Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.03.2023, Az. 20 F 15/22

Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO | REWIS RS 2023, 10384

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei ungeeignetem Dateiformat und nicht gewahrter Hinweispflicht


Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Fachsenats des [X.] vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger u. a. Auskunft zu über ihn beim [X.]eklagten gespeicherten Daten, die verschiedenen Institutionen übermittelt wurden.

2

Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht den [X.]eklagten aufgefordert, die [X.] bzw. Daten vorzulegen, die der [X.], ... gGmbH ... und dem ... übermittelt wurden.

3

Daraufhin wurden 21 teilweise geschwärzte Aktenseiten und ein ungeschwärztes [X.]ehördenzeugnis vorgelegt, die Vorlage der vollständigen, ungeschwärzten Akten hingegen unter Vorlage einer Sperrerklärung des [X.]eigeladenen vom 26. Oktober 2021 verweigert.

4

Auf Antrag des [X.] hat das Verwaltungsgericht das Verfahren zur Durchführung eines "In-camera-Verfahrens" an den Fachsenat des [X.] abgegeben. Dieser hat mit [X.]eschluss vom 29. Juni 2022 festgestellt, dass die Weigerung des [X.]eklagten, dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren Verwaltungsvorgänge über gespeicherte Daten des [X.] ohne Schwärzungen vorzulegen, rechtmäßig sei.

5

Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat für diesen gegen den [X.]eschluss am 1. Juli 2022 beim Oberverwaltungsgericht [X.]eschwerde durch Übermittlung eines maschinenschriftlich signierten [X.]es im Dateiformat "docx" über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingelegt. Ein weiteres, handschriftlich unterzeichnetes Exemplar der [X.]eschwerdeschrift ist postalisch am 4. Juli 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Der Fachsenat des [X.] hat die [X.]eschwerde dem [X.] vorgelegt. Der dort zuständige [X.]erichterstatter hat unter dem 28. Juli 2022 ein [X.] an den Prozessbevollmächtigten des [X.] verfügt, dass die [X.]eschwerde unwirksam eingegangen sei. Sie sei im docx-Format und damit nicht in dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorgesehenen Dateiformat übermittelt worden. Das Dokument gelte aber als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur [X.]earbeitung geeigneten Form nachreiche und glaubhaft mache, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Die Verfügung ist mit einem [X.] der Geschäftsstelle vom 28. Juli 2022 versehen. Nachdem darauf keine Reaktion erfolgt war, hat der Fachsenat des [X.]s die [X.]eschwerde mit [X.]eschluss vom 4. Oktober 2022 verworfen, weil sie innerhalb der [X.]eschwerdefrist nicht formgerecht eingereicht worden sei.

6

Der Prozessbevollmächtigte des [X.], der am 25. Oktober 2022 eine beglaubigte Abschrift des [X.]eschlusses erhalten hat, hat am 28. Oktober 2022 unter [X.]eifügung des [X.]es im Dateiformat [X.] und Versicherung der inhaltlichen Identität mit dem ursprünglichen [X.] an Eides Statt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe erst am 25. Oktober 2022 erfahren, dass der [X.] versehentlich im Dateiformat "docx" übermittelt worden sei. Das [X.] vom 28. Juli 2022 habe er nicht erhalten. Die Umwandlung in das ihm als notwendig bekannte Dateiformat "[X.]" sei Routine. Weshalb es unterlassen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Das [X.]üroversehen sei unbemerkt geblieben, weil vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach Dokumente im Dateiformat "docx" akzeptiert würden.

7

Der [X.]eklagte ist der Ansicht, die Frist sei schuldhaft versäumt worden. Da der Prozessbevollmächtigte des [X.] die [X.]eschwerde sowohl am 1. als auch am 4. Juli 2022 im falschen Dateiformat eingereicht habe, habe er nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt. Ungeachtet dessen sei die Sperrerklärung rechtmäßig.

8

Eine Prüfung durch die zuständige Sachbearbeiterin der Geschäftsstelle des Fachsenats des [X.]s hat ergeben, dass das richterliche [X.] vom 28. Juli 2022 entgegen dem darauf in der Akte angebrachten [X.] dem Prozessbevollmächtigten des [X.] versehentlich nicht übersandt worden ist.

II

9

Die [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Dem Kläger ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten [X.]eschwerdefrist zu gewähren.

a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.

Er ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO statthaft, weil der Kläger die [X.]eschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt hat. Denn sein Prozessbevollmächtigter hat aus den im [X.]eschluss des Senats vom 4. Oktober 2022 aufgezeigten Gründen die [X.]eschwerde innerhalb dieser Frist nicht formgerecht, sondern im falschen Dateiformat über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht.

Der Zulässigkeit des [X.] steht nicht entgegen, dass das [X.]eschwerdeverfahren durch die Verwerfung der [X.]eschwerde bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Es kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fortgesetzt werden, wenn die Verwerfung auf der Fristversäumung beruht und sich die Fristversäumung nachträglich als entschuldbar herausstellt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. Januar 1961 - 3 ER 414.60 - [X.]VerwGE 11, 322 <323>).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist ferner fristgerecht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Denn der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat glaubhaft gemacht, mangels Erhalt des richterlichen [X.]s vom 28. Juli 2022 erst durch den Verwerfungsbeschluss am 25. Oktober 2022 Kenntnis von der versäumten Frist erhalten zu haben. Er hat den Wiedereinsetzungsantrag wenige Tage später am 28. Oktober 2022 gestellt. Zugleich hat er gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Handlung nachgeholt, indem er den [X.] unter Versicherung der inhaltlichen Identität mit dem ursprünglichen [X.] an Eides Statt formgerecht im Dateiformat "[X.]" über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt hat.

