Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2014, Az. V ZR 168/13

5. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6538

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Gegenstand

Wohnungseigentum: Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Kosten eines von der Gemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer geführten Rechtsstreits; Ersetzung des Wirtschaftsplans durch einen Zweitbeschluss


Leitsatz

1. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht.

2. Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen; nichts anderes gilt für den Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 31. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der auf der Eigentümerversammlung vom 1. Mai 2010 zu [X.] gefasste Beschluss für ungültig erklärt und die Nichtigkeit der zu [X.] und 14 gefassten Beschlüsse festgestellt worden ist.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen, soweit sie den auf der Eigentümerversammlung vom 1. Mai 2010 zu [X.] gefassten Beschluss zum Gegenstand hat.

Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Anschlussrevision des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Anlage ein Hotel betrieben wird. In der Eigentümerversammlung vom 5. Mai 2007 wurde beschlossen, eine Sonderumlage für Brandschutzmaßnahmen zu erheben. Am 17. Mai 2008 wurde ein Beschluss über die Erhebung einer weiteren Sonderumlage für die Sanierung der Hotelküche gefasst. Beide Maßnahmen wurden vor dem [X.] durchgeführt. Alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des [X.] zahlten ihren Anteil an den Sonderumlagen. Eine gegen den hiesigen Kläger gerichtete Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung des auf seine Wohneinheit entfallenden Anteils wies das [X.] in einem Vorprozess mit (rechtskräftigem) Urteil vom 4. Februar 2010 ab, weil es die beiden Beschlüsse über die Erhebung der Sonderumlagen wegen mangelnder Bestimmtheit als nichtig ansah; die Kosten erlegte es der Wohnungseigentümergemeinschaft auf.

2

In der Eigentümerversammlung vom 1. Mai 2010 wurde unter anderem die Jahresabrechnung für das [X.] beschlossen, in der die Kosten des geschilderten Rechtsstreits auf alle Wohnungseigentümer anteilig verteilt wurden ([X.] 3). Ein Antrag des [X.] auf Abberufung des Verwalters wurde abgelehnt ([X.] 10). Sodann wurden im Hinblick auf die Entscheidung des [X.]s vom 4. Februar 2010 erneut Beschlüsse über die Erhebung der Sonderumlagen für die Brandschutzmaßnahmen ([X.] 13) und für die Küchensanierung ([X.] 14) jeweils auf der Basis der Miteigentumsanteile gefasst.

3

Die unter anderem gegen die genannten Beschlüsse gerichtete Anfechtungsklage des [X.] hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den zu [X.] 3 gefassten Beschluss insoweit für ungültig erklärt, als der Kläger in der Jahreseinzelabrechnung anteilig mit den Kosten des Rechtsstreits belastet worden ist. Die zu [X.] 13 und 14 gefassten Beschlüsse hat es für nichtig erklärt; im Hinblick auf [X.] 10 hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Schlussanträge zu [X.] 3, 13 und 14 weiter. Der Kläger will mit der [X.] erreichen, dass der zu [X.] 10 gefasste Beschluss für nichtig erklärt wird. Beide Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

A.

4

Das Berufungsgericht meint, der Kläger dürfe in der Jahreseinzelabrechnung ([X.] 3) nicht anteilig mit den Kosten des Rechtsstreits belastet werden. Als Vorschussleistung seien die Prozesskosten zwar nach § 16 Abs. 2 [X.] auf die Wohnungseigentümer zu verteilen. Für die endgültige Kostenverteilung gelte indes der Vorrang der Kostenentscheidung des Gerichts; danach habe die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten zu tragen und dürfe den Kläger nicht anteilig heranziehen. Ein Anspruch auf Abberufung des Verwalters ([X.] 10) setze einen wichtigen Grund voraus, den der Kläger nicht ausreichend unter Beweis gestellt habe. Die hinsichtlich der [X.] gefassten Beschlüsse ([X.] 13 und 14) seien nichtig, weil keine [X.] bestehe, für abgerechnete und bereits bezahlte Maßnahmen eine Sonderumlage zu beschließen; insoweit könne eine Zahlungspflicht nur durch die Jahreseinzelabrechnung begründet werden.

B.

