Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2003, Az. XI ZR 289/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2840

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. Juni 2003Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________VerbrKrG (in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d;[X.] Art. 1 § 1 Abs. 1a) Bei steuersparenden [X.] ist das finanzierendeKreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Darlehensnehmer an [X.] zu zahlende Finanzierungsvermittlungsprovision im Darlehens-vertrag auszuweisen. Die Einschaltung des Finanzierungsvermittlers erfolgt [X.] von [X.] regelmäßig im Interesse des [X.] zur Erzielung der begehrten [X.]) [X.] gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] führt nicht zurNichtigkeit des von ihm namens des Erwerbers abgeschlossenen [X.]. Die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank stellt grundsätzlich [X.] Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung dar.[X.], Urteil vom 3. Juni 2003 - [X.] - [X.] Zweibrücken LG Frankenthal- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Juni 2003 durch [X.], [X.] Dr. Joeres, [X.], die Richterin [X.] und den Rich-ter Dr. [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2002 wird auf seine Kostenzurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-ges zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgenderSachverhalt zugrunde:Der Kläger wurde im Jahre 1993 von dem Anlagevermittler [X.], zwecks Steuerersparnis ohne nennenswertes Eigenkapitaleine noch zu errichtende Eigentumswohnung zu erwerben. Nach [X.] des Steuersparmodells sollte der Kläger einen Miteigentums-anteil an einem Grundstück in S. kaufen und zusammen mit den [X.] -gentümern einen Generalübernehmer mit der Errichtung des Objekts be-auftragen.Gemäß notarieller Urkunde vom 8. Februar 1993 schloß der Klägermit der Ho. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: [X.]) einen Treuhandvertrag zum Erwerb der Wohnung und erteilte [X.] zugleich eine unwiderrufliche umfassende [X.]. Unteranderem wurde die Treuhänderin bevollmächtigt, namens und für Rech-nung des [X.] den Kaufvertrag, den Gesellschaftsvertrag der Mitei-gentümergemeinschaft, den [X.], [X.] und erforderliche Sicherungsverträge abzuschließen.Die Treuhänderin schloß für den Kläger am 24. März 1993 einennotariellen "Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag, [X.]" ab sowie zur Finanzierung des Kaufpreises von 37.495 DM, [X.] von 124.157 DM und der Nebenkosten am 30. [X.] mit der Beklagten drei Realkreditverträge, darunter den [X.] über 49.993 DM. Die Darlehensvaluta wurde ent-sprechend den Weisungen der Treuhänderin zur Finanzierung des [X.] ausgezahlt.Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der [X.] unwirksam ist und die Beklagte aus dem Darle-hen keine weiteren Zahlungen verlangen kann, hilfsweise die Feststel-lung, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag lediglich ein mit 4%p.a. zu verzinsendes [X.] in Höhe des [X.]. Er macht geltend: Die der Treuhänderin erteilte [X.] seigemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 18 VerbrKrG unwirksam. Dasselbe gelte für- 4 -den Darlehensvertrag, der die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrGerforderliche Angabe der vom Kläger zu zahlenden Kosten der [X.] nicht enthalte. Der Treuhandvertrag, die [X.] undder Darlehensvertrag seien zudem wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig. Außerdem hafte die Beklagte wegen der Verlet-zung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten.Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im [X.] ausgeführt:Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei unter keinemrechtlichen Gesichtspunkt unwirksam. Die der Treuhänderin erteilte[X.] zur Kreditaufnahme sei nach der Rechtsprechung des [X.] auch ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4VerbrKrG formwirksam. Im Darlehensvertrag hätten die Kosten der Fi-nanzierungsvermittlung nicht ausgewiesen werden müssen, weil [X.] auf Initiative des [X.] und vornehmlich in dessen [X.] 5 -teresse tätig geworden sei. Der Treuhandvertrag und die der [X.] erteilte [X.] seien zwar wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig. Die [X.] sei der Beklagten gegenüber [X.] §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB als gültig zu behandeln, da ihr nachdem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vor Abschluß desDarlehensvertrages der Treuhandvertrag mit [X.] in notariellerAusfertigung vorgelegen habe. Die Nichtigkeit des [X.] auch nicht den von der Treuhänderin vermittelten [X.]