Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.](B) 59/01vom13. Januar 2003in dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ: nein[X.]§ 20 Abs. 1 Nr. 1Zur Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]nach Beseitigung [X.]von Lokalisierungsprinzip und Anwaltszwang durch die Neufas-sung von § 78 ZPO.BGH, Beschluß vom 13. Januar 2003 - [X.](B) 59/01 - [X.]Berlinwegen lokaler Zulassung bei dem [X.]2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den [X.]Schlick, die Richterin Dr. Otten, den RichterDr. [X.]sowie den Rechtsanwalt [X.]und die RechtsanwältinnenDr. [X.]und [X.]mündlicher Verhandlung am 13. Januar 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 23. Mai 2001wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf ge-richtliche Entscheidung als unzulässig verworfen und der Fest-stellungsantrag zurückgewiesen werden.Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf51.129,19 DM) [X.]-G r ü n d e:[X.]Antragsteller legte am 5. August 1965 die zweite juristische Staats-prüfung ab und war seit dem 23. Mai 1967 als Beamter auf Lebenszeit in derunmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung von B. tätig, zuletzt seitdem 29. Januar 1991 als Staatssekretär bei der Senatsverwaltung für Justiz. [X.]am 14. Dezember 1999 in den einstweiligen Ruhestand versetzt und [X.]am 5. Januar 2000, zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beidem [X.] zugelassen zu werden. Die Antragsgegnerin wies [X.]mit Bescheid vom 17. März 2000 unter Berufung auf die vorherige [X.]als Beamter auf Lebenszeit in dem Bezirk des Land-gerichts B. (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) zurück.Diesen Bescheid hat der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtlicheEntscheidung rechtzeitig angefochten. Während des gerichtlichen Verfahrenswurde er am 7. Juli 2000 vom Präsidenten des [X.] Oberlan-desgerichts antragsgemäß zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beidem [X.]P. zugelassen.Der Antragsteller hat beantragt,die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheides vom17. März 2000 zu verpflichten, den Antragsteller unter [X.]Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.- 4 -Der [X.]hat über diesen Antrag nicht entschieden, son-dern das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten [X.]auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit wel-cher der Antragsteller seinen in der Vorinstanz gestellten Antrag als Hauptan-trag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt,die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.[X.]Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAO).Indem der [X.]die Hauptsache - entgegen dem aufrechterhalte-nen Sachantrag des Antragstellers - für erledigt erklärt und über die Kosten ent-schieden hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach alsunzulässig angesehen und damit im Sinne des § 42 Abs. 1 [X.]zurückge-wiesen worden (BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1994 - [X.](B) 21/94,BRAK-Mitt. 1995, 124 unter [X.]1). Auch im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig(§ 42 Abs. 4 BRAO).2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Weder der [X.]als Hauptantrag aufrechterhaltene ursprüngliche Antrag auf ge-richtliche Entscheidung noch der im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantraghaben Erfolg. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. [X.]ist zu Recht ergangen, weil der Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 1[X.]einer Zulassung des Antragstellers bei dem [X.] entge-genstand und bis zum Ablauf der in dieser Vorschrift bestimmten Sperrfrist vonfünf Jahren weiterhin [X.]5 -a) Die vom Antragsteller mit seinem Hauptantrag weiterverfolgte [X.]hat sich allerdings, wie der [X.]zutreffend ausgeführt hat,dadurch erledigt, daß der Antragsteller während des vorinstanzlichen Verfah-rens seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei [X.] erwirkt hat. Dadurch hat sich sein ursprüngliches Begeh-ren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Land-gericht B. erledigt. Die antragsgemäß ausgesprochene Erstzulassung [X.]bestimmten Gericht - hier: dem [X.]