5

I. Revision der Beklagten

6

1. Die Revision ist im Hinblick auf die zu [X.] 3, 13 und 14 gefassten Beschlüsse statthaft. In den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht aus, die Fragen der Beteiligung an den Kosten eines Rechtsstreits und der [X.] für Beschlüsse über [X.] nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hätten grundsätzliche Bedeutung, so dass insoweit die Revision zuzulassen sei. Diese Rechtsfragen werfen die zu [X.] 3, 13 und 14 gefassten Beschlüsse auf. Die Beschränkung ist wirksam, weil sie sich auf einen abtrennbaren Teil des Prozessstoffs bezieht (vgl. dazu [X.]/[X.], 4. Aufl., Rn. 39 mwN). Die Revision ist auch im Übrigen zulässig.

7

2. In der Sache ist das Rechtsmittel vollen Umfangs begründet.

8

a) Rechtsfehlerhaft erklärt das Berufungsgericht den zu [X.] 3 gefassten Beschluss insoweit für ungültig, als der Kläger in der Jahreseinzelabrechnung mit Prozesskosten belastet worden ist. Die Frage, ob die Kosten eines Rechtsstreits, den die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer führt, als Kosten der Verwaltung auf alle Wohnungseigentümer umzulegen sind oder ob der beklagte Wohnungseigentümer hiervon auszunehmen ist, wird allerdings uneinheitlich beantwortet. Dabei geht es zum einen um die Aufbringung der Mittel zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs des obsiegenden Wohnungseigentümers. Zum anderen ist auch die - hier allein relevante - Heranziehung des beklagten Wohnungseigentümers im Hinblick auf die dem Verband selbst entstehenden Prozesskosten umstritten.

9

aa) Insoweit wird vertreten, der beklagte Wohnungseigentümer müsse sich an diesen Kosten nicht beteiligen und sei - auch von etwaigen Vorschusszahlungen - in seiner Einzelabrechnung freizustellen (Hügel, [X.] 2008, 265, 267 ff.). [X.] der Verband, ist danach die spätere Kostenerstattung durch den beklagten Wohnungseigentümer nur den übrigen (die Kosten verauslagenden) Wohnungseigentümern gutzuschreiben. [X.] dagegen der Wohnungseigentümer, bleibt er weiterhin freigestellt.

bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind zwar die Vorschüsse durch alle Wohnungseigentümer aus dem Verwaltungsvermögen aufzubringen und zunächst von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Für die endgültige Verteilung der Kosten soll jedoch die gerichtliche Kostenentscheidung maßgeblich sein (so auch [X.], [X.], 985, 986 f.; Jennißen in Jennißen, [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 165 ff.; [X.]., [X.], 510, 511).

cc) Nach überwiegender Ansicht handelt es sich dagegen um Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 [X.], an denen sich die Wohnungseigentümer ausnahmslos beteiligen müssen. Teils wird dies nur dann angenommen, wenn die Kosten - wie hier - aus der Verfolgung von Beitrags- und Schadensersatzansprüchen herrühren ([X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 78; [X.] in [X.]/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 10. Aufl., § 16 Rn. 87; [X.]/[X.]/Wanderer, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., Teil [X.] Rn. 1677). Vertreten wird aber auch, dass Kosten der Rechtsverfolgung durch den Verband gegen einzelne Wohnungseigentümer stets § 16 Abs. 2 [X.] unterfallen ([X.], NJW-RR 2013, 1285 ff.; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 16 Rn. 171; ebenso im Ergebnis Riecke/[X.]/Elzer, [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 318a). Danach kommt eine Freistellung des beklagten Wohnungseigentümers nicht in Betracht. [X.] der Verband in dem Prozess, wird die von dem Beklagten geschuldete Kostenerstattung allen Wohnungseigentümern - also auch dem Beklagten - gutgeschrieben. [X.] dagegen der Wohnungseigentümer, hat er zwar einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten; seinen Anteil an den Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft hat er jedoch - wie die übrigen Wohnungseigentümer auch - endgültig zu tragen.

dd) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung jedenfalls insoweit, als die Kosten darauf beruhen, dass der [X.] geltend macht; dies entspricht seiner Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 und 5 [X.] in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung (Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - [X.], [X.], 335 Rn. 25). Die Neufassung von § 16 Abs. 5 [X.] - nunmehr in § 16 Abs. 8 [X.] - gibt keinen Anlass, hiervon abzurücken.