. Greifbare Anhaltspunkte, die Beklagte habe mit dieser in einer [X.] zusammengearbeitet, daß ihre eigene Tätigkeit als Beteiligung an de-ren unerlaubter Rechtsbesorgung angesehen werden müsse, fehlten. [X.] habe sich schließlich nicht wegen Verletzung vorvertraglicherAufklärungspflichten schadensersatzpflichtig gemacht.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die [X.] erteilte [X.] auch ohne die Pflichtangaben nach § 4Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der bis zum 31. Juli 2001 geltendenFassung (im folgenden: a.F.) formwirksam ist, und hierzu auf die Recht-sprechung des Senats verwiesen, nach der die [X.] zum [X.] Kreditvertrages diese Angaben nicht enthalten muß ([X.]Z 147,262, 266 ff., bestätigt durch Urteile vom 10. Juli 2001 - [X.]/00,[X.], 1663, 1664 f. und vom 18. September 2001 - [X.]/00,[X.], 2113, 2114). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Ent-- 6 -gegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß [X.] die Aufnahme der Mindestangaben in die [X.] nun-mehr in § 492 Abs. 4 Satz 1 BGB abweichend geregelt hat, kein anderesErgebnis. Diese Vorschrift gilt nur für nach dem 1. Januar 2002 erteilte[X.]en (so ausdrücklich BT-Drucks. 14/7052 S. 201) und ist damitnicht geeignet, das Verständnis der bis dahin geltenden [X.] zu bestimmen. Die von der Revision angeregte Vorla-ge der Sache an den [X.] ist schon deshalb nichtveranlaßt, weil die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986- 87/102/[X.]. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassung [X.] des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/[X.].Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des [X.] unddes Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, [X.] Nr. L 101/17 vom1. April 1998 ([X.]) keine Vorgaben und Regelun-gen über Form und Inhalt einer [X.] zum Abschluß eines Verbrau-cherkreditvertrages enthält (Senatsurteil vom 10. Juli 2001 - [X.]/00, [X.], 1663, 1665).2. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Darlehensvertrag auchnicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig angesehen, weildort die vom Kläger zu zahlenden Kosten der Finanzierungsvermittlungweder bei der Berechnung des [X.] berücksichtigt noch [X.] angegeben sind. Entgegen [X.] der Revision war die vom Kläger aufgrund eines Vertragesmit der [X.] zu zahlende Kreditvermittlungsprovision im Vertragnicht auszuweisen. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten sindzwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem [X.] Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im Kre-- 7 -ditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines Vermittlers im [X.] im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihrorganisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung [X.] oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart ([X.] 20. Juni 2000 - [X.], [X.], 1580, 1582). Eine Aus-nahme von dieser Regel gilt aber dann, wenn die Tätigkeit des [X.] nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lagoder ihm besondere Vorteile gebracht hat ([X.], Urteil vom [X.] [X.], [X.], 1519, 1520; Senatsurteil vom [X.] aaO). Das ist bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen einesSteuersparmodells regelmäßig anzunehmen, weil die im Konzept [X.] vorgesehene Einschaltung des Finanzierungsver-mittlers mit der Folge der Entstehung der vom Darlehensnehmer zu zah-lenden Finanzierungsvermittlungsgebühr hier der Erzielung der begehr-ten Steuervorteile dient. Die Feststellung des Berufungsgerichts, [X.] sei hier vornehmlich im Interesse des [X.] erfolgt,ist daher von der Revision zu Recht nicht angegriffen worden.3. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem [X.] gelangt, der Darlehensvertrag sei nicht aufgrund eines Verstoßes ge-gen das [X.] unwirksam.a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat sich [X.] zu Recht nicht durch den Umstand, daß der Kläger [X.] im Zuge eines Bauherrenmodells erworben hat, daran gehin-dert gesehen, die neuere Rechtsprechung des [X.] zummöglichen Verstoß eines im Rahmen eines Steuersparmodells geschlos-senen [X.] nebst [X.] gegen das [X.] 8 -gesetz anzuwenden. Nach dieser Rechtsprechung bedarf derjenige, derausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung einesGrundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwer-ber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Er-laubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig([X.]Z 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - [X.], [X.], 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - [X.]