Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 1 StR 592/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7557

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STRAFRECHT KOMMUNEN UNTREUE

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Gegenstand

Untreue: Haushaltsrechtswidrige Kreditaufnahme als Untreuehandlung von Bürgermeister und Kämmerer


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2010 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Angeklagten S.        wegen Untreue in zwei Fällen zu einer zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, den Angeklagten [X.]       hat es wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge stützen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.

3

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bedarf näherer Erörterung lediglich die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) im Zusammenhang mit zwei Kreditaufnahmen. Auch diese hält umfassender sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

4

1. Nach den [X.] Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte S.        im Tatzeitraum Erster Bürgermeister der Marktgemeinde [X.]         , der Angeklagte [X.]       deren Kämmerer (zugleich Leiter der Finanzverwaltung). Nach der Haushaltssatzung der Marktgemeinde war die Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 73 [X.]) bis zu einer Höhe von insgesamt 3 Mio. Euro gestattet. Um zu verschleiern, dass dieser Betrag (als Summe aus einem Kontokorrentkredit und „festen Kassenkrediten“ mit fixen Zinsen und Rückzahlungsterminen) seit dem Jahr 2001 zum Teil erheblich überschritten wurde, verbuchten die Angeklagten - beginnend mit dem Jahresabschluss für den Haushalt des Jahres 2005 - im Haushaltsjahr angefallene Ausgaben in das  darauf folgende. Mit Einnahmen verfuhren sie umgekehrt. Über das Jahresende weiterlaufende feste Kassenkredite wurden nicht ausgewiesen. Dem [X.]rat präsentierten die Angeklagten auf diese Weise einen von ihnen so bezeichneten „ordentlichen Haushalt“, der Schuldenstand der Marktgemeinde habe sich ständig reduziert, für als erforderlich dargestellte Investitionen seien Kreditaufnahmen „nicht mehr geplant“ (Haushalt 2007) bzw. „nicht vorgesehen“ (Haushalt 2008). Im Vertrauen auf diese Angaben beschloss der Marktgemeinderat jeweils die vorgeschlagenen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen.

5

Um die bestehenden und dem [X.]rat vorenthaltenen Finanzierungslücken zu decken (die den Angeklagten bekannte Summe bestehender Kassenkredite belief sich bereits auf mehr als 4 Mio. Euro), nahmen die Angeklagten im Juli 2007 und im März 2008 für die Marktgemeinde weitere feste Kassenkredite in Höhe von jeweils 2 Mio. Euro auf, wobei sie gegenüber den Kreditgebern wahrheitswidrig behaupteten, die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen seien eingehalten. Die [X.] wurden Konten der [X.] gutgebracht und „sämtlich für Aufgaben der [X.] verwendet“ ([X.] 19).

6

2. Das [X.] hat die Kreditaufnahmen - ebenso wie die drei Fälle, in denen der Angeklagte [X.]       private Aufwendungen über den [X.]haushalt abgerechnet und sich dadurch persönlich bereichert hat - jeweils als Untreue (§ 266 StGB) gewertet. Der Marktgemeinde [X.]          sei durch die pflichtwidrige Kreditaufnahme ein Schaden in Höhe der Zinsverpflichtung gegenüber der Bank (88.279,94 Euro und 92.766,67 Euro) entstanden; es sei nicht feststellbar, dass das Ermessen des allein zur Entscheidung berufenen [X.]rats hinsichtlich der Investitionen aus dem Bereich kommunaler Pflichtaufgaben (Art. 57 Abs. 1 [X.]) in zeitlicher Hinsicht oder der Höhe nach „auf Null reduziert gewesen wäre“ ([X.] 19).

