Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. XI ZR 63/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3490

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 63/04 Verkündet am: 16. Mai 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. Mai 2006 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Der Kläger, [X.], wurde im Jahr 1998 von einem für die [X.]
GmbH tätigen Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine [X.]zu erwerben. Am 6. April 1998 unterbreitete er der [X.].

Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Verkäuferin) ein notarielles Kaufangebot, das diese mit notariell beurkundeter Erklärung vom 15. April 1998 annahm. Zur [X.] - 3 - zierung des Kaufpreises von 152.705 DM schloss die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der [X.]

(im Folgenden: [X.]) mit dem Kläger am 16./22. April 1998 einen Dar-le[X.]svertrag über 182.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarle[X.]" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener [X.] über je 91.000 DM dienen sollte.
Der Darle[X.]svertrag, dem nur eine Widerrufsbelehrung nach dem [X.], nicht aber eine solche nach dem [X.] beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen: 3 "§ 2 Kreditsicherheiten Die in § 1 genannten Darle[X.] werden gesichert durch: – Grundschuldeintragung zugunsten der

Bausparkasse über 182.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. – Die Bausparkasse

ist berechtigt, die ihr für das [X.] Darle[X.] eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. – § 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen – Die Bausparkasse kann das Darle[X.] der [X.] vor Zuteilung des/der [X.]/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der [X.] Ziffer 4 [X.] geregelt sind mit der Folge, dass die

