Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2014, Az. 2 StR 596/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6959

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 596/13
vom
19. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19. März 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter
am [X.]
Prof. Dr. Fischer

und [X.] am [X.]
Prof. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

-
in der Verhandlung
-
Bundesanwältin beim [X.]

-
bei der Verkündung
-

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

-
in der Verhandlung
-
Justizangestellte

-
bei der Verkündung
-

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 30.
April 2013 wird verworfen.
2.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revi-sionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Übri-gen hat es die Angeklagte freigesprochen. Die allein gegen die Aussetzungs-entscheidung des [X.]s gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
[X.] Nach den Feststellungen des [X.]s täuschte die Angeklagte zusammen mit der früheren Mitangeklagten D.

ab Ende November 2009 der im spirituellen Bereich arbeitenden Geschädigten S.

vor, über spirituelle und übersinnliche Fähigkeiten zu verfügen. Diese sprach darauf an und erwarb zunächst zum Preis von 200
Euro eine wert-
und wirkungslose Wurzel, die eine Besserung der von ihr empfundenen "spirituellen Blockade"
bewirken sollte. In der Folgezeit überließ das Tatopfer in der [X.] zwischen No-vember 2009 bis Frühjahr 2010 der Angeklagten und ihrer Mittäterin [X.] in Höhe von 45.000
Euro, 100.000
Euro sowie Schmuck im Wert von 1
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-
4
-
18.000
Euro und zusätzlich noch einmal 45.000
Euro der Angeklagten allein. Diese Leistungen sollten dazu dienen, die Geschädigte, deren Familie und Be-sitz sowie auch die im Zuge der Reinigungsrituale vom Bösen befallene Ange-klagte vom "Negativen"
zu reinigen; sie sollten zurückerstattet werden, soweit sie nicht im Zuge der Reinigung zerstört werden würden. Tatsächlich erhielt die Geschädigte -
wie von Anfang an beabsichtigt
-
keine Leistung zurück.
Das [X.] hat die Angeklagte deshalb wegen Betrugs in fünf Fäl-len unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Voll-streckung der Strafe nach §
56 Abs.
2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dabei hat das [X.] der Angeklagten trotz negativer Aspekte ihrer Vergangen-heit (einschlägige Vorstrafen) eine positive Legal-
und Sozialprognose gestellt und dabei insbesondere die "eigene Abkehr der Angeklagten von ihrem vorma-ligen Fehlverhalten"
berücksichtigt.
I[X.] Die wirksam auf die Aussetzungsentscheidung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Die Entscheidung, mit der das [X.] Strafaussetzung zur [X.] gewährt hat, weist im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Vorteil der
Ange-klagten auf.
1. Die Annahme einer positiven Sozialprognose hat die [X.] mit [X.] Begründung angenommen.
2. Den Urteilsgründen ist auch noch hinreichend zu entnehmen, dass die [X.] die nach §
56 Abs.
2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit ausreichend vorgenommen und dabei den zutreffenden Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf ankommt, ob 3
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6
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5
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besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts-
und [X.] der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht un-angebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten
Interessen nicht zu-widerlaufend erscheinen lassen. Das [X.] hat im Rahmen seiner Würdi-gung ausdrücklich §
56 Abs.
2 StGB in Bezug genommen, woraus sich ergibt, dass für eine Strafaussetzung zur Bewährung zusätzlich zum Vorliegen einer positiven Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich ist. Die von der [X.] in den Blick genommenen Umstände, insbesondere das selbständige Abstandnehmen von weiteren gegen das Tatopfer gerichteten Taten
sowie
die straffreie Führung seit diesem
[X.]punkt
seit Frühjahr 2010, tragen, jedenfalls im Zusammenhang mit den an anderer Stelle erwähnten für die Angeklagte sprechenden Umständen,
die Annahme besonderer Umstände.
3. Einer ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsord-nung die Strafvollstreckung gebietet (§
56 Abs.
3 StGB), bedurfte es hier
-
entgegen der Ansicht der Revision
-
nicht. Veranlassung dazu besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die Anwendung der Vorschrift nahe legen (vgl. BGHR StGB §
56 Abs.
3 Verteidigung 9). Das ist hier nach den von der [X.] getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Schadenshöhe und

8
-
6
-
Bewährungsversagen mussten das [X.] im Hinblick auf die seit mehre-ren Jahren stabilisierte Lebensführung der Angeklagten, die die [X.] mehrfach in den Blick genommen hat, nicht zu einer ausdrücklichen Erörterung veranlassen.
Fischer Schmitt [X.]

Eschelbach

[X.]

Meta

2 StR 596/13

19.03.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2014, Az. 2 StR 596/13 (REWIS RS 2014, 6959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6959

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