Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 1 StR 108/20

1. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1824

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Gegenstand

Richterablehnung wegen Befangenheit: Zuständiges Gericht für die Bescheidung eines Befangenheitsantrages als unzulässig


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die hierdurch entstandenen Kosten des [X.] und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, das [X.] habe unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der sich aus § 27 StPO ergebenden Besetzung über ein Ablehnungsgesuch entschieden:

Gemäß § 27 Abs. 1 StPO entscheidet über ein Ablehnungsgesuch, wenn die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen wird, das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann das Ablehnungsgesuch selbst dann noch von dem nach § 27 StPO zuständigen beschließenden Gericht als unzulässig verworfen werden, wenn das Ablehnungsgesuch von der erkennenden Strafkammer als zulässig angesehen und in das Zwischenverfahren übergeleitet worden ist, sofern die Voraussetzungen dazu gegeben sind ([X.], Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, [X.]St 21, 334, 337). Wurde demnach nicht nach § 26a StPO verfahren, entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht in der nach § 27 StPO vorgesehenen Besetzung (LR-StPO/[X.], 27. Aufl., § 27 Rn. 41; [X.]/[X.], 83. EL, § 27 Rn. 14), gleichviel, ob die Anwendung von § 26a StPO unzulässig war oder übersehen wurde ([X.]/Scheuten, 8. Aufl., § 27 Rn. 2). Aus dem von der Revision angeführten Kammerbeschluss des [X.] vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 u.a.) zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 26a StPO ergibt sich nichts Gegenteiliges (vgl. dort Rn. 55).

Raum     

        

Jäger     

        

Bellay

        

Hohoff     

        

Leplow     

        

Meta

1 StR 108/20

28.05.2020

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Ravensburg, 19. November 2019, Az: 31 Js 4908/19 - 1 Ks

§ 26a StPO, § 27 Abs 1 StPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 1 StR 108/20 (REWIS RS 2020, 1824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1824

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