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[X.][X.]/03
vom 29. April 2004 in dem Insolvenzverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 29. April 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 • festgesetzt.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das [X.] die Entschei-dung des Insolvenzgerichts bestätigt, durch welche der weitere Beteiligte, der durch die [X.] als geeignete Stelle für die Verbrau-cherinsolvenzberatung gemäß § 305 [X.] anerkannt ist, von der Teilnahme an dem weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde.
Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug rich-tet und nicht zugelassen ist (§ 4 [X.] i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). - 3 -
§ 7 [X.] ist nicht anwendbar. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vor-schrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 [X.] vorausgegangen sein (vgl. [X.], in: MünchKomm-[X.] Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 15, 21; HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 7 Rn. 6; [X.], [X.] 12. Aufl. § 7 Rn. 3). Eine solche Be-schwerde muß in der [X.] vorgesehen sein. Gegen den [X.] von Bevollmächtigten nach den Bestimmungen des [X.] oder nach § 157 ZPO ist in der [X.] kein Rechtsmittel vorgesehen. Eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht insolvenz-spezifisch, sondern zivilverfahrensrechtlicher Art. Sie ist im Insolvenzverfahren daher nur statthaft, wenn sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde ([X.] aaO Rn. 23; [X.] aaO Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall.
Kreft [X.] [X.]
[X.]
[X.]
Meta
29.04.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. IX ZB 168/03 (REWIS RS 2004, 3432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3432
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