/01,[X.], 1273, 1274, vom 18. März 2003 - [X.], [X.], 919, vom 25. März 2003 - [X.], [X.], 1064, 1065 undvom 29. April 2003 - [X.], Umdruck S. 12; [X.], Urteil vom11. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2260, 2261; ebenso [X.] zwecks Beteiligung an einem Immobilien-fonds [X.], Urteil vom 16. Dezember 2002 - [X.], [X.],247, 248, zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen). Nichts anderes gilt, wenndie Eigentumswohnung - wie hier - im Rahmen eines Bauherrenmodellserworben wird. Entscheidend ist nicht, im Rahmen welches Steuerspar-modells der Geschäftsbesorger oder Treuhänder tätig wird; entscheidendist vielmehr, welche Aufgaben ihm im konkreten Fall nach dem [X.] oder Treuhandvertrag obliegen. Inhalt und [X.] sind am Maßstab des [X.]es zumessen ([X.], Urteil vom 26. März 2003 - [X.], [X.], 914,915, zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen; vgl. auch [X.], Urteil vom11. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2260, 2261 unter [X.] b aa).b) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen [X.], mit denen es zu dem Ergebnis gelangt ist, der Darle-hensvertrag sei von der Treuhänderin nicht als Vertreterin ohne Vertre-tungsmacht geschlossen worden (§ 177 Abs. 1 BGB). Die der [X.] -derin erteilte [X.] ist der Beklagten gegenüber als gültig zu [X.], selbst wenn ein Verstoß des [X.] nebst [X.]gegen das [X.] vorliegt. Zu Gunsten der [X.] nämlich jedenfalls die Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172Abs. 1 BGB ein.aa) Die grundsätzlichen Bedenken der Revision gegen die Anwen-dung der §§ 171, 172 BGB auf Fälle, in denen sich die Nichtigkeit [X.] des Geschäftsbesorgers aus einem Verstoß der [X.] gegen das [X.] ergibt, greifen nicht durch. Wieder Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 25. März 2003 - [X.]/02, [X.], 1064, 1065 f.), sind die §§ 171, 172 BGB sowie [X.] über die [X.] und [X.] auch bei einemVerstoß der Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1[X.] anwendbar. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Grundsätze der[X.] und [X.] sind Anwendungsfälle des allgemei-nen Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen [X.]gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung einesanderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderenwirksam [X.] erteilt (vgl. [X.]Z 102, 60, 64; Senatsurteil [X.] Mai 2002 - [X.]/01, [X.], 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweitgesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohneRücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung einesanderen als nichtig erweist (vgl. [X.]Z 144, 223, 230; Senatsurteil vom22. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2230, 2232). Nur so kanndem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaf-tung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden ([X.] 10 -vom 25. März 2003 - [X.] aaO). Die Ausführungen der Revisiongeben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.bb) § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Beklagten spätestensbei Abschluß des Darlehensvertrages am 30. September 1993 das Origi-nal oder eine Ausfertigung der notariellen [X.]surkunde [X.] Februar 1993 vorlag (vgl. [X.]Z 102, 60, 63; Senatsurteile vom22. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2230, 2232, vom 14. [X.] - [X.]