Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2024, Az. V ZB 2/23

5. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1935

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Gegenstand

Glaubhaftmachung vorübergehender Unmöglichkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments


Leitsatz

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, BeckRS 2024, 2621).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2022 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 19.000 €.

Gründe

I.

1

Dem Kläger ist das klageabweisende Urteil des [X.] am 18. August 2022 zugestellt worden. Mit einem per Telefax am 4. Oktober 2022 an das [X.] übermittelten dreiseitigen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, seit dem 8. September 2022 habe der [X.] seines Prozessbevollmächtigten nicht mehr funktioniert. Trotz sofortiger Bestellung und wiederholter Nachfrage bei der zuständigen [X.] habe sein Prozessbevollmächtigter bislang noch keine neue [X.] erhalten, so dass er den am 17. September 2022 gefertigten [X.] nicht habe elektronisch übermitteln können. Sein Prozessbevollmächtigter habe deshalb Frau Rechtsanwältin [X.]gebeten, bis zum 19. September 2022 (Montag) den Schriftsatz über ihren [X.] zu versenden. Erst am 20. September 2022 habe diese seinem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Übersendung wegen einer plötzlichen Erkrankung ihres Kindes nicht habe vornehmen können. Sein Prozessbevollmächtigter habe in der Folgezeit beabsichtigt, Frau Rechtsanwältin J.     um die Versendung des [X.] zu bitten. Allerdings sei sie am 4. Oktober 2022 in ihrer Kanzlei nicht erreichbar gewesen. Der Telefonanschluss eines weiteren bekannten Rechtsanwalts, den sein Prozessbevollmächtigter um Übersendung habe bitten wollen, sei stets besetzt gewesen. Daher sei die Übermittlung des [X.] per Telefax erfolgt. Allerdings habe das Telefaxgerät technische Probleme gehabt, so dass sein Prozessbevollmächtigter nur den Wiedereinsetzungsantrag ohne die Berufungsschrift per Telefax versendet habe. Am Abend des 4. Oktober 2022 habe auch keine Gelegenheit mehr bestanden, einen Anwaltskollegen um den Versand zu bitten.

2

Am 7. Oktober 2022 ist bei dem [X.] der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist vom 4. Oktober 2022 nebst einem nicht unterzeichneten [X.] vom 17. September 2022 in Papierform eingegangen. Das [X.] hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

II.

3

Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, da binnen der einmonatigen Frist zur Einlegung der Berufung kein den gesetzlichen Vorgaben der §§ 519, 130a ZPO genügender Schriftsatz bei dem [X.] eingegangen sei.

4

Dem Kläger sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil er die versäumte Handlung nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgeholt habe. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] habe am 20. September 2022 erfahren, dass Rechtsanwältin [X.]den [X.] nicht eingereicht habe. Dies setze die zweiwöchige [X.] in Gang, welche am 4. Oktober 2022 abgelaufen sei. Innerhalb dieser Frist sei kein [X.] des [X.] in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eingegangen. Am 4. Oktober 2022 sei lediglich per Telefax der Wiedereinsetzungsantrag ohne Anlagen übermittelt worden. Erst am 7. Oktober 2022 sei der Originalschriftsatz des [X.] in Papierform beim [X.] eingegangen, der als Anlage auch einen [X.] enthalten habe. Selbst wenn der am 4. Oktober 2022 per Telefax eingegangene Wiedereinsetzungsantrag zugleich als Berufungseinlegung zu verstehen sein sollte, wäre er jedenfalls nicht formgerecht gemäß § 130d ZPO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht worden. Die Einreichung per Telefax sei auch nicht ausnahmsweise in Form der Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 und 3 ZPO wirksam. Die Übermittlung per Telefax habe der Prozessbevollmächtigte des [X.] damit begründet, dass sein [X.] seit dem 8. September 2022 nicht mehr funktioniere und er deshalb bei der zuständigen [X.] unter Hinweis auf die Dringlichkeit eine neue [X.] bestellt habe. Dieser im Zeitpunkt der Nachholung der Berufungseinlegung bereits fast einen Monat andauernde Zustand stelle keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO dar. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] habe nicht damit rechnen können, noch Wochen nach Ablauf der Gültigkeit der früheren [X.] Schriftsätze nach den allgemeinen Vorschriften einreichen zu dürfen.

III.

5

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt. Der Kläger hat auch nicht aufzuzeigen vermocht, dass eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf seine Verfahrensgrundrechte, oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre. Das Berufungsgericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

6

1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger die Berufung nicht fristgerecht eingelegt hat (§ 517 ZPO). Das Urteil des [X.] ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 18. August 2022 zugestellt worden. Bis zum Ablauf der Monatsfrist zur Einlegung der Berufung am Montag, dem 19. September 2022, ist keine Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingereicht worden (§ 519 Abs. 1 ZPO).