- macht in [X.]einen daneben weiterverfolgten, abschlägig beschiedenen Antrag auf Erst-zulassung bei einem anderen Gericht - hier: [X.](BGH, Beschluß vom 14. Juni 1993 - [X.](B) 16/93, BRAK-Mitt. 1993,221; BGH, Beschluß vom 1. März 1993 - [X.](B) 57/92, BRAK-Mitt. 1993,171 unter [X.]ändert nichts, daß der Antragsteller sein Begehren auf [X.]dem [X.]B. nicht aufgegeben und seine Erstzulassung bei dem[X.]nur vorsorglich, als "Zwischenlösung", erstrebt hatte. [X.]bei dem [X.] kann der Antragsteller nur noch durcheinen [X.]nach § 33 BRAO erreichen (vgl. BGH, Beschluß vom14. Juni 1993 - [X.](B) 16/93, aaO unter [X.]1).Als Antrag nach § 33 BRAO kann der aufrechterhaltene Antrag auf ge-richtliche Entscheidung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren jedoch nichtbehandelt werden, zumal die Antragsgegnerin über einen solchen Antrag nochnicht entschieden hat (BGH, Beschluß vom 14. Juni 1993, aaO) und auch [X.]den dafür erforderlichen Verzicht auf seine lokale Zulassung beidem [X.]P. gegenüber der Landesjustizverwaltung von [X.] bislang nicht erklärt hat (§ 33 Abs. 1 BRAO).- 6 -Der Rechtsprechung des Senats zur Erledigung der Hauptsache in ei-nem Verfahren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Erstzulassung [X.]bestimmten Gericht steht die neue Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts, die eine Erledigung der Hauptsache in einer Fachanwaltssachebei einem [X.]in einen anderen Kammerbezirk verneint(BVerfG, Beschluß vom 30. April 2002 - 1 BvR 1487/01, NJW 2002, 2022),nicht entgegen. Erfolgt während eines anhängigen Zulassungsverfahrens an-derweitig die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung bei einemanderen Gericht, dann ist eine (nochmalige) Zulassung zur [X.]nicht mehr möglich. Die beantragte Zulassung bei dem zunächst [X.]Gericht kann dann nicht mehr in Verbindung mit der Zulassung zurRechtsanwaltschaft, sondern nur noch unter den Voraussetzungen des § 33[X.]erreicht werden. Eine nach der Antragstellung anderweitig ausgespro-chene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Erstzulassung bei einem anderenGericht ist deshalb als erledigendes Ereignis im anhängigen Zulassungsverfah-ren weiterhin zu berücksichtigen.b) Allerdings hätte der [X.]verfahrensrechtlich, statt [X.]der Hauptsache auszusprechen, über den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung befinden müssen, weil der Antragsteller keine der [X.]tragende Erklärung abgegeben, sondern auf seinem Antrag beharrthatte. Der trotz eingetretener Erledigung der Hauptsache aufrechterhaltene An-trag auf gerichtliche Entscheidung war mangels [X.][X.]geworden und wäre deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 201 BRAO,13 a [X.]abschlägig zu bescheiden gewesen (vgl. BGH, Beschluß [X.]März 1993 - [X.](B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105 unter [X.]2; BGH,Beschluß vom 14. Juni 1993 - [X.](B) 16/93, BRAK-Mitt. 1993, 221 unter [X.]1;BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1994 - [X.](B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124unter [X.]2).- 7 -c) Auch im Beschwerdeverfahren ist damit eine Sachentscheidung überden als Hauptantrag weiterverfolgten ursprünglichen Antrag auf gerichtlicheEntscheidung nicht mehr möglich. Anders verhält es sich hinsichtlich des Hilfs-antrages. Über das Begehren des Antragstellers auf Feststellung der [X.]des angefochtenen Beschlusses ist eine Sachentscheidung zu tref-fen, um dem Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz gegen-über Akten der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) Geltung zu verschaffen(vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 30. April 2002, [X.]der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.]sieht die [X.]nicht vor, so daß ein solches Feststellungsbegehren nach der ständigenRechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig ist (BGH, Beschluß [X.]März 1993, [X.](B) 29/92, aaO, unter [X.]2 b; BGH, Beschluß vom [X.]