Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2021, Az. V ZR 163/20

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4022

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Gegenstand

Wohnungseigentum: Erforderlichkeit einer einheitlichen Jahresabrechnung für eine Mehrhausanlage mit Untergemeinschaften; zwingendes Erfordernis eines Beschlusses der Gesamtgemeinschaft über die Gesamtabrechnung und die Instandhaltungsrücklage; Befugnis der Untergemeinschaften zur eigenständigen Beschlussfassung über Teile der einheitlichen Jahresabrechnung


Leitsatz

1. Auch dann, wenn nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit nach dem Vorbild selbständiger Eigentümergemeinschaften über die Lasten und Kosten entscheiden, muss für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine einheitliche Jahresabrechnung erstellt und beschlossen werden.

2. Über die Gesamtabrechnung als Teil der einheitlichen Jahresabrechnung muss zwingend allein die Gesamtgemeinschaft beschließen; ebenso ist die Darstellung der Instandhaltungsrücklage notwendigerweise Sache der Gesamtgemeinschaft, und zwar auch dann, wenn für Untergemeinschaften separate Rücklagen zu bilden sind.

3. Untergemeinschaften kann eine Befugnis zur eigenständigen Beschlussfassung über Teile der einheitlichen Jahresabrechnung nur durch ausdrückliche, eindeutige Regelung in der Gemeinschaftsordnung eingeräumt werden, und zwar beschränkt auf die Verteilung der ausschließlich die jeweilige Untergemeinschaft betreffenden Kosten in den Einzelabrechnungen; im Zweifel ist das Rechnungswesen insgesamt Sache der Gesamtgemeinschaft.

(Teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, NZM 2012, 766)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - Zivilkammer 18 - vom 15. Juli 2020 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die in mehrere [X.] untergliedert ist. Die Gemeinschaftsordnung ([X.]) enthält dazu folgende Regelungen:

㤠11 Ziff. 5:

Die Kosten und Lasten gemäß Ziffern 1 und 2 werden - soweit möglich - für jede Untergemeinschaft (vgl. § 18) gesondert ausgeworfen:

Jede Untergemeinschaft (Häuser Nr. 1, 3 - 16 und die jeweilige Tiefgarage) trägt sämtliche ihrem Haus [...] zuzuordnenden Kosten und Lasten so, als wenn sie eine eigene Wohnungseigentümergemeinschaft wäre. [...]

§ 14 Ziff. 7:

Bei Angelegenheiten, die ausschließlich einer bestimmten Untergemeinschaft zuzuordnen sind, insbesondere bei solchen, die sich auf die alleinige Kosten- und Lastentragung der betreffenden Untergemeinschaft auswirken, sind allein die Mitglieder dieser Untergemeinschaft stimmberechtigt. [...]

§ 18 Ziff. 1:

(2) Diese Gemeinschaften bilden in tatsächlicher Hinsicht voneinander getrennte und unabhängige [X.], die lediglich durch das Miteigentum am Grundstück miteinander verbunden sind.

(3) Zu diesen [X.] gehört jeweils das gesamte Gebäude mit allen Bestandteilen und Zubehör (Dach und Fach).

§ 18 Ziff. 2:

(1) Jede Untergemeinschaft regelt ihre Angelegenheiten nach Maßgabe der Teilungserklärung selbst.

(2) Sämtliche in den [X.] anfallenden Kosten tragen die jeweiligen Eigentümer bzw. Sondernutzungsberechtigten in den [X.]. Es sind - soweit möglich - gesonderte Rücklagen zu bilden sowie die Gebäude gesondert abzurechnen.

(3) Für alle Maßnahmen der Verwaltung einschließlich Beschlussfassung ist jeweils nur die Untergemeinschaft zuständig, zu deren Bereich (einschließlich zugeordneter Sondernutzungsbereiche) die jeweilige Maßnahme gehört.

