Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. XI ZR 111/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3501

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 111/04 Verkündet am: 16. Mai 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. Mai 2006 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kläger, ein damals 29-jähriger Eisenbahner, und seine damals 27-jährige Ehefrau, wurden im Jahr 1999 von einem für die H.

GmbH tätigen Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in [X.] zu erwerben. Am 22. Dezember 1999 unterbreiten sie der R.

GmbH (nachfolgend: Verkäuferin) ein notarielles Kaufangebot. Dieses Angebot, an das die Kläger drei Monate gebunden waren, nahm die [X.] - 3 - käuferin mit notariell beurkundeter Erklärung vom 27. Dezember 1999 an. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 95.486 DM zuzüglich Sanie-rungsvergütung von 57.870 DM schloss die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der [X.]

(im Folgenden: [X.]) mit den Klägern am 22./24. Dezember 1999 einen Darlehensvertrag über 185.000 DM, der als tilgungsfreies "[X.]" bis zur Zuteilungs-reife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge über 93.000 DM und 92.000 DM dienen sollte.
Der Darlehensvertrag, dem nur eine Widerrufsbelehrung nach dem [X.], nicht aber eine solche nach dem [X.] beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen: 3 "§ 2 Kreditsicherheiten Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: – Grundschuldeintragung zugunsten der

Bausparkasse über 185.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. – Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das bean-tragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. – § 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen – Die Bausparkasse

kann das Darlehen der [X.] vor Zuteilung des/der [X.]/verträge ablösen, sobald [X.] 4 - stände eintreten, die in der [X.] Ziffer 4 [X.] geregelt sind mit der Folge, dass die