- [X.](B) 4/94, BRAK-Mitt. 1995, 73 unter [X.]2; BGH, Beschluß vom24. November 1997 - [X.](B) 38/97, BRAK-Mitt. 1998, 40 = NJW 1998, 1078unter [X.]2 a). Ausnahmsweise kann es jedoch statthaft sein, vom [X.]zum Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich - wie hier - die [X.]des Bescheids und Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichteteHauptsache während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat. Dies setzt abervoraus, daß der Antragsteller anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz(Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, unddie begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der [X.]und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird(BGH, Beschluß vom 1. März 1993, aaO; BGH, Beschluß vom 11. Juli 1994,aaO; BGH, Beschluß vom 24. November 1997, aaO). Diese Voraussetzungensind vorliegend erfüllt.- 8 -Eine fortwirkende Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers [X.]angefochtene Verfügung besteht darin, daß dem [X.]ist, seine Kanzlei als bei dem [X.] zugelassenerRechtsanwalt in B. einzurichten (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO); er hat die Zu-lassung in [X.]nur erwirkt, weil ihm die Zulassung beim [X.]versagt worden ist, und würde seine Kanzlei sofort nach [X.]verlegen, wenndie Antragsgegnerin dem zustimmen würde. Darüber hinaus stellt sich die Fra-ge, ob einer Zulassung des Antragstellers bei dem [X.] der Ver-sagungsgrund nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]entgegensteht, bei einem eben-falls bei der Antragsgegnerin zu beantragenden [X.]nach § 33[X.]in gleicher Weise wie bei dem von der Antragsgegnerin [X.]auf Erstzulassung des Antragstellers bei dem [X.]. [X.]hat deshalb ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an einerSachentscheidung über die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung,auch wenn er wegen der eingetretenen Erledigung der Hauptsache im vorlie-genden Verfahren nicht mehr seine Zulassung bei dem [X.]B. erstreiten kann.d) Der Feststellungsantrag hat jedoch keinen Erfolg. Der angefochteneBescheid, mit dem die Antragsgegnerin den mit dem Antrag auf Zulassung [X.]verknüpften Antrag auf Zulassung bei dem Landgericht[X.]unter Berufung auf den Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]hat, ist nicht rechtswidrig. Diese Bestimmung, deren tat-bestandliche Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist entgegen der [X.]des Antragstellers nicht verfassungswidrig. Auch hat die Antragsgegnerindas ihr nach § 20 [X.]eingeräumte Ermessen (Feuerich/Braun, [X.]Aufl., § 20 Rdnr. 8) nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (§ 39 Abs. 3 BRAO).- 9 -aa) Der Senat hat die Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]wiederholt bejaht (BGH, Beschluß vom 1. März 1993 - [X.](B) 57/92,BRAK-Mitt. 1993, 171 unter [X.]3; BGH, Beschluß vom 21. November 1994- [X.](B) 53/94, BRAK-Mitt. 1995, 127 unter [X.]2 a; BGH, Beschluß vom18. November 1996 - [X.](B) 22/96, BRAK-Mitt. 1997, 90 unter [X.]1). Die [X.]berührt nicht die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG,da sie nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließt, sondern setztlediglich nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Schranken für die Berufsausübung.Diese Einschränkung ist zulässig, weil sie zum Schutz der Rechtspflege [X.]und zum Schutz der Objektivität der Gerichte geschaffen [X.]an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls orientiert ist (BGH,Beschluß vom 1. März 1993, aaO). Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 1[X.]soll im Interesse der Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, daß Rechtsu-chende den Eindruck gewinnen könnten, der als Anwalt bei einem bestimmtenGericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seinerAuftraggeber - zum Schaden von dessen Gegnern -, persönliche Beziehungenzu Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tä-tigkeit nutzbar zu machen (BGHZ 56, 142, 143). Da sich diese Gefahr mit zu-nehmendem zeitlichen Abstand zu der früheren Tätigkeit verringert, hat der Ge-setzgeber die Versagung der lokalen Zulassung auf eine Sperrfrist von fünf [X.]beschränkt.An dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Zielsetzung der [X.]hat sich durch die Neufassung des § 78 ZPO nichts geändert. In seinerfrüheren Fassung verknüpfte § 78 ZPO den Anwaltszwang mit dem sogenann-ten [X.]in der Weise, daß die [X.]auf das Gericht seiner Zulassung beschränkt war. Durch Art. 3 Nr. 1des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und derPatentanwälte vom 2. September 1994 ([X.][X.]2278) und durch das [X.]