Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2012, Az. V ZR 147/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8329

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

9. März 2012

Lesniak,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 28 Abs. 5
Die Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers mit Stim-menmehrheit erneut zu beschließen und so neu zu begründen. Ein dennoch gefasster Beschluss ist wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig.

[X.], Urteil vom 9. März 2012 -
V [X.] -
LG Stuttgart

[X.]

-
2 -

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.
März 2012
durch [X.] [X.], die
Richte-rin Dr.
[X.], den
Richter Dr.
Czub
und die Richterinnen
Dr.
[X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels -
das Urteil der 19. Zivilkammer des [X.] vom 1. Juni 2011 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 715,15

worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] vom 2. September 2010 auf die Berufung der Beklagten geändert und die Klage wegen eines Betrages von 715,15

Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.
Juni 2008 abgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 60
% und die Beklagten 40
%. Die Kosten der zweiten und dritten Instanz fallen der Klägerin zu 80% und den Beklagten zu 20% zur Last.

Von Rechts wegen

-
3 -

Tatbestand:
Die Beklagten sind seit dem 24. Mai 2006 je zur Hälfte Eigentümer einer Eigentumswohnung und eines Stellplatzes. Im Mai 2008 beschloss die Eigen-tümergemeinschaft die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen für das Jahr 2007. Die Einzelabrechnungen der Beklagten enthalten unter der Be-zeichnung "Abrechnung 2006"
Rückstände aus dem
[X.] von 214,42

Die
Vorinstanzen haben der zuletzt noch auf Zahlung dieser Beträge sowie auf Zahlung von Mahn-
und Verwaltergebühren gerichteten
Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft stattgegeben. Mit der zugelassenen Revi-sion verfolgen die Beklagten ihren [X.] weiter. Die Klägerin [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht
meint, die Beklagten seien zur
Zahlung der Rück-stände aus dem [X.] verpflichtet. Nach dem eindeutigen Willen der [X.] sei Gegenstand der Beschlussfassung aus dem [X.], dass die Beklagten den in den Abrechnungen ausgewiesenen Nachzah-lungsbetrag und damit auch
die darin enthaltenen Vorjahresrückstände schul-deten. Zwar dürften
in eine Jahresabrechnung keine Rückstände aus Vorjah-ren, insbesondere solche eines Rechtsvorgängers, einbezogen werden. Ge-schähe dies dennoch, handele es sich aber lediglich um einen Abrechnungs-fehler, welcher die sich aus §
28 Abs.
5 [X.] ergebende Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung unberührt lasse und daher nur die Anfechtbarkeit 1
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des Beschlusses
über die Abrechnung
zur Folge habe. Mangels Anfechtung des Beschlusses
aus dem [X.] schuldeten die Beklagten die darin als offen ausgewiesenen Beträge. Die von dem Amtsgericht zugesprochenen Ne-benforderungen seien mit der Berufung nicht angegriffen worden.

II.
1. Diese Ausführungen halten hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Beklagten sind aufgrund des Beschlusses über die Jahresabrechnung 2007 nicht ver-pflichtet, die darin ausgewiesenen Rückstände für das [X.] zu zahlen.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsge-richts, der Wille der an der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2007 beteiligten Wohnungseigentümer sei dahin gegangen, die Rückstände aus dem [X.] nicht nur informationshalber, sondern zwecks Begründung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten in die Abrechnung einzubeziehen
(anders demgegenüber in: [X.], Urteil vom 2. Dezember 2011 -
V
ZR 113/11, NJW-RR 2012, 217, 218 Rn. 11); die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
b)
Richtig ist ferner, dass Beitragsrückstände kein zulässiger Bestandteil einer Jahresabrechnung im Sinne des §
28 Abs. 3 [X.]
sind. Diese ist auf die Abrechnung der Kosten des abgelaufenen
[X.]
unter Berücksichti-gung der von den Eigentümern geleisteten Vorschüsse beschränkt
(vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1107, 1108; [X.], [X.], 11. Aufl., §
28 Rn. 89).
Dem entspricht es, dass der Beschluss über eine Jahresabrechnung nach der Rechtsprechung des [X.]s nur hinsichtlich des auf den einzelnen 4
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5 -

Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, welcher die in dem [X.] für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt (sog. [X.]), anspruchsbegründend wirkt (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
November 1995 -
V
ZB 16/95, [X.]Z 131, 228, 231 f.; Beschluss vom 23.
September 1999 -
V
ZB 17/99, [X.]Z 142, 290, 296). [X.], die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, lässt der Beschluss
un-berührt. Dies gilt nicht nur für die in dem Wirtschaftsplan des [X.] Jahres beschlossenen
und damit nach §
28 Abs. 2 [X.] geschuldeten [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 30. November 1995 -
V
ZB 16/95, [X.]O), sondern auch für Zahlungsverpflichtungen, die durch die Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen der Vorjahre begründet worden sind.
c)
Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Einbeziehung von Vorjahresrückständen
in eine Jahresabrechnung stehe ei-nem bloßen Abrechnungsfehler gleich und habe
deshalb nur die [X.], nicht aber die
Nichtigkeit des Beschlusses über die Abrechnung zur Folge.
[X.]) Ein Abrechnungsfehler liegt vor, wenn die Kosten des abgelaufenen [X.] unzutreffend
erfasst oder in unrichtiger Weise
auf die [X.] verteilt worden
sind. Kennzeichnend ist, dass er sich auf Ausgaben oder Einnahmen bezieht, die in dem [X.] Zeitraum tat-sächlich oder vermeintlich angefallen sind. Davon zu unterscheiden ist die Auf-nahme von Positionen in die Jahresabrechnung, die -
wie Beitragsrückstände
-
ihrer Art nach generell nicht zu den Bestandteilen einer Abrechnung
im Sinne des §
28 Abs. 3 [X.]
gehören.
Fehlt den Wohnungseigentümern hinsichtlich solcher
abrechnungsfremden Positionen die Kompetenz, Zahlungsverpflichtun-gen durch Mehrheitsbeschluss zu begründen, hat deren Aufnahme in die [X.] die Nichtigkeit des darauf bezogenen Teils des Beschlusses zur Folge
(vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 2011 -
V
ZR 245/09, NJW-RR 2011, 1383, 8
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1384 Rn. 52). Denn ein Beschluss der Wohnungseigentümer ist nichtig, soweit er Regelungen enthält, die nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung und den Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung einer Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss nicht zugänglich sind (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Sep-tember 2000 -
V
ZB 58/99, [X.]Z 145, 158, 166 ff.; Beschluss vom 2. Juni 2005 -
V
ZB 32/05, [X.]Z 163, 154, 179).
[X.]) Solche kompetenzüberschreitenden Regelungen sind in dem
hier zu beurteilenden
Beschluss über die Jahresabrechnung 2007
enthalten.
(1) Soweit der Beschluss die Beklagten verpflichtet, rückständige Beiträ-ge zu zahlen, die vor ihrem Eigentumserwerb fällig geworden und daher von dem Voreigentümer zu tragen sind (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 22. Januar 1987 -
V
ZB 3/86, [X.]Z 99, 358, 360; Beschluss vom 21. April 1988 -
V
ZB 10/87, [X.]Z 104, 197, 201 ff.), folgt dies daraus, dass den Beklagten [X.] eine nicht bestehende Erwerberhaftung auferlegt würde.
Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Haftung eines Wohnungseigentümers für die Rückstände seines Rechtsvorgängers nur durch Vereinbarung, nicht aber
durch Mehrheitsbeschluss begründet werden kann (Beschluss vom 23. Sep-tember 1999 -
V
ZB 17/99, [X.]Z 142, 290, 298). Daraus folgt, dass ein Be-schluss, der zu einer solchen Haftung führt, mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig ist (vgl. Beschluss vom 20. Sep-tember 2000 -
V
ZB 58/99, [X.]Z 145, 158, 166; insoweit noch offen gelassen in [X.], Beschluss vom 23. September 1999 -
V
ZB 17/99, [X.]O, S.
300).
(2) Nichts
anderes gilt, wenn es sich bei den Rückständen um Beiträge aus dem [X.] handeln sollte, die nach dem Eigentumserwerb der [X.] fällig geworden und daher von ihnen zu tragen sind. Solche
Rückstände 10
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hätten ihre Grundlage entweder in dem Wirtschaftsplan 2006 (Vorschüsse) oder in der Jahresabrechnung 2006 (Abrechnungsspitze).
Eine erneute Beschlussfassung über sie im Rahmen der [X.] 2007 bedeutete deshalb die Neubegründung einer
bestehenden
Schuld der Beklagten durch Mehrheitsbeschluss. Hierzu fehlt den Wohnungseigentü-mern
die Kompetenz. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus §
28 Abs.
5 [X.], denn diese Vorschrift berechtigt nur zur Festlegung von [X.]n für die Zukunft und zur Abrechnung der im abgelaufenen Wirtschafts-jahr angefallenen Kosten. Wäre es anders, könnten die Wohnungseigentümer durch Aufnahme aller rückständigen Beiträge in die jeweils aktuelle Jahresab-rechnung die Vorschriften über die Verjährung durch Mehrheitsbeschluss fak-tisch außer [X.] setzen. Das aber fällt ebenso wenig in ihre Zuständigkeit wie die Begründung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Haftung eines [X.]s durch Mehrheitsbeschluss
(vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Juni 2005 -
V
ZB 32/05, [X.]Z 163, 154, 173).
Folge der fehlenden Kompe-tenz der Wohnungseigentümer ist die Nichtigkeit des
Beschlussteils, mit dem die Ansprüche auf Zahlung rückständiger
Beiträge neu begründet werden soll-ten
(ebenso: [X.], [X.], 791; Häublein, [X.] 2010, 136; [X.], [X.] 2011, 12, 15; [X.], [X.], 642; [X.], [X.],
11. Aufl., §
28 Rn. 89).
2. a) Soweit sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Nebenkosten (Zinsen, Mahngebühren und Verwaltergebühren) wenden, ist die Revision ebenfalls zulässig; denn sie ist unbeschränkt zugelassen worden. Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung. Zwar kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hierfür dürfen sich die Ausführungen aber nicht lediglich mit einer Begründung für die Zulassung der Revision befassen;
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mehr muss aus den Gründen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgehen ([X.], Beschluss vom 29. Januar 2004 -
V
ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366 mwN). Das gilt insbesondere dann, wenn die mögliche Beschränkung -
wie hier
-
Nebenforderungen betrifft; im Zweifel ist anzunehmen, dass das [X.] nicht beabsichtigt hat, diese von der Hauptforderung zu trennen. Davon ist mangels einer eindeutigen Einschränkung auch hier auszugehen.
b) Insoweit ist die Revision allerdings nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Zinsen, begründet.
[X.]) Die Grundlage für die von den Vorinstanzen zuerkannten Zinsen ist mit dem [X.] entfallen. Dass die Beklagten ihre diesbezügliche Ver-urteilung in der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich angegriffen haben, schadet nicht. Es ist nicht erforderlich, dass der Berufungskläger zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten
Stellung nimmt; es genügt, dass der zu dem [X.] vorgebrachte Berufungsangriff auch den Nebenanspruch zu Fall bringt (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Februar 2007 -
V
ZB 154/06,
NJW 2007, 1534
Rn. 12). So liegt es im Verhältnis von Zahlungs-
und darauf bezo-genem
Zinsanspruch.
[X.]) Unbegründet ist die Revision hingegen, soweit sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der weiteren Nebenforderungen (Mahn-
und Verwaltergebühren) wenden. Hier fehlt es an dem nach §
520 Abs.
3
Satz
2 Nr. 3 ZPO notwendigen Berufungsangriff
und damit an einer zulässigen Berufung. Anders als bei dem Zinsanspruch versteht es sich nicht von selbst, dass der Anspruch auf Zahlung dieser Kosten mit der Hauptforderung von 715,15