(1) Gegen die Einordnung solcher Prozesskosten als Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 [X.] spricht allerdings der Wortlaut des § 16 Abs. 8 [X.]. Danach sind die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 [X.] nur insoweit Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 [X.], als sie die durch eine Streitwertvereinbarung verursachten Mehrkosten betreffen. Die Norm bedarf jedoch einer teleologischen Reduktion, weil ihr Anwendungsbereich unbeabsichtigt zu weit gefasst worden ist. Dass die Kosten aller in § 43 [X.] aufgeführten Rechtsstreitigkeiten nicht zu den Kosten der Verwaltung zählen sollten, ist auszuschließen. § 43 Nr. 5 [X.] erfasst nämlich auch [X.], bei denen der Verband durch Dritte verklagt wird; insoweit ist kein Grund dafür ersichtlich, die Kosten nicht als solche der Verwaltung anzusehen. Auch die in § 43 Nr. 2 [X.] aufgeführten Streitigkeiten über Rechte und Pflichten zwischen der [X.] der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern unterfallen jedenfalls dann nicht § 16 Abs. 8 [X.], wenn der [X.] geltend macht.

(2) Die Gesetzesbegründung steht dieser Auslegung nicht entgegen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass die Neufassung des § 16 Abs. 8 [X.] nur hinsichtlich der durch eine Streitwertvereinbarung verursachten Mehrkosten eine Änderung gegenüber dem zuvor geltenden Recht herbeiführen sollte (BT-Drucks. 16/887, 26). Dass auch unter der Geltung von § 16 Abs. 5 [X.] aF die bei der Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- und Schadensersatzansprüchen anfallenden Prozesskosten von allen Wohnungseigentümern zu tragen waren, entsprach jedoch schon vor der - zeitlich nach der Gesetzesbegründung ergangenen - Entscheidung des Senats vom 15. März 2007 ([X.], [X.], 335 ff.) der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG, [X.], 763 für Wohngeldverfahren; [X.]/Bub, BGB [2005], § 16 [X.] Rn. 182 mwN).

(3) Nach Sinn und Zweck erfasst § 16 Abs. 8 [X.] jedenfalls nicht Prozesskosten der genannten Art. Denn die Finanzierungsverantwortung für die [X.] obliegt den Wohnungseigentümern als gemeinschaftliche Aufgabe; insoweit dürfen sie sich des Verwaltungsvermögens bedienen (so zutreffend [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 16 Rn. 172). Dagegen bezieht sich § 16 Abs. 8 [X.] in erster Linie auf Streitigkeiten, bei denen die Wohnungseigentümer teils auf der [X.] und teils auf der Beklagtenseite stehen. Die Norm soll - wie zuvor § 16 Abs. 5 [X.] aF - verhindern, dass Konflikte innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden (so zu § 16 Abs. 5 [X.] aF Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - [X.], [X.], 335 Rn. 22); sie soll aber nicht dazu führen, dass die mit der gerichtlichen Verfolgung von Beitragsansprüchen verbundenen Risiken nur einzelne Wohnungseigentümer zu tragen haben.

(4) Die in dem Urteil des [X.] vom 4. Februar 2010 enthaltene Kostenentscheidung, auf die sich das Berufungsgericht stützt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie bezieht sich auf das Verhältnis der Parteien untereinander und regelt nicht, wer im Innenverhältnis die Kosten des unterlegenen Verbands tragen muss. Dass dem obsiegenden Wohnungseigentümer die Finanzierungskosten der [X.] für den Prozess anteilig endgültig zur Last fallen, beruht auf seiner Zugehörigkeit zu dem klagenden Verband.

(5) Ob die Rechtsfähigkeit der [X.] allgemein zur Folge hat, dass deren Prozesskosten von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich aufgebracht werden müssen, bedarf keiner Entscheidung; ebenso kann offenbleiben, ob der obsiegende Wohnungseigentümer aufgrund der Kostenentscheidung des Gerichts von der Finanzierung seines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgenommen werden muss (zu § 16 Abs. 5 [X.] aF Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - [X.], [X.], 335 Rn. 17).

b) Auch die zu [X.] 13 und 14 gefassten Beschlüsse erklärt das Berufungsgericht zu Unrecht für ungültig. Die Wohnungseigentümer durften die Erhebung der [X.] für die Finanzierung der Brandschutzmaßnahmen und die Sanierung der Hotelküche beschließen, nachdem das [X.] in seinem Urteil vom 4. Februar 2010 die im [X.] bzw. 2008 gefassten Beschlüsse inzident geprüft und jeweils als ungültig angesehen hatte.

