Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. 1 StR 601/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7963

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 601/13

vom
12. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Betrug

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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar
2014
beschlos-sen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
Februar 2013 aufgehoben
a) im Gesamtstrafausspruch
b) soweit eine Anrechnung von Leistungen der Angeklagten unterblieben ist, die sie im Rahmen der durch das Urteil des [X.] vom 11. April 2011 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in drei tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen unter Einbeziehung der Einzel-strafen aus dem Urteil des [X.] vom 11. April 2011 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und angeordnet, dass [X.] drei Monate als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel 1
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erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Gesamtstrafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die vom [X.] gebildete Gesamtfreiheitsstrafe überschreitet die Summe aus der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe (elf Monate Freiheitsstrafe) und der im ein-bezogenen Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Eine nach-träglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe darf indes nicht höher sein als die Summe aus der alten Gesamtfreiheitsstrafe und der hinzukommenden Einzel-strafe (vgl. [X.], Urteil vom 31. August 1960

2 [X.], [X.]St 15, 164, 166; Beschluss vom 12. Oktober 2004

4 [X.], [X.], 210).
2. Das
Absehen von einer nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB und § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB möglichen
Anrechnung der von der Angeklagten infolge des Urteils des [X.] vom 11.
April 2011 erfüllten Bewährungsauflage (Zahlung von 2.000 Euro) hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bil-dung einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, so sind Geldleistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 bis 4 StGB erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB in aller Regel auf die Strafe anzurech-nen;
es ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, dass
eine Anrech-nung der erbrachten Leistungen unterbleiben kann
(vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 1990

1 [X.], [X.]St 36, 378, 381 mwN). Grund hierfür ist, dass nicht ein nachträgliches Verhalten des Verurteilten, sondern die nachträg-liche Gesamtstrafenbildung zum Verlust der Strafaussetzung führt. Zudem [X.] ein Verurteilter bei [X.] schlechter gestellt als ein Verurteilter, 2
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der sich um die ihm erteilten Auflagen nicht gekümmert und diese nicht er-bracht hat. Schließlich widerspräche eine [X.] auch dem der nach-träglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Gedanken, wonach der Angeklagte bei getrennter Aburteilung seiner Taten nicht schlechter gestellt werden darf als bei ihrer gemeinsamen Aburteilung ([X.], Urteil vom 10. Okto-ber 1985

4 [X.], [X.]St 33, 326 f.). Die Rechtsprechung hat eine Ausnahme von diesem Grundsatz bislang lediglich für den Fall erwogen, dass sich der Verurteilte die Mittel für die erbrachten Leistungen erst durch strafbare Handlungen verschafft hat (vgl. [X.] aaO S. 327).
Die Strafkammer hat die [X.] der Geldzahlung hingegen damit begründet, dass die Angeklagte aufgrund der von ihr mitverursachten erheblichen Vermögensschäden neben der Verbüßung von Freiheitsstrafe auch
in ihrem Vermögen getroffen werden soll. Diese an Entscheidungen im Rah-men von § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB anknüpfende Wertung zeigt kei-nen tragfähigen Gesichtspunkt auf, um die grundsätzlich gebotene Anrechnung zu hindern, denn die [X.] soll keine zusätzliche Geldstrafe sein.
3. Weil es sich um bloße Wertungsfehler handelt, bedarf es der Aufhe-bung von Feststellungen nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen stehen. Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des [X.]s zur Kompensation der rechtsstaatswid-rigen Verfahrensverzögerung. Da die Beurteilung der noch zu entscheidenden 5
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Rechtsfragen ersichtlich keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordert (vgl. § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a GVG), verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s Essen zurück.
Raum Graf

Jäger

Cirener [X.]

Meta

1 StR 601/13

12.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. 1 StR 601/13 (REWIS RS 2014, 7963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7963

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