/01, [X.], 1273, 1274, vom 18. März 2003 - [X.], [X.], 918, 920, vom 25. März 2003 - [X.],[X.], 1064, 1066 und vom 29. April 2003 - [X.], [X.] war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts derFall. Dieses ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zudem Ergebnis gelangt, der Treuhandvertrag nebst [X.] habe [X.] im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages in nota-rieller Ausfertigung vorgelegen. Die gegen diese tatrichtrichterliche Fest-stellung erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft,aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).cc) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könnesich gemäß §§ 171, 172 BGB auf den durch die Vorlage der [X.]sausfertigung gesetzten Rechtsschein berufen, weil sie im [X.] keinen Anlaß gehabt habe, die Nichtigkeit des [X.]sowie eine Unwirksamkeit der in notarieller Form erteilten [X.] we-gen Verstoßes gegen das [X.] in Betracht zu ziehen,ist nicht zu beanstanden. Alle Beteiligten konnten den Verstoß des Ge-- 11 -schäftsbesorgungsvertrages und der [X.] gegen das [X.] damals nicht erkennen (vgl. Senatsurteile vom18. September 2001 - [X.]/00, [X.], 2113, 2115 und [X.] Mai 2002 - [X.]/01, [X.], 1273, 1275). Entgegen der [X.] der Revision gehen nicht einmal alle Umstände, die den Verstoßgegen das [X.] begründen, aus dem vorgelegten Ge-schäftsbesorgungsvertrag mit [X.] hervor. Dieser Urkunde istnichts darüber zu entnehmen, daß die Treuhänderin über keine Rechts-beratungserlaubnis verfügte. Abgesehen davon kommt es nach dem ein-deutigen Wortlaut des § 173 BGB nicht auf die Kenntnis oder das [X.] der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Um-stände, sondern allein auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen [X.] der Vertretungsmacht selbst an.c) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter zu dem Ergebnis ge-langt, der Darlehensvertrag sei nicht seinerseits wegen Verstoßes gegenArt. 1 § 1 [X.] gemäß § 134 BGB nichtig.aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, führt [X.] des [X.]s gegen Art. 1 § 1 [X.] grundsätzlich nichtzur Nichtigkeit der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftrag-geber und [X.] (Senatsurteil vom 17. März 1998 - [X.]/97,[X.] 1998, 923, 924). Dasselbe gilt für Verträge, die von dem unzulässigtätigen [X.] als Vertreter abgeschlossen werden. Auch [X.] regelmäßig nicht nach § 134 BGB nichtig. Ein enger Zusammen-hang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zu-stande gebrachten Verträgen mit [X.] liegt in der Natur der Sache undvermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen (Senatsurteil vom- 12 -17. März 1998 aaO). Der Schutzzweck des gegen den [X.]gerichteten Verbots nach Art. 1 § 1 [X.] gebietet es nicht, die Sankti-on der Nichtigkeit auch auf von ihm vermittelte oder von ihm als Vertreterabgeschlossene Geschäfte zu erstrecken. Anders als durch den Ge-schäftsbesorgungsvertrag, der den [X.] zu der [X.] verpflichtet, und durch die [X.], die die unerlaubteRechtsbesorgung durch Vertretung ermöglicht, wird durch diese Ge-schäfte die unerlaubte Rechtsbesorgung in keiner Weise gefördert. [X.] Geschäfte sich als Folge der unzulässigen Rechtsbesorgung [X.], genügt nicht, um sie als nach § 134 BGB nichtig anzusehen. [X.] ist nicht schon deshalb im Sinne des § 134 BGB nichtig,weil die Umstände seines Zustandekommens bzw. [X.] ge-gen ein gesetzliches Verbot verstoßen ([X.]Z 110, 156, 174 f.; [X.]/Sack, BGB 13. Bearb. 1996 § 134 Rdn. 5).bb) Etwas anderes kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls [X.] angenommen hat, nur dann gelten, wenn Dritte, deren Verträgemit dem Auftraggeber von dem [X.] vermittelt oder von [X.] als Vertreter des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einerWeise mit dem [X.] zusammenarbeiten, daß ihre [X.] Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werdenmuß (Senatsurteil vom 17. März 1998 [X.]) Der [X.] hat daher in den im Berufungsurteil undvon der Revision angesprochenen sogenannten "[X.]" [X.] von Banken mit Unfallopfern für nichtig erklärt, bei denendie Darlehen gegen Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällenzur Finanzierung unfallbedingter Aufwendungen gewährt wurden und die- 13 -Banken in organisiertem Zusammenwirken mit anderen Beteiligten(Mietwagenunternehmen, Rechtsanwälte) ein Verfahren betrieben, dasauf die vollständige Entlastung der Geschädigten von der [X.] hinauslief ([X.]Z 61, 317, 321 ff.; [X.], [X.] 9. Oktober 1975 - [X.], [X.], 100, 102 f. und vom29. Juni 1978 - [X.], [X.], 1062, 1063 f.; vgl. auch [X.],Urteil vom 18. März 2003 - [X.], Umdruck S. 6 [X.]) Einen vergleichbaren Ausnahmefall hat das Berufungsgerichthier im Ergebnis zu Recht verneint.Die Annahme einer die Nichtigkeit des vermittelten Vertrages be-gründenden Zusammenarbeit des [X.] mit dem [X.] setztvoraus, daß sich gerade dieser Vertrag bzw. die zu seiner Erfüllung zuerbringenden Leistungen als Beteiligung