Bausparkasse in das [X.] eintritt. –" 4 Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte [X.] der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den [X.] aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen [X.] begründet sind; –"
Mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 1999 bestellten die Klä-ger zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 185.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen. Gemäß Ziffer [X.] der Ur-kunde übernahmen sie die persönliche Haftung für die Zahlung des [X.] samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich wegen dieser persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstre-ckung in ihr gesamtes Vermögen. 5 Die Kläger widerriefen im Mai 2002 ihre auf den Abschluss des vertragsgemäß ausgezahlten "[X.]s" gerichteten Willenser-klärungen unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsge-setzes. Nachdem die [X.] am 17. Juli 2003 alle ihr im Zusammenhang mit dem [X.] zustehenden Ansprüche an die Beklagte abgetreten hat, nimmt diese die Kläger aus der notariellen Urkunde vom 22. Dezember 1999 persönlich in Anspruch. 6 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie behaupten, sie seien in ihrer Privatwohnung von dem Vermittler, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, zum Abschluss des [X.] - 5 - hensvertrages bestimmt worden. Die notarielle [X.], aus der die Beklagte die Vollstreckung betreibe, sichere nur deren eigene [X.], nicht aber an sie abgetretene Forderungen der [X.] aus dem [X.]. Die Beklagte hat [X.] die Rückzahlung des geleisteten [X.] zuzüglich Zinsen beantragt.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klage-antrag weiter, soweit dieser die [X.] betrifft. 8 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. 9 [X.] Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlichen ausgeführt: 10 Die Kläger seien auf Grund der Grundschuldbestellung nebst per-sönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der [X.] Urkunde vom 22. Dezember 1999 verpflichtet, die Zwangsvollstre-ckung in ihr Vermögen zu dulden, selbst wenn sie auf Grund einer der Beklagten zurechenbaren Haustürsituation zum Abschluss des [X.] veranlasst worden sein sollten. Eine Einrede ergebe sich 11 - 6 - daraus nicht, da auch der [X.] der Beklagten nach § 3 [X.] von der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede [X.] werde. Diese sei weiterhin wirksam, da sich der von den Klägern erklärte Widerruf ausdrücklich nur auf das [X.] beziehe. Die Kläger könnten eine Rückzahlung der Darlehensvaluta auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern, da diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf [X.] nicht anwendbar sei. Ein [X.] aus § 242 [X.] komme ebenfalls nicht in Betracht. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 12 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklärung der [X.] nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträ-ge auszureichenden Darlehen der Beklagten sichert, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem "[X.]" der [X.]. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei ebenfalls die [X.] betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.). 13 - 7 - Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 22. Dezember 1999 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem von den Klägern mit der [X.] geschlossenen [X.] vom 22./24. Dezember 1999 geht hervor, dass die zuguns-ten der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kre-ditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese ur-sprüngliche Sicherungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am 17. Juli 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 [X.]) selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des [X.] auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich die ursprüngliche [X.] zwischen der Beklagten und der [X.] - anders als die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darle-hensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem [X.] sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der [X.]. Die in der [X.], auch bei Bausparkassen, übliche Erstre-ckung des [X.] auf künftige Forderungen ist für den [X.] weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 [X.]), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen [X.] handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, son-dern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbin-dung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem aner-kannt ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8). 14 - 8 - Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass für die von den Parteien in Ziffer [X.] der Grundschuldbestellungsurkunde vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts Abweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-rungszweck der Grundschuld ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8). 15 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 [X.]) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Kläger nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Re-visionsbegründung entschieden und im Einzelnen begründet hat, fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwen-dung rechtfertigen könnte ([X.], Senatsurteile vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831 und vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 m.w.Nachw.). 16 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des [X.]es gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 [X.] berufen können. 17 Im Falle des wirksamen Widerrufs der auf den Abschluss des [X.]es gerichteten Willenserklärungen der Kläger hat die [X.] gegen diese - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen 18 - 9 - hat - aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten [X.] sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, [X.]Z 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176 und vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847).
a) Dieser Anspruch ist angesichts der weiten, nach den [X.] nicht widerrufenen, Sicherungszweckerklä-rung ebenfalls durch die persönliche Haftungsübernahme mit [X.] gesichert ([X.], Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, jeweils m.w.Nachw.). Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, die [X.] führe automatisch auch zur Unwirksam-keit des Sicherungsvertrages. Ob die in Darlehensbedingungen [X.] zugleich mit dem [X.] worden oder weiterhin wirksam ist, ist vielmehr eine Frage der Würdigung des Einzelfalles und vom Berufungsgericht in revisionsrecht-lich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411 f.). 19 b) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, kann der Darle-hensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie die Rückzahlung des [X.] auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der [X.] verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immo-bilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat, [X.]Z 152, 331, 337; [X.], Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847 m.w.Nachw.). § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeu-tigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, [X.]Z 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175, vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376 und vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 504). Um einen sol-chen Kredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich bei dem im Streit stehenden Darlehen.