7

3. Dies ist frei von Rechtsfehlern.

8

a) Die Angeklagten, deren Amtsstellung vermögensrechtliche Aufgaben umfasste, waren der Marktgemeinde gegenüber vermögensbetreuungspflichtig (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2007 - 5 [X.], [X.], 579; [X.], Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 [X.], [X.], 83; [X.], Urteil vom 8. Mai 2003 - 4 [X.], [X.], 540; [X.], Beschluss vom 20. Mai 1994 - 2 StR 202/94, [X.], 586). Der Angeklagte [X.]hat seine Amtsstellung missbraucht, weil er gemäß Art. 38 Abs. 1 [X.] die [X.] im Außenverhältnis wirksam verpflichtete. Der Angeklagte [X.]      handelte treuwidrig. Es wurden entgegen den Bestimmungen der Haushaltssatzung und entgegen Art. 73 [X.], die jeweils - zumindest mittelbar - dem Schutz des gemeindlichen Vermögens dienen, weitere (feste) Kassenkredite aufgenommen. Für die Investitionen, die nicht aus dem Vermögenshaushalt der [X.] bestritten werden konnten und deren Finanzierung - auch nach dem [X.] - die Aufnahme der verfahrensgegenständlichen Kredite bedingte, hätte es einer in der Haushaltssatzung festzusetzenden (Art. 63 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) und genehmigungspflichtigen (Art. 71 Abs. 2 [X.]) Aufnahme von Kommunaldarlehen bedurft. Kassenkredite dürfen nicht dazu eingesetzt werden, Investitionen zu finanzieren, sondern dienen ausschließlich der Erhaltung der Kassenliquidität bzw. der Behebung oder Überbrückung von Liquiditätsengpässen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]ordnung des [X.], Art. 73 GO Erl. 3.; [X.]/[X.], [X.], Art. 73 GO Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.]ordnung, Art. 73 GO Rn. 2 f.).

9

b) Durch die Kreditaufnahme haben die Angeklagten der [X.] in Höhe der Kreditzinsen einen Vermögensnachteil zugefügt.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann Untreue i.S.d. § 266 StGB auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gegeben sein (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2003 - 5 [X.], NJW 2003, 2179; [X.], Urteil vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01, [X.], 237; [X.], Urteil vom 14. Dezember 2000 - 5 [X.], [X.], 248; [X.], Urteil vom 4. November 1997 - 1 [X.], [X.]St 43, 293; [X.], Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, [X.]St 40, 287; [X.], Urteil vom 6. Mai 1986 - 4 [X.], [X.], 455; [X.], Urteil vom 1. August 1984  - 2 StR 341/84, [X.], 549; vgl. auch [X.] in MünchKomm-StGB, § 266 Rn. 219 ff.; [X.] in [X.], StGB, § 266 Rn. 94 ff. [X.]). § 266 StGB schützt jedoch als ein Vermögens- und [X.] ([X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, Rn. 115) nur das (private oder öffentliche) Vermögen des Geschäftsherrn oder [X.] als Ganzes, nicht aber seine Dispositionsbefugnis. Deshalb begründet nicht jeder Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften einen Vermögensnachteil. Vielmehr bedarf es auch in Fällen pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel der eigenständigen, wirtschaftlich nachvollziehbaren Feststellung, dass das Vermögen des Berechtigten im Ganzen in einer bestimmten Höhe unter Berücksichtigung der durch die Verfügung erlangten [X.] vermindert ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2003 - 5 [X.], NJW 2003, 2179;  [X.], Urteil vom 4. November 1997 - 1 [X.], [X.]St 43, 293 jew. mN).