des [X.] darstellen. Es kommt nicht darauf an, ob der [X.] in anderer Weise als durch diesen Vertrag an der Rechtsbesorgungmitgewirkt oder sonst zu dieser beigetragen hat. Denn die [X.] des gegen den [X.] gerichteten Verbotswird durch die Beteiligung eines anderen an der Rechtsbesorgung nichtvergrößert. Als Ansatzpunkt für die Nichtigkeit kommt daher nur das [X.] des [X.] selbst als Vertragspartner des durch den Rechtsbe-sorger vermittelten Vertrages in Betracht.Dementsprechend hat die Rechtsprechung in den [X.]entscheidend auf das Verhalten der Bank und das von ihr [X.] Kreditgeschäft abgestellt. Nur weil sich dieses als wirtschaftlichesTeilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der- 14 -Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundenerrechtlicher Angelegenheiten darstellte, ist es als nichtig angesehen [X.] ([X.]Z 61, 317, 321 f.; [X.], Urteile vom 9. Oktober 1975 - [X.]/73, [X.], 100, 102 und vom 29. Juni 1978 - [X.],[X.], 1062, 1063; vgl. auch [X.], Urteil vom 18. März 2003 - [X.]/02, Umdruck S. 7). Auch in anderen Fällen, in denen die [X.] einen Vertrag wegen Beteiligung an einer unerlaubten Rechtsbe-sorgung für nichtig erklärt hat ([X.]Z 98, 330, 332 ff.; [X.], Urteil vom24. Juni 1987 - [X.], [X.], 1263, 1264), kam es darauf an,daß in dem jeweils vertraglich geschuldeten Verhalten die Beteiligung ander Rechtsbesorgung lag.Das ist bei dem Kreditengagement der Beklagten nicht der Fall.Dieses ist - entgegen der Auffassung der Revision - im rechtlich ent-scheidenden Punkt den [X.] und anderen Sachverhalten, indenen eine Beteiligung an der Rechtsbesorgung in Betracht käme, nichtvergleichbar. Auch in den [X.] ist zwar der zwischen [X.] und der kreditgebenden Bank geschlossene Kreditvertrag regel-mäßig durch Vermittlung eines unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 [X.]tätig gewordenen [X.]s, meist des Mietwagenunternehmens,zustande gekommen. Dort war aber zusätzlich die Zusammenarbeit zwi-schen [X.], Bank und Rechtsanwalt insgesamt aufeine unzulässige Rechtsbesorgung, nämlich die Entlastung des [X.] von der Schadensabwicklung gerichtet. Der Kreditvertragstellte sich damit - bezogen auf diesen [X.] unzulässigerRechtsbesorgung - als wirtschaftliches Teilstück dar, das zusammen mitder jeweils im Kreditvertrag vorgesehenen Abtretung der Ansprüche ge-gen den Schädiger und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit deren- 15 -Geltendmachung der Erreichung des verbotenen [X.]s diente.Im vorliegenden Fall ist es anders. [X.] ist hier der Erwerb [X.] zu Steuersparzwecken. Selbst wenn es im Rah-men dieses Erwerbs auch darum gegangen sein sollte, dem Käufer eige-ne Vertragsverhandlungen und -abschlüsse zu ersparen, diente [X.] nicht der verbotenen Rechtsbesorgung, sondern alleindem zulässigen Zweck des Erwerbs der Eigentumswohnung.4. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich Schadensersatz-ansprüche des [X.] gegen die Beklagte wegen Verletzung vorver-traglicher Aufklärungspflichten verneint.a) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bei steu-ersparenden [X.] und Erwerbermodellen zur Risiko-aufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderenVoraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daßdie Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfah-rungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten [X.]. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und [X.] aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. [X.] der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle [X.] hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaft-lichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand fürden Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich [X.] mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger alsauch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte- 16 -verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabenseinen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat [X.] auch erkennen kann ([X.], Urteil vom 18. April 1988 - [X.]/87,[X.] 