7

2. Eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht veranlasst. Zu Recht versagt vielmehr das Berufungsgericht dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 233 ZPO.

8

a) Für die Wiedereinsetzung ist die versäumte [X.] in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2019 - [X.] und 23/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 9 mwN). Hat es der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist versäumt, eine wirksame Rechtsmittelschrift zu übermitteln, hat er dies somit bis zum Ablauf der [X.] formgerecht nachzuholen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf derselben Form wie die versäumte [X.] (§ 236 Abs. 1 ZPO).

9

b) Die [X.] bei der Versäumung der Berufungsfrist beträgt nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen und beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist der Fall, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 441 Rn. 6). Die [X.] endete deshalb spätestens am 4. Oktober 2022, weil der Kläger am 20. September 2022 erfahren hat, dass Rechtsanwältin [X.]den [X.] nicht wie verabredet an das Berufungsgericht übermittelt hatte.

c) Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat mit dem am 4. Oktober 2022 per Fax übersandten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist weder die versäumte [X.] wirksam nachgeholt noch einen formwirksamen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

aa) Es kann dahinstehen, ob angesichts des [X.] eine ausdrückliche Nachholung der Berufungseinlegung trotz § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entbehrlich war, weil sich nach der für das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten offensichtlichen Verfahrens- und Interessenlage zweifelsfrei ergab, dass der Kläger sich nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil abfinden, sondern Berufung einlegen und den Prozess weiterbetreiben wollte und bei dieser Sachlage der Wiedereinsetzungsantrag zugleich als Berufungsschrift auszulegen ist (vgl. für den Einspruch einer anwaltlich nicht vertretenen [X.] gegen ein Versäumnisurteil [X.], NJW 1993, 1635, 1636).

bb) Selbst wenn in dem Wiedereinsetzungsantrag zugleich die Einlegung der Berufung zu erblicken wäre, hätte der Kläger die versäumte [X.] nicht in der für sie vorgeschriebenen Form nachgeholt. Sein Prozessbevollmächtigter hat den Schriftsatz dem Berufungsgericht nicht als elektronisches Dokument übermittelt. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die - wie hier - durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind nach der durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 ([X.]) neu geschaffenen Bestimmung des § 130d Satz 1 ZPO ab dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die zwingende Einreichung von Erklärungen in der elektronischen Form betrifft die Frage ihrer Zulässigkeit. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen. Ein [X.] führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2023 - [X.], NJW 2023, 2484 Rn. 6). Die Voraussetzungen des § 130d Satz 1 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt, da der Prozessbevollmächtigte des [X.] die Berufungsschrift innerhalb der [X.] dem Berufungsgericht nicht wie gesetzlich gefordert als elektronisches Dokument übermittelt hat, sondern nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 130, 131 ff. ZPO) per Telefax (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO).

cc) Da sich die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften richtet, die für die versäumte [X.] gelten, hätte auch der Wiedereinsetzungsantrag als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen. Die Übermittlung per Telefax war als Ersatzeinreichung nicht ausnahmsweise gemäß § 130d Satz 2 ZPO ausreichend.

(1) Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung gemäß § 130d Satz 2 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2023 - [X.], NJW 2023, 1062 Rn. 13) bezweckt, dem Rechtsuchenden auch bei technischen Ausfällen eine wirksame Einreichung von Schriftsätzen zu ermöglichen (BT-Drucks. 17/12634 S. 27). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine Ausnahme von der zwingenden Benutzung eines elektronischen Übermittlungsweges nur dann gelten soll, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist, gleichviel ob die Ursache dafür in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden zu suchen ist. Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ wird klargestellt, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 27 f.). Der Gesetzgeber wollte nur Fälle erfassen, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in elektronischer Form rein technische Gesichtspunkte entgegenstehen, nicht dagegen in der Person des Einreichers liegende Gründe (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2024 - [X.], BeckRS 2024, 2621 Rn. 8; Beschluss vom 25. Januar 2023 - [X.], NJW 2023, 1062 Rn. 13). Entsprechend stellen Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2024 - [X.], aaO).

(2) Dem Kläger ist es nicht gelungen, bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach die vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen nach § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft zu machen.