bb) Nach der Haushaltssatzung sollten die beschlossenen Baumaßnahmen ausschließlich aus dem Vermögenshaushalt bestritten werden. Die Angeklagten haben für die genehmigten Zwecke - Tief- und Hochbaumaßnahmen - die falschen [X.] (Darlehen) eingesetzt. Durch die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditzinsen haben sie dem Haushalt ohne Gegenwert für die [X.] [X.] in Höhe dieser Zinsen endgültig und dauerhaft entzogen. Die Darlehensaufnahme stellt angesichts der Rückzahlungsverpflichtung keinen wirtschaftlichen Vorteil für die [X.] dar, ein anderer wirtschaftlicher Vorteil ist nicht ersichtlich. Auf das angestrebte oder erhoffte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres kommt es nicht an ([X.], Urteil vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01, [X.], 237 [X.]; [X.] in MünchKomm-StGB, § 266 Rn. 219). Vage oder nur mittelbare Vorteile aus der - wenn auch von Anfang an beabsichtigten - Verwendung der Kreditmittel für kommunale Baumaßnahmen (die Revision nennt z.B. die erhöhte Attraktivität der [X.]) stellen keinen den Nachteil ausgleichenden vermögenswerten Vorteil dar. Im Übrigen ergeht sich die Revision insoweit - was in der Natur derartiger Überlegungen liegt - in reinen Spekulationen. Der in der pflichtwidrig eingegangenen Zinszahlungsverpflichtung liegende Schaden hat sich - sukzessive - in voller Höhe realisiert und konnte - rechtsfehlerfrei - in dieser Höhe der Verurteilung der Angeklagten zugrunde gelegt werden.

Die Angeklagten können sich hier auch nicht darauf berufen, durch einen von ihnen durch Manipulationen und Täuschung herbeigeführten [X.]ratsbeschluss oder aufgrund der Dringlichkeit der die Kreditaufnahme bedingenden Investitionen zum [X.]einsatz verpflichtet gewesen zu sein oder der Marktgemeinde eine sonst unumgängliche Inanspruchnahme anderweitiger [X.] oder eine anderweitige Kreditaufnahme erspart zu haben. Eine Ermessensreduzierung auf Null war nicht feststellbar, ebenso wenig, dass der [X.]rat auch bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse die Investitionen mit Sicherheit beschlossen hätte.

c) Die Feststellungen des [X.]s begründen tragfähig den Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit und hinsichtlich des aufgezeigten Vermögensschadens, auch wenn die Kreditaufnahmen ohne unmittelbaren Eigennutz für die Angeklagten erfolgten. Die Angeklagten handelten in Kenntnis aller Tatumstände, ihnen war die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens und des dadurch bewirkten Vermögensschadens bewusst. Obwohl der Angeklagte [X.]     den Angeklagten S.     wiederholt und ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts hinwies, unterließ dieser es, einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen, „um sein Renommee als erfolgreicher Bürgermeister im Hinblick auf die anstehende Landratswahl nicht zu gefährden“ ([X.] 6). Hieraus den Schluss zu ziehen, die Angeklagten haben den Eintritt des oben dargestellten Vermögensschadens zumindest billigend in Kauf genommen, ist möglich - wenn nicht sogar nahe liegend. Die allgemeine Absicht, mit den pflichtwidrigen Handlungen „letztlich“ (aber nach eigenem Gutdünken) den Interessen des [X.] nicht schaden oder ihnen dienen zu wollen, schließt den Vorsatz nicht aus [X.], StGB, 58. Aufl., § 266 Rn. 175 mit Hinweis auf [X.], Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 Rn. 48, [X.]St 52, 323, 329).

4. Angesichts der Schadenshöhe hat die Strafkammer den Strafrahmen zutreffend den §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB entnommen. Rechtsfehler bei der vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmenden Strafzumessung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

Nack     

Rothfuß     

     Hebenstreit

Ri[X.] Prof. Dr. Jäger ist
urlaubsabwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.

Elf     

Nack

Meta

1 StR 592/10

13.04.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München II, 16. Juni 2010, Az: W5 KLs 65 Js 38937/08, Urteil

§ 266 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 1 StR 592/10 (REWIS RS 2011, 7557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7557


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1235/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1235/11, 01.11.2012.


Az. 1 StR 592/10

Bundesgerichtshof, 1 StR 592/10, 13.04.2011.


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