(4) Hinsichtlich des Gesamtgrundstücks und der nicht den einzelnen [X.] obliegenden Angelegenheiten wird eine [X.] gebildet, die über alle Angelegenheiten beschließt, die nicht die jeweilige Untergemeinschaft, sondern alle Eigentümer gemeinschaftlich angehen.“

2

Im Jahr 2017 wurde in einer Eigentümerversammlung der [X.] unter TOP 3 ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung für das [X.] gefasst. Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage führt unter der Position „Instandhaltungsrücklage [X.]“ Entnahmen in Höhe von 18.664,45 € für Architekten- und Planungskosten auf.

3

Hinsichtlich dieser Position wenden sich die Kläger, gestützt auf die fehlende Beschlusskompetenz der [X.], mit der [X.] gegen TOP 3. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das [X.], soweit im Revisionsverfahren von Interesse, zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, wollen die Kläger weiterhin erreichen, dass der Beschluss insoweit für unwirksam erklärt wird, als die Gesamtabrechnung die Entnahme eines Betrags in Höhe von 18.664,45 € für Architektenkosten aus der Instandhaltungsrücklage von [X.] enthält.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt die Auslegung der [X.]sordnung, dass für die [X.] separate Jahresabrechnungen zu erstellen sind. Dies werde zwar nicht ausdrücklich geregelt, folge aber u.a. daraus, dass für alle Maßnahmen der Verwaltung jeweils nur die betroffene Untergemeinschaft zuständig sei (§ 18 Ziff. 2 Abs. 3 GO). Gleichwohl sei es nicht zu beanstanden, dass die [X.] den Beschluss zu [X.] 3 über die Gesamtabrechnung einschließlich der Entnahme aus der Rücklage von [X.] in Höhe von 18.664,45 € gefasst habe. Denn die Beschlusskompetenz der [X.] beschränke sich nicht auf diejenigen Kostenpositionen, die das Grundstück, mehrere Gebäude oder die gemeinschaftliche Anlage beträfen. Vielmehr sei es allein Sache der [X.], den Beschluss über die Gesamtabrechnung zu fassen. Da letztere sämtliche Einnahmen und Ausgaben aufführen müsse, die in dem [X.] Wirtschaftsjahr über das zu dem Verwaltungsvermögen der [X.] gehörende [X.]skonto geflossen seien, müssten auch diejenigen Positionen enthalten sein, die nur die [X.] beträfen. Die Darstellung der Entnahme aus der Rücklage regele im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander verbindlich, dass (nur) die Wohnungseigentümer der Untergemeinschaft [X.] die dort aufgeführten Kosten zu tragen hätten. Diese Verteilung der Entnahmen auf die verschiedenen [X.] müsse die [X.] vornehmen. Die Beschlusskompetenz der [X.] beschränke sich auf die Einzelabrechnungen, mit der die [X.] die ihnen jeweils zugewiesenen Kosten auf ihre Mitglieder verteilten.

II.

5

Die Revision hat keinen Erfolg. Da § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF auf die vor dem 1. Dezember 2020 erhobene [X.] weiterhin anzuwenden ist (§ 48 Abs. 5 [X.]), sind die übrigen Wohnungseigentümer unverändert richtige Klagegegner. In der Sache liegt der geltend gemachte [X.], der nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Recht zu beurteilen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2021 - [X.], [X.], 475 Rn. 6 [X.]), nicht vor. Der Beschluss über die Gesamtabrechnung ist - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - weder anfechtbar noch wegen mangelnder Beschlusskompetenz der [X.] nichtig, soweit unter „Rücklagenentnahme nach [X.]“ für die Untergemeinschaft [X.] ein Betrag in Höhe von 18.664,45 € aufgeführt wird.

6

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass nur die [X.] den Beschluss über die Gesamtabrechnung und die Darstellung der Instandhaltungsrücklage fassen darf, ist rechtsfehlerfrei.