Bausparkasse in das beste[X.]de Vertragsverhältnis eintritt. –" - 4 - 4 Die in dem Darle[X.]svertrag in Bezug genommene vorformulierte [X.] der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darle[X.]sneh-mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-le[X.]snehmer begründet sind; –"
Mit notarieller Urkunde vom 15. April 1998 wurde zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 182.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer [X.] über-nahm der Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des [X.] samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich "wegen dieser persönlic[X.] Haftung der Gläubigerin gegenüber" der [X.] Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. 5 Der Kläger widerrief im April 2002 seine auf den Abschluss des vertragsgemäß ausgezahlten "Vorausdarle[X.]s" gerichtete Willenserklä-rung unter Berufung auf die Vorschriften des [X.]. Nachdem die Rechtsnachfolgerin der [X.] am 31. März 2003 alle ihr im Zusammenhang mit dem Darle[X.]sverhältnis zuste[X.]den Ansprüche an die Beklagte abgetreten hat, nimmt diese den Kläger aus der [X.] Urkunde vom 15. April 1998 persönlich in Anspruch. 6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er hat geltend gemacht, der Titel sei nicht wirksam errichtet worden, weil für die Be-gründung seiner persönlic[X.] Haftung keine wirksame Vollmacht vorge-legen habe. Außerdem sichere die notarielle [X.], aus der die Beklagte die Vollstreckung betreibe, nur deren eigene Ansprüche, nicht 7 - 5 - aber an sie abgetretene Forderungen der [X.] aus dem Vorausdarle-[X.]. Dieses habe er zudem wirksam widerrufen. Die Beklagte hat [X.] die Rückzahlung des geleisteten [X.] zu-züglich Zinsen beantragt. 8 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klage-antrag weiter, soweit dieser die [X.] betrifft. Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. 9 [X.] Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlic[X.] ausgeführt: 10 Der Kläger sei auf Grund der Grundschuldbestellung nebst persön-licher Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde vom 15. April 1998 verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen zu dulden. Zwar habe er seine auf den Abschluss des Darle-[X.]svertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, da er auf Grund einer der Beklagten zurec[X.]baren Haustürsituation zum [X.] des Darle[X.]svertrags veranlasst worden sei. Eine Einrede [X.] - 6 - gebe sich daraus aber nicht, da auch der [X.] der [X.] nach § 3 [X.] von der zwisc[X.] den Parteien getroffenen [X.] erfasst werde. Diese sei weiterhin wirksam, da sich der von dem Kläger erklärte Widerruf ausdrücklich nur auf das Vorausdarle-[X.] beziehe. Der Kläger könne eine Rückzahlung der Darle[X.]svaluta auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern, da diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf [X.] nicht an-wendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 [X.] komme [X.] nicht in Betracht. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 12 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklärung des Dar-le[X.]snehmers nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der [X.] auszureic[X.]den Darle[X.] der Beklagten sichert, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem "Vorausdarle[X.]" der [X.]. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei ebenfalls die [X.] betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.). 13 - 7 - Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-c[X.]d. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 15. April 1998 ei-ne entsprec[X.]de Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien [X.]. Aus dem vom Kläger mit der [X.] geschlossenen Darle[X.]sver-trag vom 16./22. April 1998 geht hervor, dass die zugunsten der [X.] zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Siche-rungsabrede ist beste[X.] geblieben, als die Beklagte durch den am 31. März 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 [X.]) selbst Dar-le[X.]sgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des [X.] auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden persönlic[X.] Sicherheiten wurde. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich die ursprüng-liche [X.] zwisc[X.] der Beklagten und der [X.] - anders als die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darle[X.]svertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarle-[X.] sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der [X.]. Die in der [X.], auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des [X.] auf künftige Forderungen ist für den [X.] weder überrasc[X.]d noch unangemessen (§§ 3, 9 [X.]), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Ver-kehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt ([X.], Se-natsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8). 14 - 8 - Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass für die von den Parteien in Ziffer [X.] vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts Abweic[X.]des gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprec[X.] und die diesbezügliche Unterwerfung des Darle[X.]snehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-rungszweck der Grundschuld ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8). 15 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 [X.]) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis des [X.] nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Re-visionsbegründung entschieden und im Einzelnen begründet hat, fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwen-dung rechtfertigen könnte ([X.], Senatsurteile vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831 und vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 m.w.Nachw.). 16 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf seiner auf den Abschluss des Dar-le[X.]svertrages gerichteten Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 [X.] be-rufen kann. 17 a) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei auf Grund einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Abschluss des Darle[X.]svertrages bestimmt worden, wendet sich 18 - 9 - die Revisionserwiderung ohne Erfolg. Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden (vgl. [X.], Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - [X.] ZR 125/02, [X.], 483, 484 und vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 522). Einer gesonderten Zurech-nung der Haustürsituation entsprec[X.]d § 123 Abs. 2 [X.] bedarf es nach der neuesten Rechtsprechung des [X.] nicht ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, [X.], 220, 221 f. und Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 255/04, [X.], 674, 675 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, Umdruck S. 21). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist das Berufungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf des [X.] im April 2002 rechtzeitig war, da die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nach dem [X.] nicht geeignet war, die einwöchige Widerrufs-frist des § 1 Abs. 1 [X.] (in der bis 30. September 2000 gültigen [X.]) in Gang zu setzen (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 63). b) Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Beklagte gegen den Kläger - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - aus ab-getretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Erstat-tung des ausgezahlten [X.] sowie auf dessen marktübli-che Verzinsung (Senat, [X.]Z 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176 und vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847), der angesichts der weiten, nach den Feststellungen des Beru-19 - 10 - fungsgerichts nicht widerrufenen, Sicherungszweckerklärung ebenfalls durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsun-terwerfung gesichert wird ([X.], Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, jeweils m.w.Nachw.). [X.]) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darle[X.]snehmer die Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darle[X.]svertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat, [X.]Z 152, 331, 337; [X.], Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847 m.w.Nachw.). § 9 VerbrKrG [X.] nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblic[X.] Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, [X.]Z 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175, vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376 und vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 504). Um einen solc[X.] Kredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich bei dem im Streit ste[X.]den Darle[X.]. 20 (1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Vorausdarle[X.] zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-te üblic[X.] Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu [X.], [X.] - 11 - teile vom 18. März 2003 - [X.] ZR 422/01, [X.], 916, 918, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision auch nicht an. 22 (2) Sie macht jedoch geltend, eine treuhänderisch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegen-ständliche Grundschuld - wie oben näher ausgeführt - nach dem aus-drücklic[X.] Wortlaut des zugrunde liegenden Darle[X.]svertrages sowohl die nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureic[X.]den Bauspardarle[X.] der Beklagten als auch das Vorausdarle[X.] der [X.] absichert und darüber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der Ansprüche an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte also auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entge-gen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche [X.] keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften der Mitgliedst[X.]ten über den Verbraucherkredit ([X.], [X.]. [X.] 1987, [X.], [X.] i.d.F. der [X.]/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, [X.]. [X.] Nr. 61, [X.]) ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, nicht anwendbar.
(3) Entgegen der Auffassung der Revision findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auch auf die streitgegenständliche Zwisc[X.]finanzierung [X.] - 12 - wendung. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die [X.], § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwisc[X.]kredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/[X.]/ v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist hier aber nach § 2 des Darle[X.]svertrages der Fall, weil danach auch das Vorausdarle[X.] durch die Grundschuld gesichert wird.
[X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen [X.] nach den aus § 242 [X.] hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-setz unterfallenden [X.]n aus ([X.], Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622 m.w.Nachw.). 24 cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-genen Urteile des Gerichtshofs der Europäisc[X.] Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 ff. [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 ff. [X.]). 25 (1) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.]. [X.] Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "[X.]") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darle[X.]svertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darle[X.]svaluta zuzüglich marktüblicher 26 - 13 - Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. 27 (2) Dem aus § 3 [X.] folgenden Rückzahlungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts-hofs der Europäisc[X.] Gemeinschaften (im Folgenden: [X.]) durch die [X.] vor den Folgen der in den Entscheidungen des [X.] angesproc[X.]en Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbe-lehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können.
(a) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer [X.] 2005, 2507, 2510 und [X.], 53, 57; zustimmend [X.] [X.], 487, 492 ff. und [X.] NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 [X.] dahin, den nicht mit [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] verse[X.]en Darle[X.]s-vertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der [X.] als auch im deutsc[X.] Recht keine Stütze. Aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäisc[X.] Ge-meinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3 [X.], der bei Widerruf eines Darle[X.]svertrages die sofortige Rückzah-lung der Darle[X.]svaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch dann der [X.] nicht widerspricht, wenn das Darle-28 - 14 - [X.] nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließ-lich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die [X.] kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte [X.], wenn der [X.] - wie hier - zu den üblic[X.] Bedingungen ausgereicht worden ist. [X.] und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des er-kennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat, [X.]Z 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1743, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622, vom 9. November 2005 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 74, vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376, vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/04, [X.], 1520, 1523 und vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 504), so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9 VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in [X.] kommen.
