Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2014, Az. 2 StR 153/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3581

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 153/14
vom
6. August 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue u.a.

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2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. August 2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Appl

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Prof. [X.],
[X.],
die [X.]in am [X.]
Dr. [X.],
der [X.] am [X.]
Zeng,

[X.]

in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,
die Angeklagte

K.

in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
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3
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6.
September 2013 mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hatte die Angeklagte im ersten Durchgang wegen Un-treue in Tateinheit mit Computerbetrug in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Auf die Revision der Ange-klagten hat der [X.] das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die
Sache insoweit an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Diese hat die Angeklagte nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Be-währungsentscheidung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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I.
1. Nach den Feststellungen war die Angeklagte bei der

K.

für die Prüfung und Bewilligung von Rehabilitationsleistungen zuständig. Unter Ausnutzung [X.] Abläufe verschaffte sie sich heimlich Prüfnummern
und Passwörter von anderen Mitar-beitern, was es ihr ermöglichte, von ihr frei erfundene Leistungsaufträge auf den Computern
von gerade abwesenden Kollegen abzuwickeln. So erlangte sie die Überweisung von insgesamt 284.692,30

verschiedene Privatkonten. Das Geld verwandte sie für sich,
zum Teil finanzierte sie damit ihren Kokainkonsum.
Auf Rückforderungen der K.

in Höhe von ca. 280.000

ifachverkäuferin 500

2. Das [X.] hat die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt, weil der bisher nur geringfü-gig vorbestraften Angeklagten eine günstige Sozialprognose gemäß §
56 Abs.
1 StGB zu stellen sei. Sie habe sich aus ihrem bisherigen Umfeld gelöst, lebe drogenfrei und gehe einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Darüber hinaus ergebe eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des §
56 Abs.
2 StGB. So seien
insbesondere ihr Bemühen um Schadenswiedergutmachung im Rahmen ihrer engen finanzi-ellen Möglichkeiten, der lange Zeitablauf zwischen Tatbegehung und deren Ab-urteilung sowie ihr seither [X.] Leben zu berücksichtigen.
II.
Die auf die Bewährungsentscheidung beschränkte Revision der [X.] hat Erfolg, weil es das [X.] versäumt hat, §
56 Abs.
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5
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StGB
in den Blick zu nehmen. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach §
56 Abs.
3 StGB dann versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unver-ständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 53, 311, 320 m.w.N.). Eine Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsverord-nung die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe gebietet, ist jedenfalls dann unerlässlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahe-legen (vgl. [X.], 21; 1988, 126, 127). Das ist hier der Fall.
Die Angeklagte hat die Solidargemeinschaft der gesetzlich Rentenversi-cherungspflichtigen unter Ausnutzung ihrer besonderen beruflichen Vertrauens-stellung in beträchtlicher Höhe geschädigt. Dabei hat sie den Verdacht auf an-dere Kollegen gelenkt, deren Rechner und Kennung sie nutzte und diese somit der Gefahr einer unberechtigten Strafverfolgung ausgesetzt. Einen Betrag in Höhe von 40.000-50.000

Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2012 aus ihrer Tätigkeit als Barfrau erzielt hat, hat sie nicht etwa zur Schadenswieder-gutmachung eingesetzt, sondern anderweitig verwandt.
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Vor diesem Hintergrund kann der [X.] nicht ausschließen, dass die [X.], hätte sie diese Umstände im Rahmen des §
56 Abs.
3 StGB er-wogen, die erkannte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte.
[X.] Eschelbach

[X.] Zeng

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Meta

2 StR 153/14

06.08.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2014, Az. 2 StR 153/14 (REWIS RS 2014, 3581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3581

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