7

a) Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF (ebenso § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.]) können in [X.] durch Vereinbarung - wie hier - weitgehend verselbständigte [X.] gebildet werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 10. November 2017 - [X.], [X.], 100 Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 909 Rn. 23 mwN). Damit ist aber nicht gesagt, dass die auf diese Weise gebildeten [X.] über „ihre“ Angelegenheiten eigenständig abrechnen dürfen. Inwieweit [X.] in der [X.]sordnung Befugnisse in Bezug auf das Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumt werden können, indem entweder auf einer einheitlichen Eigentümerversammlung ein Stimmverbot für die übrigen Wohnungseigentümer eingreift (zu einer derartigen Regelung in der [X.]sordnung vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - [X.], [X.] 2020, 386 Rn. 14) oder den [X.] in „ihren“ Angelegenheiten Beschlusskompetenz und das Recht zu „Teilversammlungen“ eingeräumt wird (zu einer [X.]sordnung dieses Inhalts vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - [X.], [X.], 100 Rn. 21 ff.) - ist nicht abschließend geklärt.

8

b) Richtigerweise muss auch dann, wenn nach der [X.]sordnung einer Mehrhausanlage [X.] in eigener Zuständigkeit nach dem Vorbild selbständiger Eigentümergemeinschaften über die Lasten und Kosten entscheiden, für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine einheitliche Jahresabrechnung erstellt und beschlossen werden. Soweit sich das Urteil des Senats vom 20. Juli 2012 ([X.], [X.], 766 Rn. 10 ff.) anders verstehen lässt, hält der Senat daran nicht fest.

9

aa) Gemäß § 28 Abs. 3 [X.] aF hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen (ebenso § 28 Abs. 2 Satz 2 [X.]), über die die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschließen (§ 28 Abs. 5 [X.] aF; anders nunmehr § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist dem Wohnungseigentumsrecht ein Nebeneinander von [X.] fremd. Dass im Ergebnis „eine“ Jahresabrechnung erstellt werden muss, ergibt sich zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 [X.] aF, weil [X.] gesetzlich nicht geregelt sind. Dafür, dass auch bei weitgehend verselbständigten [X.] - dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 [X.] aF entsprechend - eine einheitliche Jahresabrechnung erforderlich ist (vgl. Jennißen in Jennißen, [X.], 6. Aufl., § 28 Rn. [X.]; [X.], 771 [X.]; [X.] 2004, 636, 641), sprechen aber zwei entscheidende Gründe. Erstens dient die aus der Gesamtabrechnung abgeleitete Einzelabrechnung dazu, eine (einheitliche) Abrechnungsspitze im Verhältnis zwischen dem einzelnen Wohnungseigentümer und der [X.] zu ermitteln; in diese fließen stets auch Kosten ein, die - wie etwa Verwalter- oder Kontoführungskosten - die [X.] betreffen. Zweitens müssen etwaige Abrechnungsmängel in einem einheitlichen Verfahren geklärt werden; gäbe es nebeneinander Beschlüsse der [X.] und der [X.], wäre unklar, ob ggf. mehrere Anfechtungsverfahren eingeleitet werden müssten.

bb) Muss danach eine einheitliche Jahresabrechnung aufgestellt und beschlossen werden, sind Ausgestaltung und Grenzen von Vereinbarungen über die Mitwirkung von [X.] an der Jahresabrechnung zu klären.

(1) Über die Gesamtabrechnung als Teil der einheitlichen Jahresabrechnung muss, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, zwingend allein die [X.] beschließen. Dies hat der Senat erst kürzlich ausgesprochen (Urteil vom 18. Januar 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 909 Rn. 23), und es entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 28 Rn. 8; BeckOGK/[X.], [X.] [1.3.2020], § 10 Rn. 46; [X.], [X.] [[X.]. 1.8.2020], § 10 Rn. 36; [X.]/[X.]/[X.], Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 23 Rn. 44; Jennißen in Jennißen, [X.], 6. Aufl., § 28 Rn. [X.], [X.] 2019, 153, 165, jeweils mwN). Da die [X.] nicht rechtsfähig sind, ist die rechtsfähige [X.] Inhaberin der Bankkonten, deren Entwicklung die Gesamtabrechnung darstellen soll und muss (näher dazu Senat, Urteil vom 25. September 2020 - [X.], [X.] 2021, 134 Rn. 15 ff.). Zugleich dient die Gesamtabrechnung der Rechnungslegung des Verwalters (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2021 - [X.], [X.], 388 Rn. 13), die dieser im Verhältnis zu der [X.] schuldet. Nur auf der Grundlage einer Gesamtabrechnung der [X.] kann die Tätigkeit des Verwalters kontrolliert und überprüft werden, ob die Kosten richtig zugeordnet worden sind (vgl. Jennißen in Jennißen, [X.], 6. Aufl., § 28 Rn. [X.]).