Soweit der [X.] gemeint hat, Art. 4 der [X.] verpflichte die Mitgliedst[X.]ten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Fal-le einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach [X.] Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwen-dig, in denen der Verbraucher den Darle[X.]svertrag anlässlich eines [X.] des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem [X.] - 15 - [X.] oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-bot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 [X.]), und in de-nen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit Hilfe des Darle[X.]s zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden war. Auf die Frage, ob Darle[X.]svertrag und finanzierte Anlage ein ver-bundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des [X.] der Europäisc[X.] Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-meinung, wenn sie eine richtlinienkonforme "[X.]" fordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-scheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung des widerrufenen Darle[X.]svertrages davon abhängig macht, dass [X.] und [X.] ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen des Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem [X.] resultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] bei Abschluss des Darle[X.]s-vertrages (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende Bank verlagert ([X.] 2006, 136, 140; [X.] JZ 2006, 91, 92). Dies ist weder durch die [X.] noch durch das [X.] zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher bei Haustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen aus einem solc[X.] Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungs-grund zur [X.]), nicht aber sich von Geschäften zu lösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-den ist. - 16 - 30 (b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder ([X.], 442, 448; s. auch [X.], 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 [X.] dahin, den Darle-[X.]snehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-rungsrechtlich nicht als Empfänger der Darle[X.]svaluta anzuse[X.], eine tragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 [X.] ist ausweislich der Ent-scheidungen des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 152, 331, 337; [X.], Urteile vom 17. Januar 1985 - [X.], [X.], 221, 223, inso-weit in [X.]Z 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653, vom 25. April 1985 - [X.], [X.], 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - [X.], [X.], 1658, 1659; Se-natsurteile vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 503 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 15 und [X.] ZR 29/05, Umdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl. § 494 [X.] Rdn. 48; [X.]/[X.], [X.]. § 494 Rdn. 4; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; [X.]/[X.], [X.] 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 491 Rdn. 47, § 494 Rdn. 20; Pa-landt/[X.], [X.]. § 607 Rdn. 9; [X.], [X.]. § 607 Rdn. 7; Soergel/Häuser, [X.]. § 607 [X.] Rdn. 120) hat der Darle[X.]snehmer den Darle[X.]sbetrag im Sinne des § 607 [X.] a.F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft ge-machte Dritte das Geld vom Darle[X.]sgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darle[X.]snehmers, - 17 - sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darle[X.]sgebers tätig geworden. Auch der Gerichtshof der Europäisc[X.] Gemeinschaften ist in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079, 2085 Nr. 85 [X.]) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Darle[X.]snehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immobilienverkäufer ausgezahlte Darle[X.]svaluta erhalten haben.
Nichts spricht dafür, den Empfang des Darle[X.]s in § 3 Abs. 1 [X.], der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt, anders zu verste[X.] als in § 607 [X.]. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich nichts anderes ([X.], Senatsurteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 15 ff. und [X.] ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von Derleder, bei einem widerrufenen Darle[X.]svertrag sei auch die Auszah-lungsanweisung des Darle[X.]snehmers unwirksam, übersieht, dass be-reicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann im [X.] ([X.]) zu erfolgen hat, wenn der [X.] einen zurec[X.]baren Anlass zu dem [X.] hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft ([X.]Z 61, 289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, 273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 [X.], der einen, insbesondere was die §§ 814 ff. [X.] angeht ([X.]Z 131, 82, 87), besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch regelt. 31 (c) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von [X.] und [X.] ([X.], 70, 77 und [X.], 127, 135), bei einer Investition der Darle[X.]svaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darle[X.]snehmer sei von einem unverschuldeten Unter-gang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.] auszu-32 - 18 - ge[X.]. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darle[X.]svaluta mit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer emp-fangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darle[X.]svertrages ge-gebene [X.] der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] entstanden. Da der Darle[X.]snehmer lediglich eine be-stimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der Valuta im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.], der nur für Sac[X.], nicht aber für eine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder [X.], 442, 447), keine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung des Kaufpreises für eine nicht (ausreic[X.]d) werthaltige Immobilie ver-wendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-risiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des Erwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die [X.]. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen, wenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie hier - zunächst den [X.] und erst später den zur [X.] notwendigen Darle[X.]svertrag, in dem die erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] fehlt, abschließt.
