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PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 112/08 vom 28. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. April 2009 beschlossen: Nach Rücknahme ihrer Revision wird die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Sie hat die durch die zurückge-nommene Revision entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 826.292,24 • festgesetzt. Gründe: [X.] beruht auf den §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. 1 Klage und Widerklage betreffen in der Revisionsinstanz nur noch [X.] Interesse. Könnte die Beklagte den widerklagend geltend gemachten Zah-lungsanspruch durchsetzen, würde ihr behauptetes Zurückbehaltungsrecht un-tergehen. Einen [X.] gegen den klageweise erhobenen [X.] gemäß § 888 Abs. 1 BGB hat die Beklagte in der [X.] nicht angekündigt. 2 [X.]Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 O 220/05 - [X.], Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 18/08 -
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28.04.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2009, Az. IX ZR 112/08 (REWIS RS 2009, 3813)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3813
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