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - [X.], [X.], 133, vom 17. Dezember 1991 - [X.], [X.],216, 217, vom 31. März 1992 - [X.], [X.], 901, 902, vom18. April 2000 - [X.], [X.], 1245, 1246, vom 12. November2002 - [X.], [X.], 160, 161 und vom 18. März 2003 - [X.], [X.], 918, [X.] besonderen Umstände hat das Berufungsgericht zu [X.] festgestellt. Auch die Revision zeigt sie nicht auf. Ihr Einwand, [X.] habe Kenntnis davon gehabt, daß ein geschäftsführender Ge-sellschafter der Treuhänderin - entgegen den Angaben im Prospekt, wo-nach zwischen der Treuhänderin und den übrigen Vertragspartnern [X.] bestanden - zugleich Gründungsgesellschafter und Auf-sichtsrat der Grundstücksverkäuferin und Vertragspartnerin des streitge-genständlichen Anlageprojekts war, genügt zur Begründung einer Aufklä-rungspflicht wegen eines für die Beklagte erkennbaren konkreten [X.] nicht. Der haftungsbegründende konkrete Wissensvor-sprung muß sich auf die speziellen Risiken des finanzierten Projekts [X.]. Ein solches Risiko stellt der Umstand, daß ein geschäftsführen-der Gesellschafter der Treuhänderin zugleich [X.] Aufsichtsrat der Grundstücksverkäuferin ist, für sich genommennicht dar. Selbst wenn dieser Umstand - wie der Kläger annimmt - einerhöhtes Risiko mangelnder Neutralität der Treuhänderin begründenwürde, könnte sich daraus ein aufklärungspflichtiges spezielles Risikodes finanzierten Projekts allenfalls ergeben, wenn der Bank zugleich be-- 17 -kannt wäre, daß sich die personelle Verflechtung der Treuhänderin zumNachteil des Kreditnehmers in den Konditionen des finanzierten [X.] hätte. Das ist nicht dargelegt. Da die Treuhänderinnicht selbst Vertragspartner des finanzierten Geschäfts ist, genügen [X.] durch eine personelle Verflechtung verursachte Zweifel an ihrer [X.] allein nicht.b) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht [X.] hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers [X.] durchunrichtige Erklärungen zum Erwerb der Eigentumswohnung gemäß § 278BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wird der im Rahmen von [X.] oder Erwer-bermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im [X.] in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als seinVerhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zu-letzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - [X.], [X.], 1685,1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - [X.], [X.],2501, zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen, vom 18. März 2003 - [X.], [X.], 918, 922 und vom 29. April 2003 - [X.], [X.]) Im Zusammenhang mit der Anbahnung des Kreditvertrageskommen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen unrichti-ger Erklärungen des Vermittlers nicht in Betracht. Möglicherweise fal-sche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastungdes [X.] unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen, [X.] Zins- und Tilgungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft,sondern die Rentabilität des [X.] und liegen damit außerhalb- 18 -des Pflichtenkreises der Bank (Senatsurteil vom 18. März 2003 - [X.], [X.], 918, 922).bb) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet auch eine [X.] Zurechnung des Verhaltens des Vermittlers aus. Aus dem Vor-trag des [X.] ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, daßdie Beklagte in den Vertrieb der Eigentumswohnungen eingeschaltet war.Voraussetzung dafür wäre, daß die Bank im Zusammenhang mit [X.] des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Ge-schäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Rollen [X.] oder [X.] übernommen und damit einen zusätzlichenauf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand ge-schaffen hätte. In einem solchen Fall wäre die Bank selbst wegen Über-schreitens der [X.] hinsichtlich des finanzierten [X.] (Senatsurteil vom 31. März 1992 - [X.],[X.], 901, 905). Nur soweit die eigenen Aufklärungspflichten derBank reichen, kann sie auch für das Fehlverhalten Dritter einzustehenhaben. Dem Vortrag des [X.], die Beklagte habe ständig mit den In-itiatoren zusammengearbeitet, sie habe im Vorfeld ihre [X.] zur Finanzierung einer Vielzahl von Enderwerbern erklärtsowie an der textlichen Ausgestaltung des [X.] und der[X.] aktiv mitgewirkt, ist ein nach außen erkennbares, über die[X.] hinausgehendes Engagement der Beklagten nicht [X.] 19 -III.Die Revision war danach zurückzuweisen.[X.] Joeres Wassermann [X.] Appl

Meta

XI ZR 289/02

03.06.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2003, Az. XI ZR 289/02 (REWIS RS 2003, 2840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2840

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