(d) Auch der [X.] ([X.], 505, 510 ff.) auf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 [X.] und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darle[X.]sgebers von dem mit dem Immo-bilienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten Normen sind nämlich auf den [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.], der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. [X.] grund-sätzlich ausschließt ([X.]Z 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der [X.] hat das Bereicherungsrecht durch § 3 [X.], jedenfalls was die §§ 814 ff. [X.] angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege 33 - 19 - richtlinienkonformer Auslegung des § 3 [X.], zu der hier, wie dargelegt, im Übrigen kein Grund besteht, nicht abgewic[X.] werden (vgl. Piekenbrock [X.], 466, 475). Abgese[X.] davon kann von einem Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 [X.] bei Empfang eines - für den Erwerb einer nicht ausreic[X.]d werthaltigen Immobilie verwen-deten - Darle[X.]s, das dem Darle[X.]snehmer, wie er weiß, nur für [X.] zur Verfügung ste[X.] soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] keine Rede sein ([X.]Z 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; [X.], Urteile vom 14. April 1969 - [X.], [X.], 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - [X.] ZR 225/93, [X.], 566, 567, vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 74/98, [X.], 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 623).
4. Die [X.] ist schließlich auch nicht deswe-gen begründet, weil der Kläger dem Anspruch der Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss entge-genhalten kann (§ 242 [X.]). 34 a) Zwar wird im [X.] an die erst nach Erlass des [X.] ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäisc[X.] Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 ff. [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 ff. [X.]) diskutiert, ob im Hinblick auf den dort geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen bestimmter Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die er im Falle einer mit dem Darle[X.]svertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, wegen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung ein Schadensersatzanspruch des 35 - 20 - Darle[X.]snehmers beste[X.] kann. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von vornherein aus. 36 [X.]) Dabei kann dahinste[X.], ob das Unterlassen der nach Art. 4 der [X.] erforderlic[X.] Belehrung über den Wider-ruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung anzuse[X.] ist (vgl. dazu [X.] [X.], 758, 763; Derleder [X.], 442, 446; [X.] JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-det, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen Darle[X.]svertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2 [X.] habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] für ent-behrlich halten dürfen (so Freitag [X.], 61, 69; [X.] JZ 2006, 91, 93; [X.]/Rösler [X.], 513, 517; Piekenbrock [X.], 466, 475; [X.] [X.] 2006, 96, 101; wohl auch [X.]/Hellmann BB 2005, 2714; Thume/Edelmann [X.], 477, 482; zweifelnd: [X.] [X.], 758, 764; [X.] NZM 2005, 921, 926 f.; a.[X.] [X.], 53, 58; [X.]/[X.] [X.], 127, 133; [X.]/[X.] VuR 2005, 452, 453; [X.], 241, 242). Es sei insoweit nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.], dass das [X.] auf [X.], die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem [X.] erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] spricht. Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Über-einstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG Stuttgart [X.], 74, 75 f. und [X.], 1419; OLG Münc[X.] - 21 - [X.], 1418, 1419) und der herrsc[X.]den Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise in [X.] [X.], 26, 27) in seinem Beschluss vom 29. November 1999 ([X.] ZR 91/99, [X.], 26, 27 ff.) als nicht [X.] angese[X.] und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der Europäisc[X.] Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 ([X.]. [X.]/99, [X.], 2434 ff. [X.]) geän-dert ([X.]Z 150, 248, 252 ff.). Dahinste[X.] kann schließlich, ob die [X.], ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäisc[X.] Gemeinschaften nicht er-forderlich ([X.] [X.], 758, 764; [X.] JZ 2006, 91, 93; [X.] ZIP 2005, 1985, 1991; [X.]/[X.] VuR 2005, 452, 453; [X.] 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahr-lässigkeit gehaftet wird (vgl. auch [X.]/Rösler [X.], 513, 517; Thume/Edelmann [X.], 477, 482).
[X.]) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwisc[X.] unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der [X.] zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - den notariell beurkundeten [X.] vor dem Darle[X.]svertrag abgeschlossen hat. Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darle[X.]svertrages nicht vermeiden können, sich den [X.] auszusetzen (OLG Frankfurt [X.], 769; [X.] [X.], 676, 680; [X.] 2006, 136, 140; [X.]/[X.], [X.] 65. Aufl. § 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; [X.] JZ 2006, 91, 93; [X.]/[X.] ZfIR 2005, 800, 804; [X.] 2005, 513, 515; 37 - 22 - [X.]/Rösler [X.], 513, 518; [X.] NZM 2005, 921, 926; [X.] 2006, 141; Piekenbrock [X.], 466, 472; [X.] [X.] 2006, 96, 101; Tonner/Tonner [X.], 505, 509; Thume/ Edelmann [X.], 477, 483; differenzierend: [X.] [X.], 758, 764 f.; [X.] ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus [X.] bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbeleh-rung nach § 2 Abs. 1 [X.], nicht verursacht worden ist, ist dem deut-sc[X.] Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäisc[X.] Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedst[X.]ten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von [X.] der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer [X.] bei Abschluss des Darle-[X.]svertrages in einer Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei [X.], die er vor Abschluss des Darle[X.]svertrages [X.] ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Eu-ropäisc[X.] Gemeinschaften lassen sich nicht, wie es eine Mindermei-nung in der Literatur versucht (Derleder [X.], 442, 449; [X.] [X.], 70, 73 f.; Schwintowski [X.], 5, 6; [X.] NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Rei[X.]fol-ge von Anlagegeschäft und Darle[X.]svertrag spiele für die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgese[X.] davon wäre der erken-nende Senat nach [X.] Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Darle[X.]snehmer einen Anspruch auf Er-satz von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbeleh-rung nicht verursacht worden sind. - 23 - 38 b) Anknüpfungstatsac[X.] für einen Schadensersatzanspruch we-gen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten beste[X.] nicht. II[X.] Die Revision war somit zurückzuweisen. 39 [X.] Joeres [X.] Richter am Bundesge-

[X.] richtshof [X.]

ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung

gehindert.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2003 - 6 O 30/03 - [X.], Entscheidung vom 19.01.2004 - 5 U 182/03 -

Meta

XI ZR 63/04

16.05.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. XI ZR 63/04 (REWIS RS 2006, 3490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3490

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