-rungsgesetz vom 17. Dezember 1999 ([X.][X.]2448) wurde die Verknüpfungvon Lokalisierungsprinzip und Anwaltszwang in § 78 ZPO beseitigt und [X.]umfassende Postulationsfähigkeit des bei einem Amts- und [X.]zu-gelassenen Rechtsanwalts für alle Anwaltsprozesse vor Amts- oder Landge-richten hergestellt. Damit ist jedoch der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]verfassungsrechtliche Legitimation nicht entzogen worden.Der abstrakte Gefährdungstatbestand, den der Gesetzgeber mit dieserVorschrift geschaffen hat (BGHZ 56, 142, 143), ist mit der Regelung der Postu-lationsfähigkeit im Anwaltsprozeß nach § 78 ZPO a.F. nicht untrennbar verbun-den. Allerdings wird durch eine Versagung der lokalen Zulassung nach § 20Abs. 1 Nr. 1 [X.]aufgrund der Neufassung des § 78 ZPO nicht mehr - wiefrüher - verhindert, daß der Rechtsanwalt die Partei im Anwaltsprozeß auch vordem [X.]vertreten kann, in dessen Bezirk er zuvor als [X.]oder Be-amter auf Lebenszeit angestellt war. Damit sind die oben genannten [X.]aber nicht hinfällig geworden und hat die Vorschrift des § 20Abs. 1 Nr. 1 [X.]auch nicht ihre Eignung verloren, diese zu schützen.Die Gefahr - auch nur des Anscheins - unsachgemäßer Beeinflussungder Rechtspflege durch den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]genannten Personen-kreis, der die Vorschrift begegnen will, steht und fällt nicht mit einer Verknüp-fung der lokalen Zulassung nach § 18 Abs. 1 BRAO mit der auf dieses Gerichtbeschränkten Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozeß, wie sie § 78 ZPO a.F.vorsah. Diese Gefahr trat aufgrund der Regelung des § 78 ZPO a.F. lediglichbesonders deutlich vor Augen, beruht aber nicht auf einer solchen Verknüpfung,sondern darauf, daß der Rechtsanwalt an dem Gericht seiner Zulassung [X.]einrichtet (§ 27 Abs. 1 BRAO) und hier - in räumlicher Nähe zu seinerfrüheren Tätigkeit als [X.]oder Beamter auf Lebenszeit - den Mittelpunktseiner Anwaltstätigkeit hat. Der Rechtsanwalt, der nicht nur wie ein [X.]gelegentlich, sondern regelmäßig mit den Gerichten zu tun hat, in derenLandgerichtsbezirk er früher selbst als [X.]oder Beamter tätig war, ist in [X.]Weise mit einer möglichen, wenn auch ungerechtfertigten, [X.]konfrontiert, er könnte persönliche Beziehungen zum Gerichtaus seiner früheren Tätigkeit nutzen. Dem wird durch die - auf eine Sperrfristvon fünf Jahren beschränkte - Versagung der lokalen Zulassung nach § 20Abs. 1 Nr. 1 [X.]weiterhin sachgerecht entgegengewirkt.Für die Führung von Prozessen mit Anwaltszwang vor dem Landgerichtist die Rechtslage jetzt die gleiche wie für die Führung von Prozessen ohneAnwaltszwang vor einem Amtsgericht, als die Einschränkung der Postulations-fähigkeit nach § 78 ZPO a.F. noch bestand. Damals bereits konnte ein auswär-tiger Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit ohne Anwaltszwang auch vor [X.]auftreten, in dessen Landgerichtsbezirk er zuvor als [X.]oderBeamter auf Lebenszeit angestellt war, ohne daß darin ein Grund gesehenwurde, die Eignung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]für den Schutz der dieser [X.]zugrundeliegenden Gemeinwohlbelange in Frage zu stellen und dieVerfassungsmäßigkeit der Vorschrift zu verneinen. Die Neufassung des § 78ZPO hat die Möglichkeit, daß ein Rechtsanwalt vor einem anderen Gericht alsdem seiner Zulassung auftritt, zwar erweitert, aber nicht neu geschaffen. Sie [X.]die verfassungsrechtliche Legitimation des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]keineausschlaggebende Bedeutung.bb) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des Antragstellers gegen [X.]der Antragsgegnerin. Eine an den Grenzen des § 39Abs. 3 [X.]ausgerichtete Überprüfung hat Rechtsfehler nicht ergeben.Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, daß sie im [X.]auf die Formulierung des § 20 Abs. 1 [X.]als Soll-Vorschrift bei [X.]12 -gen der Versagungsgründe im Regelfall gehalten ist, die Zulassung zu versa-gen, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigten ausnahmsweise eine andereEntscheidung (BGH, Beschluß vom 14. Juni 1993 - [X.](B) 11/92, BRAK-Mitt.1993, 220 unter [X.]3 a). Die Zulassung kann und muß danach nur erteilt werden,wenn besondere Umstände vorliegen, welche die abstrakte Gefahr des [X.]in die Integrität der Rechtspflege ausräumen oder die Versagung [X.]ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen (BGH, [X.]14. Juni 1993, aaO). Das Vorliegen derartiger Umstände hat die [X.]rechtsfehlerfrei verneint; dies gilt auch dann, wenn, der Ansicht desAnwaltsgerichtshofs folgend, an die Ausräumung des Gefährdungstatbestandskeine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.Der Antragsteller war seit 1967 als Beamter auf Lebenszeit in der Lan-desverwaltung von B. tätig, zuletzt ab 1989 als Staatssekretär in der [X.]und ab 1991 als Staatssekretär für Justiz. Seine Tä-tigkeit als Staatssekretär bei der [X.]brachte es mitsich, daß er über einen langen Zeitraum - annähernd neun Jahre - [X.]an Beförderungen der [X.]und Staatsanwälte in B. maßgeblich [X.]war. Die über viele Jahre ausgeübte Leitungsfunktion des Antragstellers inder [X.]Justiz kann, worauf die Antragsgegnerin in der Begründung ihresablehnenden Bescheides mit Recht hingewiesen hat, in den Augen der recht-suchenden Bevölkerung durchaus die Vorstellung erwecken, daß der [X.]über besondere Beziehungen zu den Richtern und Staatsanwältender [X.] Justiz verfügt, die sich bei der Vertretung der Interessen einesMandanten günstig - für einen Gegner des Mandanten unter [X.]- auswirken können.Zu Recht haben die Antragsgegnerin und der [X.]inso-weit nicht auf die Person des Antragstellers, sondern auf dessen Position als- 13 -ehemaliger Justizstaatssekretär in [X.]abgestellt und darin die Gefahr [X.]gesehen, ein vernünftiger Rechtsuchender könne durchaus auf [X.]kommen, daß der Antragsteller als in [X.]zugelassener Rechts-anwalt für seine Mandanten mehr bewirken könne als andere Rechtsanwälte. [X.]naheliegenden Gefahr solcher - wenn auch [X.]- Vorstellungen [X.]liegt nicht nur eine abstrakte, sondern sogar eine konkrete Gefähr-dung von Rechtspflegeinteressen, die eine vorübergehende Versagung [X.]des Antragstellers bei dem [X.] selbst dann rechtfer-tigt, wenn § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]nach der Neufassung des § 78 ZPO im We-ge verfassungskonformer Auslegung dahin einzuschränken sein sollte, daß ei-ne Versagung der lokalen Zulassung den Nachweis einer konkreten Gefähr-dung von [X.]voraussetzt.Die in Aussicht gestellte Erklärung des Antragstellers, er wolle innerhalbder Sperrfrist von fünf Jahren vor dem [X.] nicht auftreten, [X.]geeignet, eine vom Regelfall des § 20 Abs. 1 [X.]abweichende Ent-scheidung zu rechtfertigen oder gar zu gebieten. Eine solche Erklärung würdekeine Rechtsbindung erzeugen und könnte im übrigen, da sie der [X.]bliebe, den Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtspflegeauch nicht vermeiden (BGH, Beschluß vom 24. April 1989 - [X.](B) 7/89,BRAK-Mitt. 1989, 210 unter [X.]2 a.E.). Davon abgesehen ist das [X.]Vorschrift - wie dargelegt - darauf ausgerichtet, ein Auftreten des [X.]nicht nur vor dem Landgericht, in dessen Bezirk er als Staatssekre-tär tätig war, quantitativ zu beschränken, sondern vor der Justiz - den Gerichtenund der Staatsanwaltschaft - dieses [X.]insgesamt.Umstände, welche die Entscheidung der Antragsgegnerin für den [X.]unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzu-mutbar erscheinen lassen, sind vom Antragsteller nicht dargelegt worden und- 14 -auch nicht zu ersehen. Soweit er sein Interesse an einer Zulassung in B. damit begründet, daß eine solche "Adresse" für das von ihm angestrebte Tätig-keitsfeld der Politikberatung besser geeignet sei als eine Kanzleianschriftaußerhalb B. , reicht dies bei Abwägung mit den dem Versagungsgrund des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]zugrundeliegenden Gemeinwohlbelangen nicht aus,um die den Antragsteller für eine Übergangszeit von fünf Jahren [X.]als unverhältnismäßig oder für ihn unzumutbar erscheinen zulassen.Deppert [X.][X.][X.][X.]Kappelhoff
Meta
13.01.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 59/01 (REWIS RS 2003, 4957)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4957
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.