aa) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das [X.] zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-te üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 18. März 2003 - [X.] ZR 422/01, [X.], 916, 918, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision auch nicht an. 21 [X.]) Sie macht jedoch geltend, eine treuhänderisch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. 22 - 11 - Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegen-ständliche Grundschuld - wie oben näher ausgeführt - nach dem aus-drücklichen Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrages sowohl die nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen der Beklagten als auch das [X.] der [X.] absichert und darüber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der Ansprüche an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte also auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entge-gen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche [X.] keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ([X.], [X.]. [X.] 1987, [X.], [X.] i.d.F. der [X.]/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, [X.]. [X.] Nr. 61, [X.]) ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, nicht anwendbar.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auch auf die streitgegenständliche Zwischenfinanzierung [X.]. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die [X.], § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/[X.]/ v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist hier aber nach § 2 des Darlehensvertrages der Fall, weil danach auch das [X.] durch die Grundschuld gesichert wird. 23 - 12 - c) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen [X.] nach den aus § 242 [X.] hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-setz unterfallenden [X.]n aus ([X.], Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622 m.w.Nachw.). 24 d) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-genen Urteile des Gerichtshofs der [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 ff. [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 ff. [X.]). 25 aa) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.]. [X.] Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "[X.]") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. 26 [X.]) Dem aus § 3 [X.] folgenden Rückzahlungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des [X.] - 13 - hofs der [X.] (im Folgenden: [X.]) durch die [X.] vor den Folgen der in den Entscheidungen des [X.] angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbe-lehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können.
(1) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer [X.] 2005, 2507, 2510 und [X.], 53, 57; zustimmend [X.] [X.], 487, 492 ff. und [X.] NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 [X.] dahin, den nicht mit [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] versehenen Darlehens-vertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der [X.] als auch im [X.] Recht keine Stütze. Aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3 [X.], der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzah-lung der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch dann der [X.] nicht widerspricht, wenn das Darle-hen nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließ-lich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die [X.] kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte [X.], wenn der [X.] - wie hier - zu den üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist. [X.] und finanziertes 28 - 14 - Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des er-kennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat, [X.]Z 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1743, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622, vom 9. November 2005 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 74, vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376, vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/04, [X.], 1520, 1523 und vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 504), so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9 VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in [X.] kommen.
Soweit der [X.] gemeint hat, Art. 4 der [X.] verpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Fal-le einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach [X.] Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwen-dig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anlässlich eines [X.] des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Ar-beitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-bot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 [X.]), und in de-nen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden war. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein ver-bundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des [X.] - 15 - richtshofs der [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-meinung, wenn sie eine richtlinienkonforme "[X.]" fordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-scheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages davon abhängig macht, dass [X.] und [X.] ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen des Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem [X.] resultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] bei Abschluss des [X.] (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende Bank verlagert ([X.] 2006, 136, 140; [X.] JZ 2006, 91, 92). Dies ist weder durch die [X.] noch durch das [X.] zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher bei Haustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen aus einem solchen Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungs-grund zur [X.]), nicht aber sich von Geschäften zu lösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-den ist. (2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder ([X.], 442, 448; s. auch [X.], 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 [X.] dahin, den Darle-hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-rungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 [X.] ist ausweislich der [X.] - 16 - scheidungen des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 152, 331, 337; [X.], Urteile vom 17. Januar 1985 - [X.], [X.], 221, 223, inso-weit in [X.]Z 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653, vom 25. April 1985 - [X.], [X.], 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - [X.], [X.], 1658, 1659; Se-natsurteile vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 503 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 15 und [X.] ZR 29/05, Umdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl. § 494 [X.] Rdn. 48; [X.]/[X.], [X.]. § 494 Rdn. 4; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; [X.]/[X.], [X.] 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 491 Rdn. 47, § 494 Rdn. 20; [X.]/ [X.], [X.]. § 607 Rdn. 9; [X.], [X.]. § 607 Rdn. 7; Soergel/Häuser, [X.]. § 607 [X.] Rdn. 120) hat der [X.] den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 [X.] a.F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern [X.] als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden. Auch der Gerichtshof der [X.] ist in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079, 2085 Nr. 85 [X.]) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Darle-hensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immo-bilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben. - 17 - Nichts spricht dafür, den Empfang des Darlehens in § 3 Abs. 1 [X.], der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt, anders zu verstehen als in § 607 [X.]. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich nichts anderes ([X.], Senatsurteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 15 ff. und [X.] ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von Derleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die [X.] unwirksam, übersieht, dass be-reicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann im [X.] ([X.]) zu erfolgen hat, wenn der [X.] einen zurechenbaren Anlass zu dem [X.] hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft ([X.]Z 61, 289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, 273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 [X.], der einen, insbesondere was die §§ 814 ff. [X.] angeht ([X.]Z 131, 82, 87), besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch regelt. 