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PDF anzeigen [X.][X.]/10 vom 9. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und Grupp am 9. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juni 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingabe der Beklagten vom 1. Juli 2010 (Eingang beim [X.] 5. Juli 2010) ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzuläs- 1 - 3 - sig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Ganter [X.] [X.]
[X.] Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.04.2010 - 50 C 99/10 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2010 - 1 S 57/10 -
Meta
09.08.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2010, Az. IX ZB 152/10 (REWIS RS 2010, 4202)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4202
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