) Der vorlegende [X.] vermag sich der Argumentation im Antwortbeschluss des 4. [X.]s aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:

aa) Zu Rd[X.] 6, 7 des [X.]:

Zu den hier angesprochenen Fragen (Bestimmtheit der - in welcher Form auch immer zu äußernden - Verrechnungserklärung/keine Änderung des - wie auch immer zu bestimmenden - "Stammrechts" durch eine Verrechnung) besteht zwischen dem 4. und dem vorlegenden [X.] keine unterschiedliche Auffassung.

bb) Zu Rd[X.] 8 des [X.]:

Soweit der 4. [X.] an der Rechtsmeinung festhält, eine Verrechnung müsse nicht durch Verwaltungsakt erfolgen (die Formulierung hier und am Ende von Rd[X.] 5 erweckt den Eindruck, sie dürfe jedoch fakultativ auch durch Verwaltungsakt erfolgen; hingegen schließt der Entscheidungssatz des [X.] dies aus), fehlt erneut jegliche Auseinandersetzung mit dem zentralen Argument, der Gesetzgeber selbst habe dies für den Bereich des Sozialrechts in § 24 [X.] 2 [X.] [X.]B X ausdrücklich und unzweifelhaft so vorgegeben (s oben unter 1d sowie [X.] vom [X.] - [X.]3 R 31/08 R, Rd[X.]6).

cc) Zu Rd[X.]0 f des [X.]:

Die Argumentation des 4. [X.]s zur Verrechnung mit Ansprüchen nach § 116 [X.]B X läuft ins Leere. Denn nach der [X.] vom 4. [X.] (Urteil vom 17.9.1981 - [X.] 1200 § 51 [X.]2; ebenso B[X.] 5b. [X.] vom 10.3.1982 - [X.] aaO [X.]3) begründeten Rechtsprechung des B[X.] sind Verwaltungsakte über die Aufrechnung mit einer weder anerkannten noch rechtskräftig festgestellten zivilrechtlichen Forderung ohne weitere Prüfung aufzuheben. Entsprechend hat der 4. [X.] (unter Rd[X.] 6 des [X.] vom 22.9.2009) - in Übereinstimmung mit dem 13. [X.] - selbst daran festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer Verrechnungserklärung die Bezeichnung einer bestands- oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des ermächtigenden Leistungsträgers voraussetze. Existiert die - nach Anhörung des Betroffenen gemäß § 24 [X.]B X - in einem Verrechnungsbescheid als rechtskräftig festgestellt benannte Gegenforderung in Wirklichkeit nicht, kann ein gleichwohl bestandskräftig gewordener Verrechnungsbescheid gemäß § 44 [X.]B X auch noch nachträglich korrigiert werden (wobei die praktische Relevanz einer solchen Konstellation fraglich erscheint).

dd) Zu Rd[X.]2 des [X.]:

Soweit der 4. [X.] eine "Umdrehung der Rollenverteilung" durch Aufdrängen der "Angreiferrolle" hinsichtlich der zur Verrechnung gestellten Gegenforderung an den Sozialleistungsempfänger/Rentner beklagt, ist nicht erkennbar, inwiefern dies bei der vom 4. [X.] vertretenen Konzeption der Verrechnung als öffentlich-rechtlicher Willenserklärung anders sein soll. Unterschiede bestehen allerdings im Hinblick darauf, dass die Umsetzung einer Verrechnung in der verwaltungsverfahrensrechtlichen Handlungsform eines Verwaltungsakts regelmäßig (abgesehen von den Fällen des § 24 [X.] 2 [X.] [X.]B X) eine vorherige Anhörung des Betroffenen erfordert und diesem auch noch eine verwaltungsinterne Überprüfung im Widerspruchsverfahren eröffnet, bevor sie ihn in das gerichtliche Klageverfahren zur Geltendmachung seiner Rechte zwingt. In Wirklichkeit verstärkt somit eine als Verwaltungsakt zu erklärende Verrechnung die verfahrensrechtliche Position des Sozialleistungsempfängers.

ee) Zu Rd[X.]3 des [X.] (Abweichung von Rechtsprechung des [X.] oder [X.]) sei auf die einschlägigen, großteils bereits im [X.] enthaltenen Hinweise (s oben bei 2 c) Bezug genommen.

ff) Zu Rd[X.]5 des [X.]:

Soweit der 4. [X.] meint, er sei mit seinem Urteil vom 24.7.2003 ([X.] 4-1200 § 52 [X.]) nicht von anderen [X.]en des B[X.] (Bezug genommen wird lediglich auf die Entscheidung des 7. [X.]s vom 21.7.1988 - [X.] 64, 17, 22 = [X.] 1200 § 54 [X.]3) iS des § 41 [X.] 2 [X.]G abgewichen, beruft er sich ausschließlich darauf, dass entgegenstehende Ausführungen in den Entscheidungen anderer [X.]e nicht "näher begründet" gewesen seien. Allerdings kann auch dann eine zur Vorlage an den Großen [X.] verpflichtende Abweichung in den tragenden Gründen vorliegen (deutlich zB bei B[X.] - 11. [X.] - vom 9.11.1989 - [X.] 66, 63, 68 f = [X.] 1200 § 51 [X.]7) . Im Übrigen findet sich in der im Antwortbeschluss allein zitierten Entscheidung des 7. [X.]s (aaO) die nähere Begründung in der Gestalt von vier Literaturnachweisen und ist die bewusste Abweichung hiervon im Urteil des 4. [X.]s vom 24.7.2003 deutlich ausgewiesen (s B[X.] [X.] 4-1200 § 52 [X.] Rd[X.] 8 am Ende: "Aufrechnungs- bzw Verrechnungserklärung als Verwaltungsakt: … [X.] 53, 208, 209 = [X.] 1200 § 52 [X.] 6; [X.] 64, 17, 22 = [X.] 1200 § 54 [X.]3; B[X.] [X.] 3-1200 § 52 [X.] S 32").

Meta

B 13 R 76/09 R

25.02.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Vorlagebeschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hildesheim, 27. Juli 2007, Az: S 4 R 280/06, Urteil

§ 52 SGB 1, § 51 SGB 1, § 31 S 1 SGB 10, § 8 SGB 10, § 41 Abs 2 SGG, § 41 Abs 3 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 25.02.2010, Az. B 13 R 76/09 R (REWIS RS 2010, 8931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8931

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