Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. IX ZR 239/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 768

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 239/07vom 5. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 5. November 2009 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz wird in Abänderung des zu Beginn der mündlichen Verhandlung [X.] [X.]usses auf 8.154,27 • festgesetzt. Gründe: Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefrei-ung. Der Senat hat nach diesem Grundsatz in einem Fall, in dem die [X.] nur als gering einzuschätzen waren, einen Abschlag von 75 v.H. des Nennwertes der Forderung für angemessen erachtet ([X.], [X.]. v. 22. Januar 2009 - [X.] ZR 235/08, [X.], 435; siehe auch [X.], [X.]. v. 6. April 2009 - [X.], [X.], 2172). Davon abweichende Entschei-dungen, wie der im Streitfall in erster Instanz vorgelegte [X.]uss des [X.] vom 6. Juli 2005 - 1 W 341/05 - und die Festsetzung des Berufungsgerichts, sind damit rechtlich überholt. 1 - 3 - Mangels anderweitiger Anhaltungspunkte ist im Streitfall anzunehmen, dass Vollstreckungsaussichten der Klägerin, deren Erhaltung sie mit der Klage erstrebt hat, im mittleren [X.] lagen. In solchen Fällen hat der Senat bisher den Streitwert einer Feststellungsklage gemäß § 184 [X.] auf den halben Nennwert der vollstreckbaren Forderung festgesetzt (vgl. etwa die Streitwertfestsetzung zu dem Urteil vom 18. Mai 2006 - [X.] ZR 187/04, [X.], 1347). Das bisherige Vorbringen der Parteien gibt keinen Anlass, über einen solchen Streitwertansatz im entschiedenen Fall hinauszugehen. 2 Ganter Raebel [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2007 - 4 O 322/05 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 6 U 537/07 -

Meta

IX ZR 239/07

05.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. IX ZR 239/07 (REWIS RS 2009, 768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 768

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