. Da die Klage zunächst eine höhere Hauptforderung umfasste -
insoweit ist sie nach Zahlung der Beklagten in erster Instanz über-15
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einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden
-, kommt in Betracht, dass die Mahn-
und Verwaltergebühren ganz oder teilweise auf den erledigten Teil der Klageforderung entfallen und deshalb nicht das rechtliche Schicksal des noch anhängig gebliebenen [X.]s teilen. Die Beklagten hätten sich daher in der Berufungsbegründung nicht auf Angriffe gegen die Verpflich-tung zur Zahlung der 715,15

der Verurteilung zu Fall bringen wollten.

III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit die Berufung gegen

u-rückgewiesen worden ist; in diesem Umfang ist es aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO).
Der [X.] hat insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Auf-hebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Dies führt, da
der Beschluss über die Jahresabrechnung 2007 eine Haftung der Beklagten nicht zu begründen vermag und die Revisi-onserwiderung keinen Vortrag zu einer anderen Grundlage für eine entspre-chende Zahlungsverpflichtung der Beklagten aufzeigt, zur Abweisung der auf Zahlung von 715,15

n-begründet ist, nämlich hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Mahn-
und Verwalterkosten, bleibt es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts.
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10 -

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91a Abs. 1 Satz 1, §
92 Abs. 1 und §
97 Abs. 1
ZPO.
Krüger
[X.]
Czub

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2010 -
21 C 435/10 [X.] -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2011 -
19 [X.]/10 -

20

Meta

V ZR 147/11

09.03.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2012, Az. V ZR 147/11 (REWIS RS 2012, 8329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8329

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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