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PDF anzeigen[X.] vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]: Die von dem Angeklagten veranlassten Leistungen zugunsten des [X.] waren pflichtwidrig im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem Missbrauchstatbestand oder, wie vom [X.] angenommen, nach dem Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB zu beurtei-len ist, was davon abhängt, ob der Angeklagte als Bürgermeister mit Vertretungsmacht für die Gemeinde handelte. Inwieweit die Kompe-tenzregelungen der Art. 29, 30 Abs. 2, 36 und 37 [X.] zivilrecht-lich zu Lasten Dritter gelten und mithin zu einer Einschränkung der Vertretungsmacht führen, ist umstritten (vgl. die Nachweise in [X.]/[X.]/[X.], Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemein-schaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den [X.] [X.]. Art. 38 GO Anm. 2.1; offen gelassen in [X.] NJW 1980, 115). Der [X.] braucht die Frage hier nicht zu [X.], da die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des [X.] 3 - tatbestandes und die Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des [X.] vorliegend übereinstimmen (vgl. [X.]St 47, 187, 192; [X.] NJW 1984, 2539, 2540; NJW 2006, 453, 454). Hinsichtlich des Schuldumfangs sind sie hier gleich zu bewerten. Als Bürgermeis-ter der Stadt [X.] war der Angeklagte jedenfalls verpflich-tet, deren Vermögensinteressen im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ei-genverantwortlich zu betreuen (vgl. [X.] NStZ 2003, 540, 541; NStZ-RR 2005, 83, 84; [X.], 299, 300). Falls der Angeklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben sollte, wäre infolge seiner Zahlungsanweisungen kein Darle-hensvertrag zwischen der Stadt [X.]und der [X.] zustande gekommen. Dies hindert aber die An-nahme eines Vermögensnachteils nicht, sodass auch in diesem Zu-sammenhang dahinstehen kann, ob die Zuständigkeitsregelungen in der [X.] die Vertretungsmacht des Bürgermeisters einschränken. - 4 - Eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung ist nämlich bereits darin zu sehen, dass die Stadt [X.]einem ganz erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt ist, von der [X.] auf Rückzahlung des angewiesenen Gesamtbetrages in [X.] genommen zu werden, ohne ihrerseits den Betrag vom [X.] zurückzuerhalten (vgl. [X.]St 44, 376, 385 f.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Tatsachen, die eine Prozessführung ermöglichen, nicht offenkundig sind. [X.]Kolz Hebenstreit [X.]
Meta
25.04.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. 1 StR 539/05 (REWIS RS 2006, 3885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3885
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