(2) Ebenso ist die Darstellung der Instandhaltungsrücklage - gegen die sich die Kläger wenden - Sache der [X.], und zwar auch dann, wenn - wie hier - für [X.] separate Rücklagen zu bilden sind.

(a) Neben der Gesamt- und Einzelabrechnung ist die Darstellung der Instandhaltungsrücklage notwendiger Bestandteil der einheitlichen Jahresabrechnung (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 28 Rn. 116). Sind separate Rücklagen für [X.] zu bilden, kann nicht - wie die Revision offenbar meint - jede Untergemeinschaft unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer über ihre Rücklage abrechnen. Vielmehr berührt auch die Darstellung der Rücklagen zwingend die Interessen aller Wohnungseigentümer. Denn der Jahresabrechnung muss sich entnehmen lassen, wie die auf den Bankkonten der rechtsfähigen [X.] verwalteten zweckgebundenen Gelder verwendet und verbucht worden sind. Unerheblich ist insoweit, ob die [X.] (zulässigerweise) nur ein Bankkonto unterhält oder für jede Rücklage ein eigenes Bankkonto eingerichtet hat, weil die Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung stets auf die Buchhaltungskonten bezogen ist, die nicht mit Bankkonten gleichgesetzt werden können (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2020 - [X.], [X.] 2021, 134 Rn. 30); außerdem ist die allein rechtsfähige [X.] Inhaberin auch derjenigen Bankkonten, die sie für die Rücklagen der [X.] einrichtet.

(b) Verdeutlichen lässt sich dies mit folgendem Beispiel: Wird eine von der [X.] beschlossene, aus ihrer Instandhaltungsrücklage zu finanzierende Maßnahme an dem zugehörigen Gebäude für 10.000 € durchgeführt und bezahlt, so muss die [X.] die Entnahme von 10.000 € bei der Instandhaltungsrücklage der [X.] verbuchen. Gleichwohl betrifft die Entnahme (notwendigerweise) nicht nur die [X.], weil das Geld von dem Bankkonto der [X.] überwiesen und von der [X.] verbucht worden ist. Alle Wohnungseigentümer sind betroffen, weil die Abrechnung auch der Kontrolle der Buchhaltung im Verhältnis der [X.] untereinander dient. Wäre etwa die Entnahme (fälschlich) zu Lasten der Rücklage einer anderen Untergemeinschaft gebucht, beträfe dies zweifellos auch deren Interessen. Eine dahingehende Kontrolle ermöglicht nur eine Abrechnung der [X.], und es wäre nicht ausreichend, wenn jede Untergemeinschaft „für sich“ abrechnete.

(3) Was die Einzelabrechnungen angeht, sind diese insoweit Sache der [X.], als es um die Verteilung derjenigen Kosten geht, die - wie Verwalter- oder Kontoführungskosten - sämtliche Wohnungseigentümer betreffen. [X.] können daher allenfalls dazu befugt sein, die ausschließlich ihre Mitglieder betreffenden Kosten in den Einzelabrechnungen zu verteilen (so auch [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 28 Rn. 8; Jennißen in Jennißen, [X.], 6. Aufl., § 28 Rn. 147). Da in den Einzelabrechnungen eine (einheitliche) Abrechnungsspitze festgelegt werden muss und in diese Kostenpositionen sowohl der [X.] als auch der Untergemeinschaft einfließen (vgl. oben Rn. 9), könnte allerdings in Betracht kommen, dass nach einer ersten Beschlussfassung der [X.] und einer zweiten der [X.] die abschließende Beschlussfassung durch die [X.] erfolgen muss (daher für ein „dreistufiges Verfahren“ [X.], NJW-RR 2014, 1478, 1481 f.; BeckOGK/[X.], [X.] [1.3.2020], § 28 Rn. 254.2; für die Zulässigkeit eines „zweistufigen Verfahrens“ dagegen [X.]/Häublein, BGB [2018], § 28 [X.] Rn. [X.], [X.] 2019, 155, 166). Das bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil ein [X.] nur in Bezug auf die von der [X.] beschlossene Gesamtabrechnung geltend gemacht wird.

