Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. IX ZR 327/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 813

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[X.] ZR 327/98vom19. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 19. Oktober 2000beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] in [X.] vom 12. August 1998 wird nicht [X.].Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zurLast.Streitwert für die Revisionsinstanz: 121.591,76 DM.Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).Erst aufgrund des Urteils [X.], 22, 27 ff war die [X.] soweit geklärt, daß der Kläger mit einem Mißerfolg in der [X.] ernsthaft rechnen mußte. Entscheidend war die Auslegung desBegriffs des "Berechtigten" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Daß [X.] - ungeachtet des Gutachtens des [X.] - nicht in diesem [X.] war, ergab sich zweifelsfrei erst wesentlich später aufgrund des Be-- 3 -schlusses des [X.] vom 7. September 1998 - 8 [X.]/98 ([X.] 1999, 215, 216 f). Als der Kläger sich mit dieser Rechtsfrage imFrühjahr 1996 intensiv hätte auseinandersetzen müssen, waren bereits die Ko-sten des ersten [X.] und etwa die Hälfte derjenigen des zweiten[X.] angefallen. In dieser Ausgangslage brauchte der Kläger den [X.] nicht ausschließlich dazu auffordern, die Berufung zurückzunehmen.Vielmehr mußte er nicht bereits jede Erfolgsaussicht zweifelsfrei verneinen.Ferner bestand noch die Hoffnung, wenigstens einen Teil der Kostenlast durchVergleichsverhandlungen abzuwenden, die dann auch in der mündlichen [X.] vom 6. Juni 1996 vor dem [X.] eingeleitet wurden ([X.]. 234der Beiakte 11 U 216/94 LG [X.]). Dementsprechend war der Kläger nur ge-halten, den Beklagten in offener Form über die erheblichen [X.] zubelehren. Die Entscheidung lag allein beim Beklagten, ohne daß für das Er-gebnis eine Anscheinsdarlegung sprechen könnte. Es besteht keine überwie-gende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beklagte aufgrund eines offenen Ra-tes die Berufung zurückgenommen hätte. Vielmehr hat er anschließend nochdie Revision gegen das Berufungsurteil durchgeführt. Ferner hat er sich [X.] zur Behauptung des [X.] geäußert, dieser habe gegenüberdem Beklagten die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eher negativ einge-schätzt (S. 12 des Schriftsatzes des [X.] vom 3. April 1998 = [X.]. 14 [X.] 4 [X.] in erster Instanz des jetzigen Rechtsstreits hat sich der Beklagte aus-schließlich mit dem Vorwurf verteidigt, der [X.] sei allein durch [X.] des [X.] verloren worden.[X.] [X.] Fischer Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 327/98

19.10.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. IX ZR 327/98 (REWIS RS 2000, 813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 813

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