Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 4 StR 437/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17745

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116U4STR437.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
437/15

vom
14. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14.
Januar
2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Bender

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt
beim Bundesgerichtshof

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Pflichtverteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2015 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hatte die Angeklagte mit Urteil vom 19.
August 2014 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzel-

h-tig: 6.
März 2012) und der Strafe aus dem Urteil des [X.]s Essen vom 1.
Februar 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und fünf Mona-ten verurteilt. Ferner hatte
es sie wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheits-strafe von sechs Monaten verurteilt, sie im Übrigen freigesprochen und die Un-terbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den teilweisen [X.] der Strafe angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat mit Be-schluss vom 28.
Januar 2015 hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.
Nunmehr hat das [X.] Essen die Angeklagte wegen versuchter erhängten einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet 1
2
-
4
-
sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Schuld-
und Strafausspruch wegen versuchter gefährlicher Körperver-letzung weisen keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler auf (§
349 Abs.
2 StPO).
2.
Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat Bestand. Er ist zwar fehlerhaft, die Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert.
Die im Ersturteil des [X.]s Essen vom 19.
August 2014 verhäng-ten Einzelstrafen ([X.] drei und einmal zwei Monate für am 13. und am 26.
Februar 2013 begangene Taten), aus denen die [X.] dort die [X.] von sechs Monaten gebildet hatte, durfte das Land-gericht im angefochtenen Urteil zwar nicht einbeziehen (vgl. zu der auch [X.] fehlerhaften, weil nicht nach §
55, sondern nach §
54 StGB vorzunehmen-den Gesamtstrafenbildung: [X.], StGB, 63.
Aufl., §
55 Rn.
5 mwN). Denn insofern kam dem Urteil des [X.]s Essen vom 1.
Februar 2013 weiterhin Zäsurwirkung zu, da

worauf der [X.] in anderem [X.] zutreffend abstellt

nach Aufhebung und Zurückverweisung für eine schon im ersten Urteil nach §
55 StGB gesamtstrafenfähige Entscheidung die Vollstreckungssituation im Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 3.
Juni 2015

4
StR 176/15; [X.], aaO, §
55 Rn.
6a). Es ist deshalb ohne Bedeutung, dass die Angeklagte die im Urteil des [X.]s Essen vom 1.
Februar 2013 verhäng-te Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten inzwischen [X.] verbüßt hat (UA S.
7).

3
4
5
-
5
-
Die Beschwer eines Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung von Einzelstrafen kann aber entfallen, wenn eine Zäsurwirkung für eine einzu-beziehende Verurteilung hätte beachtet werden müssen und deshalb mehrere Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 7.
April 2006

2
StR
63/06, [X.], 232). Das ist hier der Fall.
Denn für die wegen der mit Urteil des [X.]s Essen vom 1.
Febru-ar 2013 abgeurteilten schweren räuberischen Erpressung verhängte [X.] von zwei Jahren und die nunmehr wegen der versuchten gefährlichen Körperverletzung festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten könnte allenfalls eine (nachträgliche) Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem oder zwei Mona-ten verhängt werden. Zudem würde die im Ersturteil des [X.]s Essen vom 19.
August 2014 verhängte zweite Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Mona-ten fortbestehen, da mit den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen wegen der erst nach dem 1.
Februar 2013 begangenen Taten keine Gesamtstrafenbildung nach
§
55 Abs.
1 StGB möglich wäre. Ferner würde die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 6.
März 2012 r-haft

weil eine Gesamtstrafenlage nach §
55 Abs.
1 StGB mit der am 5.
Okto-ber 2012 begangenen schweren räuberischen Erpressung tatsächlich nicht be-stand

in die Entscheidung des [X.]s Essen vom 1.
Februar 2013 ein-bezogen worden waren; vielmehr hätte das [X.] insofern selbst eine neue weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den dortigen Einzelstrafen von [X.] vier Monaten bilden müssen
(vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Januar 2000

5
StR
651/99, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Strafen, einbezogene
7; zur Korrektur einer solchen fehlerhaften Gesamtstrafenbildung auch: [X.], Beschluss vom 26.
September 2013

III-3
Ws
254/13 u.a., [X.], 75). Diese könnte jedoch nur fünf bis sieben Monate betragen. Damit würden bei 6
7
-
6
-
richtiger Gesamtstrafenbildung mindestens zwei Jahre und ein Monat, sechs Monate sowie fünf Monate verhängt werden müssen bzw. fortbestehen. Die nunmehr bestehenden bzw. verhängten Gesamtstrafen von zwei Jahren und vier Monaten sowie sieben Monaten beschweren die Angeklagte daher nicht.
3.
Auch die [X.] der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat Bestand.
Zwar kann das Revisionsgericht auf eine zulässig erhobene
und die Nichtanwendung des §
64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende Revision des Angeklagten das Urteil aufheben (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992

2
StR
374/92, [X.]St 38, 362
f.), ohne dass es auf eine Beschwer
des Angeklagten ankommt (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Januar 2009

3
StR 458/08, [X.]R StGB §
64 Ablehnung
11
mwN). Jedoch ist die Wertung des [X.]s, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
[X.]

Mutzbauer
Bender
8
9

Meta

4 StR 437/15

14.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 4 StR 437/15 (REWIS RS 2016, 17745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17745

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