cc) Soweit die Revision eine „Majorisierung“ der [X.] befürchtet, verkennt sie die Funktion der Jahresabrechnung. Diese stellt u.a. zum Zwecke der Information und Kontrolle die erfolgten Zahlungsbewegungen dar, und durch die Kostenverteilung wird die endgültige Höhe der Beiträge festgelegt (näher [X.]/[X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 28 Rn. 69 ff.). Damit ist jedoch weder eine konkludente Billigung der aufgeführten Ausgaben verbunden (eingehend Senat, Urteil vom 4. März 2011 - [X.], NJW 2011, 1346 Rn. 6 ff.) noch wird den Wohnungseigentümern ein inhaltlicher Gestaltungsspielraum eröffnet; insbesondere der [X.] kann nur durch einen gesonderten Beschluss, nicht aber durch die Jahresabrechnung geändert werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 2654 Rn. 11, 16; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 16 Rn. 115). Die Verselbständigung der Untergemeinschaft hat ihre sachliche Bedeutung auf anderen Gebieten als dem Rechnungswesen. So kann eine Untergemeinschaft bei entsprechender Ausgestaltung der [X.]sordnung insbesondere dazu befugt sein, über Instandhaltungsmaßnahmen an dem zugehörigen Gebäude und die Finanzierung derselben eigenständig zu entscheiden (näher hierzu Senat, Urteil vom 10. November 2017 - [X.], [X.], 100 Rn. 21 ff.). Die Vorgaben hinsichtlich der Finanzierung müssen in dem Wirtschaftsplan der [X.] umgesetzt werden, etwa dann, wenn die Zuführung zu der Instandhaltungsrücklage der Untergemeinschaft im Vorgriff auf geplante Maßnahmen erhöht werden soll. Solche nach Maßgabe der [X.]sordnung zulässige Beschlussfassungen der [X.] erfolgen aber separat im Vorfeld der Jahresabrechnung, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier geschehen ist: die zugrundeliegende Maßnahme und deren Finanzierung über die Instandhaltungsrücklage von [X.] ist bestandskräftig beschlossen worden, und die in Umsetzung dessen erfolgte Zahlung ist in der Jahresabrechnung der [X.] zutreffend als Entnahme aus der Rücklage von [X.] verbucht worden. Gerade wenn den [X.] im Hinblick auf die Beschlussfassung über Instandsetzungsmaßnahmen weitgehende Autonomie gewährt wird, liegt die gemeinschaftliche Abrechnung über die Rücklagen, die eine effektive gegenseitige Kontrolle ermöglicht, im Interesse aller Wohnungseigentümer; das gilt insbesondere im Hinblick auf die im Außenverhältnis bestehende anteilige Haftung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. November 2017 - [X.], [X.], 100 Rn. 26 ff.).

2. Unabhängig hiervon ist ein [X.] aus einem weiteren Grund zu verneinen. Der [X.]sordnung lässt sich nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, ohnehin nicht entnehmen, dass die [X.] an dem Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft mitwirken sollen. [X.] kann eine Befugnis zur eigenständigen Beschlussfassung über Teile der einheitlichen Jahresabrechnung nur durch ausdrückliche, eindeutige Regelung in der [X.]sordnung eingeräumt werden, und zwar beschränkt auf die Verteilung der ausschließlich die jeweilige Untergemeinschaft betreffenden Kosten in den Einzelabrechnungen; im Zweifel ist das Rechnungswesen insgesamt Sache der [X.]. Auch insoweit hält der Senat an den Ausführungen in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2012 ([X.], [X.], 766 Rn. 10), auf die das Berufungsgericht seine Auslegung stützt, nicht fest.

