Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZR 13/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3886

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 13/08 vom 23. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] am 23. April 2009 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2000 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern aufer-legt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 209.118,30 • (409.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und lässt Rechtsfehler zu Lasten der Kläger nicht erkennen (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat das non liquet der haftungsausfüllenden Kausalität in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Die von den Klägern erhobene Rüge aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.). 1 - 3 - Die Revisionserwiderung verweist auch mit Recht darauf, dass die Klage aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben kann. Denn es ist nach ihrem Vorbrin-gen schon nicht erkennbar, dass die Enthaftung des gekauften Grundbesitzes an Bestimmungen der Freistellungserklärung vom 22. Mai 1995 gescheitert ist, über deren Risiken die Kläger durch den beurkundenden Notar pflichtwidrig nicht belehrt worden sind. 2 Ganter [X.] [X.]
Fischer Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.06.1999 - 3 O 10/99 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2000 - 11 U 109/99 -

Meta

IX ZR 13/08

23.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZR 13/08 (REWIS RS 2009, 3886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3886

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