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PDF anzeigen[X.] ZB 510/02vom24. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 24. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.]s München vom 11. September 2002 wirdauf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 49.325,37 Euro.Gründe:[X.] Kläger verlangt unter anderem von dem beklagten Rechtsanwalt(Beklagter zu 2) Schadensersatz, weil ein anderes Mitglied der Rechtsanwalts-sozietät, der vormalige Beklagte zu 1), Pflichten aus einem Treuhandvertragverletzt habe. Das [X.] hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) abge-wiesen. Das auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2002 ergangeneUrteil gelangte am 25. April 2002 in den Posteinlauf der Kanzlei der Prozeßbe-vollmächtigten des [X.]; der sachbearbeitende Rechtsanwalt [X.]nahm es aber erst am 29. April 2002 in Empfang. Die Berufung des [X.]- 3 -gegen das Urteil ging rechtzeitig, die Berufungsbegründung nebst Wiederein-setzungsantrag erst am 8. Juli 2002 beim [X.] ein. Durch [X.] vom 11. September 2002 wies das Berufungsgericht den [X.] zurück und verwarf die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete [X.] als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten [X.] begründet worden sei.Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Zurück-weisung des Wiedereinsetzungsantrags und gegen die Verwerfung der Beru-fung als unzulässig.[X.] Rechtsmittel ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4,§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keinegrundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidungdes [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts [X.] einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2ZPO).1. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] darf [X.] grundsätzlich das [X.] über eine Urteilszustel-lung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten [X.] festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im [X.]notiert worden ist ([X.], [X.]. v. 9. Dezember 1976 - [X.], [X.], 424; v. 26. März 1996 - [X.], 2/96, [X.], 1900, 1901; [X.] 4 -5. November 2002 - [X.], [X.], 435 f). Geschieht dies aus-nahmsweise nicht, muß der Rechtsanwalt durch geeignete organisatorischeVorkehrungen sicherstellen, daß die von ihm erteilte Anweisung zur Eintragungder Frist im [X.] auch zutreffend ausgeführt wird (vgl. [X.], [X.].v. 5. November 2002 [X.] Im Streitfall war die Berufungsbegründungsfrist nach dem belegtenVortrag des [X.] zunächst nach dem Eingangszeitpunkt der Sendung in [X.] berechnet und im Fristenbuch eingetragen worden. Die von Rechtsan-walt [X.] "gleichzeitig" mit Abgabe des [X.]ses erteilteAnordnung, die Fristberechnung auf das (spätere) Datum der Abgabe des[X.]ses zu beziehen und die Eintragung im [X.] zuändern, wurde nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des [X.] indes nichtrichtig ausgeführt, weil die Büroleiterin [X.]unter dem 1. Juli 2002(letzter Tag der Berufungsbegründungsfrist) irrtümlich die [X.], was nach dem weiteren Vortrag des [X.] zur Folge hatte, daß die [X.] Rechtsanwalt [X.] erst nach Fristablauf in Bearbeitung genommenwurde. Ob der Prozeßbevollmächtigte des [X.] unter diesen [X.] alles getan hat, um das für den Lauf der Rechtsmittelbegrün-dungsfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel aus-schließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten (vgl. [X.], [X.]. v. 5. No-vember 2002 aaO), ist eine Frage des Einzelfalls; weiterer grundsätzlicherAusführungen hierzu bedarf es nicht. Auch die Beantwortung der von [X.] in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, unterwelchen Voraussetzungen eine Pflicht zur Gegenkontrolle (Nachberechnungs-pflicht) besteht, wenn ein Rechtsanwalt erkennt, daß die im Fristenbuch ver-merkte Frist nicht zutrifft, weil sie in Wirklichkeit später endet, ist typischerwei-- 5 -se auf den Einzelfall bezogen und nicht geeignet, als Grundlage zu rechts-grundsätzlichen Ausführungen zu dienen. Daß in den Fällen, in denen das[X.] zurückgegeben worden ist, bevor die Frist im Fristenka-lender (zutreffend) notiert worden ist, den Rechtsanwalt erhöhte Sorgfalts-pflichten treffen, ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. [X.], [X.]. v.26. März 1996 aaO; v. 5. November 2002 aaO).[X.][X.]Ganter[X.]Bergmann
Meta
24.07.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZB 510/02 (REWIS RS 2003, 2127)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2127
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