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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 325/13
vom
20. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchter gefährlicher Körperverletzung
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 20.
November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
Mai 2013 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben,
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit
Nötigung ver-urteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen Diebstahls sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit
Nötigung zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die auf die all-1
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gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die die [X.] in einer Entziehungsanstalt ausdrücklich vom [X.] ausgenommen hat, hat in dem sich aus der Beschlussformel erge-benden Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
Der Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit
mit
Nötigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen des [X.] schlug der Angeklagte
die Scheibe eines geparkten Fahrzeugs ein und entwendete eine Collegemappe aus Leder sowie eine weitere Ledermappe im [X.] gewinnbringend verkaufen oder anders nutzen wollte. Er packte die Beute in seinen Rucksack und fuhr mit einem Fahrrad davon. Dem Eigentümer des Fahrzeugs, der unverzüglich über den Diebstahl und den Fluchtweg des [X.] von einer Nachbarin in Kenntnis gesetzt worden war, gelang es, den Angeklagten zu stellen und festzuhalten. Er forderte ihn auf, das Eintreffen der herbeigerufenen Polizei abzuwarten. Der Angeklagte, der sich zu diesem Zeit-punkt bereits der Diebesbeute entledigt
hatte, stritt den Diebstahl ab und ver-suchte sich loszureißen. Als er das Martinshorn des herannahenden Polizei-fahrzeugs hörte, zog er aus seiner Hosentasche ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 Zentimetern und führte in Hüfthöhe zwei Stichbewegun-gen gegen den Fahrzeugeigentümer, der getroffen worden wäre, wenn er nicht ausgewichen wäre. Nun wurde der Angeklagte
aggressiver und stach [X.] zwei weitere Male -
diesmal in Höhe von Gesicht und Oberkörper -
in Rich-tung des Zeugen, der wiederum ausweichen konnte. Jedenfalls bei diesen letz-ten beiden Stichbewegungen nahm der Angeklagte
in Kauf, den Zeugen zu 2
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verletzen. Dieser ließ aus Furcht vor weiteren Stichen den Angeklagten los, der daraufhin zu Fuß floh.
2. Das Landgericht
hat nicht erörtert, ob der Angeklagte
vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe drängten zu einer Prüfung der Rücktrittsfrage.
Nach den getroffenen Feststellungen kommt ein Rücktritt des Angeklag-ten vom unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung in Betracht (§
24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Angeklagte hatte den Zeugen mit allen vier [X.] verfehlt und damit ersichtlich noch nicht alles getan, um den von ihm [X.] bei den beiden letzten Stichbewegungen billigend in Kauf genomme-nen [X.] herbeizuführen. Den Urteilsgründen lassen sich keine Umstände entnehmen, die ihn daran gehindert haben konnten, weitere Stiche gegen den Zeugen zu führen; ein Fehlschlag des [X.] ist daher nicht belegt. Ebenso wenig lässt sich den Feststellungen ent-nehmen, dass der Angeklagte nur unfreiwillig von weiteren [X.] abließ. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er sich auf-grund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen nicht mehr in der Lage gesehen hätte, weitere Stiche zu setzen. Dazu verhält sich das Urteil nicht. [X.] bleibt offen, ob der Angeklagte eventuell aufgrund der sich [X.] von weiteren Einwirkungen auf den Zeugen absah, weil er allein durch eine sofortige Flucht seiner Festnahme entgehen zu können glaub-te. Dass der Angeklagte sein mit den Messerstichen verfolgtes außertatbe-standliches Ziel, sich aus dem Griff des Zeugen zu lösen, nach dem vierten Stich erreicht hatte, schließt letztlich ebenso einen Rücktritt vom unbeendeten 4
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Versuch nicht aus ([X.], Beschluss vom 19. Mai 1993 -
GSSt 1/93, [X.]St 39, 221; Beschluss vom 20. September 2012 -
3 [X.], [X.], 105).
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter gefährlicher Kör-perverletzung lässt auch die -
von diesem Rechtsfehler nicht betroffene -
Verur-teilung wegen der [X.] dazu begangenen Nötigung
entfallen
[X.], [X.], 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Der Wegfall der für diese Tat verhängten [X.] entzieht dem [X.] die Grundlage.
[X.][X.]Schäfer
Gericke
Spaniol
6
Meta
20.11.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. 3 StR 325/13 (REWIS RS 2013, 991)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 991
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