31 (3) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von [X.] und [X.] ([X.], 70, 77 und [X.], 127, 135), bei einer Investition der Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-gang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.] auszu-gehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta mit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer emp-fangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages ge-gebene [X.] der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine be-stimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der Valuta im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.], der nur für Sachen, nicht aber für 32 - 18 - eine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder [X.], 442, 447), keine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung des Kaufpreises für eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie ver-wendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-risiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des Erwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die [X.]. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen, wenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie hier - bei Abschluss des Darlehensvertrags, in dem die Widerrufsbeleh-rung nach § 2 Abs. 1 [X.] fehlt, bereits an seine Erklärung zum [X.] des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden [X.] gebunden ist. (4) Auch der [X.] ([X.], 505, 510 ff.) auf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 [X.] und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobi-lienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten Nor-men sind nämlich auf den [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.], der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. [X.] grundsätzlich ausschließt ([X.]Z 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Bereicherungsrecht durch § 3 [X.], jedenfalls was die §§ 814 ff. [X.] angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege [X.] Auslegung des § 3 [X.], zu der hier, wie dargelegt, im Übri-gen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock [X.], 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der [X.] nach § 818 Abs. 3 [X.] bei Empfang eines - für den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur [X.] - 19 - fügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] keine Rede sein ([X.]Z 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; [X.], Urteile vom 14. April 1969 - [X.], [X.], 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - [X.] ZR 225/93, [X.], 566, 567, vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 74/98, [X.], 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 623).
4. Die [X.] ist schließlich auch nicht deswe-gen begründet, weil die Kläger dem Anspruch der Beklagten einen Scha-densersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegenhal-ten können (§ 242 [X.]). 34 a) Zwar wird im [X.] an die erst nach Erlass des [X.] ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 ff. [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 ff. [X.]) diskutiert, ob im Hinblick auf den dort geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen bestimmter Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die er im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, wegen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung ein Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers bestehen kann. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von vornherein aus. 35 aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4 der [X.] erforderlichen Belehrung über den Wider-ruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht 36 - 20 - als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. dazu [X.] [X.], 758, 763; Derleder [X.], 442, 446; [X.] JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-det, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2 [X.] habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] für ent-behrlich halten dürfen (so Freitag [X.], 61, 69; [X.] JZ 2006, 91, 93; [X.]/Rösler [X.], 513, 517; Piekenbrock [X.], 466, 475; [X.] [X.] 2006, 96, 101; wohl auch [X.]/Hellmann BB 2005, 2714; Thume/Edelmann [X.], 477, 482; zweifelnd: [X.] [X.], 758, 764; [X.] NZM 2005, 921, 926 f.; a.[X.] [X.], 53, 58; [X.]/[X.] [X.], 127, 133; [X.]/[X.] VuR 2005, 452, 453; [X.], 241, 242). Es sei insoweit nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.], dass das [X.] auf [X.], die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem [X.] erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] spricht. Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Über-einstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG Stuttgart [X.], 74, 75 f. und [X.], 1419; [X.] [X.], 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise in [X.] [X.], 26, 27) in seinem Beschluss vom 29. November 1999 ([X.] ZR 91/99, [X.], 26, 27 ff.) als nicht [X.] angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der [X.] vom 13. Dezember 2001 ([X.]. [X.]/99, [X.], 2434 ff. [X.]) geän-- 21 - dert ([X.]Z 150, 248, 252 ff.). [X.] kann schließlich, ob die [X.], ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die Vorgaben des Gerichtshofs der [X.] nicht er-forderlich ([X.] [X.], 758, 764; [X.] JZ 2006, 91, 93; [X.] ZIP 2005, 1985, 1991; [X.]/[X.] VuR 2005, 452, 453; [X.] 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahr-lässigkeit gehaftet wird (vgl. auch [X.]/Rösler [X.], 513, 517; Thume/Edelmann [X.], 477, 482).
[X.]) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der [X.] zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - bei Abschluss des Darlehensvertrags bereits an seine Erklärung zum Abschluss des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden [X.]s gebunden ist. Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des [X.]es nicht vermeiden können, sich den [X.] auszu-setzen (OLG Frankfurt [X.], 769; [X.] [X.], 676, 680; [X.] 2006, 136, 140; [X.]/[X.], [X.] 65. Aufl. § 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; [X.] JZ 2006, 91, 93; [X.]/ [X.] ZfIR 2005, 800, 804; [X.] 2005, 513, 515; [X.]/Rösler [X.], 513, 518; [X.] NZM 2005, 921, 926; [X.] 2006, 141; Piekenbrock [X.], 466, 472; [X.] [X.] 2006, 96, 101; Tonner/Tonner [X.], 505, 509; Thume/Edelmann [X.], 477, 483; differenzierend: [X.] [X.], 758, 764 f.; [X.] ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei [X.] - 22 - schluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflicht-verletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.], nicht verursacht worden ist, ist dem [X.] Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vor-liegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei [X.], die er vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in der Literatur versucht (Derleder [X.], 442, 449; [X.] [X.], 70, 73 f.; Schwintowski [X.], 5, 6; [X.] NJW 2005, 3521, 3523), dahin [X.], die zeitliche Reihenfolge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der erkennende Senat nach [X.] Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz von Schäden zu geben, die durch die unter-bliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind.
b) Anknüpfungstatsachen für einen Schadensersatzanspruch we-gen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten bestehen nicht. 38 - 23 - II[X.] 39 Die Revision war somit zurückzuweisen.
[X.] Joeres [X.] Richter am Bundesge-

[X.] richtshof [X.]

ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung

gehindert.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2003 - 2 O 138/03 - [X.], Entscheidung vom 01.03.2004 - 5 U 246/03 -

Meta

XI ZR 111/04

16.05.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. XI ZR 111/04 (REWIS RS 2006, 3501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3501

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 U 246/03

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.