(a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2024 - [X.], BeckRS 2024, 2621 Rn. 8 mwN). Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2023 - [X.], NJW 2023, 2883 Rn. 21; [X.], Beschluss vom 17. Januar 2024 - [X.], BeckRS 2024, 2621 Rn. 8; jurisPK-ERV/[X.], [X.], 2. Aufl., ZPO § 130d Rn. 66).

(b) Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat zur Glaubhaftmachung geltend gemacht, sein [X.] habe seit dem 8. September 2022 nicht mehr funktioniert. Trotz sofortiger Bestellung und wiederholter Nachfragen bei der [X.] habe er bis zum Fristablauf keine neue [X.] erhalten, so dass er den [X.] nicht habe elektronisch übermitteln können.

(c) Den höchstrichterlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer aus technischen Gründen vorübergehenden Unmöglichkeit im Sinne des § 130d Satz 3 ZPO wird die der Ersatzeinreichung beigegebene Erklärung des Prozessbevollmächtigten des [X.] nicht gerecht, weil aus den Ausführungen nicht in sich schlüssig und nachvollziehbar hervorgeht, ob er die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorgehalten hat. Der [X.] war nach seinem Vortrag funktionsunfähig. Zwar führt etwa eine Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs oder des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP; vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2023 - [X.], NJW 2023, 2484 Rn. 9) sowie der temporäre Ausfall der Netzwerkkarte (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2023 - [X.], NJW 2023, 2883 Rn. 18) grundsätzlich zu einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit. Der zur Glaubhaftmachung gehaltene Vortrag des Prozessbevollmächtigten des [X.] lässt aber gerade offen, ob die Funktionsunfähigkeit auf einer technischen Störung beruhte oder auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner [X.] zurückzuführen war. Von Letzterem geht das Berufungsgericht aus. Zu den erforderlichen technischen Einrichtungen, die ein professionelle Einreicher für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorzuhalten hat, gehört nicht nur ein entsprechendes Endgerät, sondern auch die erforderliche gültige [X.]. Mangelt es an der notwendigen Ausstattung, beruht eine Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument nicht auf technischen Gründen. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat die Möglichkeit des Ablaufs der Gültigkeitsdauer seiner [X.] als Störungsursache nicht ausgeräumt. Er hat sich in seiner Glaubhaftmachung nicht dazu geäußert, ob er im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung überhaupt eine gültige [X.] vorgehalten hat oder ob und gegebenenfalls wann deren Gültigkeitsdauer abgelaufen war. Er ist auch nicht darauf eingegangen, wann er Kenntnis vom Ablauf der Gültigkeitsdauer erhalten konnte, und er hat nicht dargelegt, dass er rechtzeitig eine neue Karte beantragt hat. Sein Verweis auf die mehrmalige Nachfrage bei der [X.] genügt zur Glaubhaftmachung einer technischen Unmöglichkeit nicht, solange nicht dargelegt ist, dass er alle Anstrengungen unternommen hat, um rechtzeitig über eine gültige [X.] zu verfügen.

dd) Fehlt - wie hier - die Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 ZPO, so ist die Ersatzeinreichung unwirksam (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2024 - [X.], BeckRS 2024, 2621 Rn. 17; Beschluss vom 21. September 2022 - [X.] 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 18), so dass der Wiedereinsetzungsantrag des [X.] unzulässig ist.

3. Eine Entscheidung des Senats ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).

a) Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 221, 225). Die zu klärende Frage muss für die zu treffende Entscheidung erheblich sein, weil die Zulassung nur gerechtfertigt ist, wenn die Entscheidung des Streitfalls gerade zu einer Klärung dieser Frage führt (vgl. MüKoZPO/[X.], 6. Aufl., § 543 Rn. 26).

b) Danach ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung im Hinblick auf die Klärung der Frage, wann eine technische Störung „vorübergehend“ im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO ist, nicht gegeben. Wie bereits dargelegt wurde (oben Rn. 15 ff.), hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] eine Unmöglichkeit aus technischen Gründen schon nicht ausreichend glaubhaft gemacht, so dass es auf die Auslegung des Begriffs „vorübergehend“ nicht ankommt.

IV.

1. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Festsetzung des [X.] orientiert sich an der Festsetzung des [X.].

Brückner     

      

Haberkamp     

      

Hamdorf

      

Malik      

      

Schmidt      

      

Meta

V ZB 2/23

14.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Dresden, 21. Dezember 2022, Az: 17 U 1982/22

§ 130d S 1 ZPO, § 130d S 2 ZPO, § 130d S 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2024, Az. V ZB 2/23 (REWIS RS 2024, 1935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1935

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XII ZB 264/22

V ZB 15/22

XII ZB 88/23

IV ZB 7/22

V ZR 134/22

VI ZB 46/14

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