aa) Richtig ist zwar, dass eine Sonderumlage eine Ergänzung des Wirtschaftsplans für das laufende Wirtschaftsjahr darstellt, die der Deckung besonderer oder unvorhergesehener Ausgaben dient (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Januar 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 343 Rn. 12, 15). Hier sollte aber jeweils eine wirksame Rechtsgrundlage für die von den übrigen Wohnungseigentümern bereits entrichteten Beiträge und die noch ausstehenden Beiträge des [X.] geschaffen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Jahresabrechnung regelmäßig nicht diese Rechtsgrundlage.

bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wirkt der Beschluss über die Jahresabrechnung anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze); im Hinblick auf Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, hat er dagegen nur bestätigende und rechtsverstärkende Wirkung. Insbesondere führt der Beschluss über die Jahresabrechnung nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsgrunds für rückständige Vorschüsse in dem Sinne, dass sie sowohl auf Grund des Beschlusses über den Wirtschaftsplan als auch auf Grund des Beschlusses über die Jahresabrechnung geschuldet wären. Bei den in § 28 Abs. 2 [X.] geregelten Vorschüssen der Wohnungseigentümer handelt es sich nicht um gewöhnliche Abschlagszahlungen, für die charakteristisch ist, dass sie von dem Gläubiger nicht mehr verlangt werden können, sobald eine Berechnung der eigentlichen Forderung vorliegt. Die Jahresabrechnung dient nicht der Ermittlung des „eigentlichen“ [X.], sondern nur der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten (ausführlich Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - [X.], [X.], 2797 Rn. 20 ff. mwN).

cc) Weil die Jahresabrechnung danach nicht an die Stelle des Wirtschaftsplans tritt, kann dieser nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in einem folgenden Wirtschaftsjahr durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen (vgl. [X.], [X.] 2011, 61, 64; allgemein Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 1990 - [X.], [X.], 197, 200 und vom 23. August 2001 - [X.], [X.], 335, 350). Nichts anderes gilt für den Beschluss über eine Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans. Nachdem das [X.] die Beschlüsse über die [X.] bei der Entscheidung über die Zahlungsklage des [X.] als nichtig angesehen hatte, mussten die Wohnungseigentümer davon ausgehen, dass ihre Zahlungen auf die [X.] ohne Rechtsgrundlage erfolgt waren und es an einem verpflichtenden Schuldgrund fehlte. Dies durften sie beheben, indem sie - wie geschehen - der Sache nach inhaltsgleiche Beschlüsse fassten.

3. Die Sache ist nur im Hinblick auf den zu [X.] 3 gefassten Beschluss entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts wiederherzustellen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist.

Soweit die Revision dagegen [X.] 13 und [X.] 14 zum Gegenstand hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn aus dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts ergibt sich, dass die Klage auch auf Anfechtungsgründe gestützt worden ist. Zu diesen hat das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen.

II. [X.] des [X.]

Die [X.] ist unzulässig.

1. Im Hinblick auf den zu [X.] 10 gefassten Beschluss ist die Revision nicht zugelassen. Eine [X.] ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zwar auch dann statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, und kann trotz einer beschränkten Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitgegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht ([X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 189, 191 f.; Urteil vom 26. Juli 2004 - [X.], [X.], 3174, 3176). Es kann aber kein Streitstoff eingeführt werden, der mit dem Gegenstand der Revision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (ausführlich [X.], Urteil vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 40 f.).

2. Den erforderlichen Zusammenhang der Streitgegenstände legt die [X.] nicht dar. Sie hat den Anspruch auf Abberufung des Verwalters zum Gegenstand. Aus dem in Bezug genommenen Klägervortrag aus den Vorinstanzen ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Abberufungsgründe in einem Zusammenhang mit den in der Eigentümerversammlung zu [X.] 3, 13 und 14 gefassten Beschlüssen über die Jahresabrechnung und die Erhebung der [X.] stehen. Dem allgemein gehaltenen Vorwurf, der Verwalter stehe „im Lager der Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft“, lässt sich schon kein konkreter Bezug zu den Maßnahmen entnehmen, deren Finanzierung die [X.] dienen sollten.

Stresemann                        Roth                    Brückner

                    Weinland                  Kazele

Meta

V ZR 168/13

04.04.2014

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Itzehoe, 31. Mai 2013, Az: 11 S 14/11, Urteil

§ 16 Abs 2 WoEigG, § 16 Abs 8 WoEigG, § 28 Abs 3 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2014, Az. V ZR 168/13 (REWIS RS 2014, 6538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6538

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