b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. [X.]ei der Anwendung und Auslegung dieser Vorschrift ist das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu berücksichtigen. Danach darf der Zugang zu den dem Rechtssuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden. Insbesondere dürfen die Anforderungen daran, was der [X.]etroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden. [X.]eruht eine Fristversäumung auch auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. Mai 2004 - 1 [X.]vR 1892/03 - [X.]E 110, 339 <342>; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - 2 [X.] - NJW 2005, 3515 <3516>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. März 2019 - 5 P[X.]5.18 - juris Rn. 12). Aus Fehlern des Gerichts dürfen keine Verfahrensnachteile für die [X.]eteiligten abgeleitet werden (vgl. [X.], [X.] vom 26. Februar 2008 - 1 [X.]vR 2327/07 - NJW 2008, 2167 Rn. 22 m. w. N.). Dementsprechend ist eine Wiedereinsetzung unabhängig vom Verschulden eines [X.]eteiligten zu gewähren, wenn dies wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten ist; in dem Fall tritt ein in der eigenen Sphäre des [X.]eteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück (vgl. [X.]SG, [X.]eschlüsse vom 20. März 2019 - [X.] KR 7/18 [X.] - juris Rn. 9 und vom 12. Oktober 2022 - [X.] KR 46/22 [X.]H - juris Rn. 5).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur [X.]earbeitung nicht geeignet, hat es dies dem Absender gemäß § 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur [X.]earbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO). Der Hinweispflicht nach § 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO wurde hier im Ergebnis nicht genügt. Denn das richterliche [X.] ist aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle dem Prozessbevollmächtigten des [X.] entgegen dem darauf in der Akte angebrachten [X.] nicht übermittelt worden. Wäre dies geschehen, hätte der Prozessbevollmächtigte des [X.] den [X.] unverzüglich im Dateiformat "[X.]" über das besondere elektronische Anwaltspostfach nachreichen und damit die Fiktion eines fristgerechten Eingangs der [X.]eschwerde bewirken können. In einem solchen Fall soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. [X.]. 15/4067 S. 37; siehe auch [X.], in: [X.]/[X.], VwGO 28. Aufl. 2022, § 55a Rn. 16).

c) Der erfolgreiche Wiedereinsetzungsantrag hat zur Folge, dass der [X.]eschluss des Fachsenats des [X.]s vom 4. Oktober 2022 gegenstandslos und das [X.]eschwerdeverfahren fortzuführen ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Oktober 1989 - 2 [X.] 75.89 - NJW 1990, 1806). Einer Aufhebung des [X.] vom 4. Oktober 2022 bedarf es nicht (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 22. November 1957 - IV Z[X.] 236/57 - juris).

2. Die danach zulässige [X.]eschwerde ist aber unbegründet.

a) Der Antrag des [X.] ist zwar zulässig. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten und gesperrten Aktenbestandteile ordnungsgemäß bejaht.

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Sperrerklärung vom 26. Oktober 2021 rechtmäßig ist.

aa) Der Fachsenat des [X.] hat das Vorliegen der mit der Sperrerklärung differenzierend für die einzelnen gesperrten Aktenbestandteile geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO unter Anlegung rechtlich zutreffender Maßstäbe gewürdigt.

(1) Danach ist ein Nachteil für das Wohl des [X.] im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die [X.]ekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen [X.]ehörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde. Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl eines [X.] ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise [X.], Aktenzeichen, [X.] und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf [X.]earbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen. Nachrichtendienstliche [X.]elange in diesem Sinne können zum Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Aufklärungsarbeit der Verfassungsschutzbehörde die Weigerung rechtfertigen, Akten vollständig, insbesondere ungeschwärzt vorzulegen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. April 2022 - 20 F 9.21 - juris Rn. 9 m. w. N.).

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO. [X.]ei solchen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundgesetzlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des [X.] ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht. Der Schutz persönlicher Daten gilt grundsätzlich auch für [X.]ehördenmitarbeiter. Personenbezogene Angaben wie Name, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummer und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst. Daran ändert nichts, dass [X.]ehördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten. Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer [X.]ehörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen [X.] (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. April 2022 - 20 F 9.21 - juris Rn. 10 m. w. N.).

bb) In Anwendung dieser Maßstäbe hat ein Abgleich der geschwärzten mit den ungeschwärzten Aktenseiten durch den Senat ergeben, dass die geltend gemachten Weigerungsgründe für alle Schwärzungen bestehen.

Von einer weitergehenden [X.]egründung wird abgesehen, weil die Entscheidungsgründe Art und Inhalt der geheim gehaltenen Akten und elektronischen Dokumente nicht erkennen lassen dürfen (§ 99 Abs. 2 Satz 14 i. V. m. Satz 10 Halbs. 2 VwGO).

cc) Auch die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. In der Sperrerklärung wurde eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und die widerstreitenden Interessen der [X.]eteiligten abwägende Ermessensentscheidung getroffen, die den rechtlichen Anforderungen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - [X.]uchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 12 m. w. N.) genügt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

20 F 15/22

29.03.2023

Bundesverwaltungsgericht Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Beschluss

Sachgebiet: F

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 29. Juni 2022, Az: 10 F 25/21, Beschluss

§ 5 Abs 1 Nr 1 ERVV, § 55a Abs 6 S 1 VwGO, § 55a Abs 6 S 2 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 2 S 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 Alt 3 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 Alt 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.03.2023, Az. 20 F 15/22 (REWIS RS 2023, 10384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10384

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1892/03

3 StR 89/22

5 AZB 23/20

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