a) Aufgrund der Bezugnahme im Grundbuch unterliegt die Auslegung der [X.]sordnung vollen Umfangs der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgebend sind ihr Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 17. April 2015 - [X.], [X.] 2015, 667 Rn. 12).

b) Wie oben ausgeführt (vgl. Rn. 9), geht das Wohnungseigentumsgesetz von der Einheitlichkeit der Jahresabrechnung aus. Mögliche Mitwirkungsrechte der [X.] sind in der Sache äußerst begrenzt, führen aber zu einer Vielzahl von Folgeproblemen, weil sie ein aufwändiges und kostenintensives mehrstufiges Verfahren der Beschlussfassung nach sich ziehen (vgl. Rn. 15). Diesen Nachteilen steht mangels eigener Gestaltungsmöglichkeiten in der Sache kein erkennbarer Vorteil für die Mitglieder der [X.] gegenüber (zutreffend Hügel/[X.], [X.], 3. Aufl., § 28 Rn. 351; [X.], notar 2016, 201, 206; [X.], [X.] 2019, 155, 166). Da ein solches Ergebnis im Zweifel nicht gewollt ist, setzen eigene Mitwirkungsrechte der [X.] im Hinblick auf das Rechnungswesen eine ausdrückliche, eindeutige Regelung in der [X.]sordnung voraus. Es genügt nicht, wenn die [X.]sordnung lediglich vorsieht, dass die [X.] weitgehend verselbstständigt sein sollen oder dass die Kosten getrennt ermittelt und abgerechnet oder eigene Rücklagen gebildet werden sollen (in diese Richtung auch BeckOGK/[X.], BGB [1.12.2020], § 10 [X.] Rn. 227 [X.]; [X.], [X.] 2015, 237, 240, 242). Solche Vorgaben regeln im Zweifel lediglich die Gestaltung der gemeinschaftlich zu beschließenden Jahresabrechnung dahingehend, dass abtrennbare Kosten der [X.] und die Instandhaltungsrücklage hausbezogen dargestellt werden müssen.

c) Daran gemessen kann der [X.]sordnung nicht entnommen werden, dass die [X.] eine Mitwirkungsbefugnis im Hinblick auf die Jahresabrechnung haben sollen. Die einheitliche Jahresabrechnung gehört nicht zu den „Angelegenheiten, die ausschließlich einer bestimmten Untergemeinschaft zuzuordnen sind“ (§ 14 Ziff. 7 GO; vgl. auch § 18 Ziff. 2 Abs. 1 GO), und sie ist auch keine Maßnahme der Verwaltung, die zu dem Bereich einer Untergemeinschaft „gehört“ (§ 18 Ziff. 2 Abs. 3 GO). Mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung zählt sie vielmehr insgesamt zu den „Angelegenheiten, die alle Eigentümer gemeinschaftlich angehen“ (§ 18 Ziff. 2 Abs. 4 GO). Soweit gesonderte Instandhaltungsrücklagen zu bilden sowie die Gebäude gesondert abzurechnen sind (§ 18 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 GO), handelt es sich lediglich um Vorgaben für die Gestaltung der Jahresabrechnung der [X.], die in der angefochtenen Jahresabrechnung korrekt umgesetzt worden sind. Denn die Darstellung der Instandhaltungsrücklage trennt nach [X.] und weist die Entwicklung der Rücklagen jeweils hausbezogen aus.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann     

        

Schmidt-Räntsch     

        

Brückner

        

Göbel      

        

Haberkamp      

        

Meta

V ZR 163/20

16.07.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hamburg, 15. Juli 2020, Az: 318 S 6/19

§ 28 Abs 3 aF WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2021, Az. V ZR 163/20 (REWIS RS 2021, 4022)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1122-1123 NJW 2021, 3057 REWIS RS 2021, 4022

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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