Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2015, Az. 4 StR 574/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16433

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Gegenstand

Gefährliche Körperverletzung: Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch


Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten S.     wird das Urteil des [X.] vom 19. August 2014

a) mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit die Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde und

im Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten sowie im gesamten Maßregelausspruch;

b) im verbleibenden Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen sowie der Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte bei [X.] im Übrigen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der (Einzel-) Strafen aus den Urteilen des [X.] vom 6. Dezember 2012 und des [X.]s Essen vom 1. Februar 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den [X.] von fünf Monaten und zwei Wochen der "Freiheitsstrafe" vor der Maßregel angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tat II.2. der Urteilsgründe) hält der Überprüfung nicht stand.

3

a) Nach den vom [X.] hierzu getroffenen Feststellungen liefen die Angeklagte und der - nicht revidierende - Mitangeklagte Sa.   nach dem Diebstahl eines Handys durch den Mitangeklagten zunächst weg, jedoch drehte sich die Angeklagte plötzlich um, holte einen Holzstock aus ihrer Tasche und ging "mit schlagenden Bewegungen" auf einen Zeugen zu, der vor der Flucht den Mitangeklagten festgehalten hatte. Der Zeuge konnte den Schlägen der Angeklagten ausweichen, "die noch vor Eintreffen der Polizei den Stock zurück in ihre Tasche stecken konnte" ([X.] 16).

4

Weitere Feststellungen, die für die Frage eines von der [X.] nicht erörterten strafbefreienden Rücktritts der Angeklagten von Bedeutung sein könnten, enthält das Urteil nicht.

5

b) Angesichts dieser Feststellungen begegnet der Schuldspruch der Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

6

Zwar kann das befürchtete alsbaldige Eintreffen der Polizei bei einem - wie ersichtlich hier - unbeendeten Versuch die Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 [X.], [X.], 399, 400; Beschlüsse vom 20. November 2013 - 3 [X.], [X.], 202; vom 26. Februar 2014 - 4 StR 40/14, [X.], 171, 172). Unfreiwillig ist aber auch in solchen Fällen das [X.] nur dann, wenn der Täter sich auf Grund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen zur Tatvollendung nicht mehr in der Lage gesehen hat ([X.], Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 40/14, [X.], 171, 172; vgl. auch [X.], Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, [X.], 336, jeweils mwN). Dies setzt voraus, dass der Täter dieses "Hindernis" wahrnimmt und es seine Willensentschließung zumindest mitbestimmt.

7

Entsprechende Feststellungen hat die [X.] jedoch nicht getroffen. Auch die Ausführungen des [X.]s im Rahmen der Beweiswürdigung belegen weder, dass tatsächlich die Polizei verständigt wurde, noch dass die Angeklagte dies - falls es erfolgt sein sollte - bemerkt hat. Auch dass sie ohne eine von ihr bemerkte Verständigung der Polizei mit deren alsbaldigem Eintreffen rechnete und deshalb von weiteren Schlägen mit dem Holzstock absah, belegen weder die Feststellungen noch die Darlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung und kann angesichts des von der [X.] geschilderten Geschehensablaufs vom [X.] auch nicht dem Gesamtzusammenhang entnommen werden.

8

2. Infolge der Aufhebung der Verurteilung im Fall II.2. der Urteilsgründe kann die unter Einbeziehung der hierfür verhängten [X.] gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten keinen Bestand haben.

9

Aber auch im Übrigen bestehen hinsichtlich dieser Gesamtstrafenbildung durchgreifende Bedenken. Anders als im [X.] wird nämlich das Datum des Urteils des [X.] statt mit dem "06.12.2012" in den Entscheidungsgründen mit dem "06.03.2012" angegeben ([X.] 6, 13, 29). Zeitpunkt der Tat, die der - die Ahndungen jenes Urteils einbeziehenden - Entscheidung des [X.]s Essen vom 1. Februar 2013 zugrunde lag, war die Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2012 ([X.] 11), wobei in dieser Entscheidung ferner ausgeführt ist, dass die dort - vom [X.] - abgeurteilte Tat von der Angeklagten "während des laufenden [X.] gegen die Verurteilung des [X.] vom 06.03.2012 begangen" worden sei ([X.] 13). Vor diesem Hintergrund steht weder fest, dass damals oder jetzt die Strafen aus dem Urteil des [X.] (sofern dieses damals überhaupt rechtskräftig war, vgl. [X.], Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 [X.]) einbeziehungsfähig waren, zumal die Tatzeit der ersten nunmehr bei der Angeklagten abgeurteilten Tat (der versuchten gefährlichen Körperverletzung) der 28. Januar 2013 war und die weiter bei der Angeklagten hier abgeurteilten Taten am 13. und 26. Februar 2013 begangen wurden. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Angeklagte hierdurch beschwert ist, da die (damalige und auch nunmehrige) Gesamtstrafenbildung die beiden durch das [X.] verhängten viermonatigen Freiheitsstrafen umfasst, damals vom [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und vom [X.] Essen für die im Urteil vom 1. Februar 2013 abgeurteilte Tat eine (Einzel-)Strafe von zwei Jahren verhängt worden war. Sollte bereits die Gesamtstrafenbildung im Urteil des [X.]s Essen vom 1. Februar 2013 fehlerhaft gewesen sein, verweist der [X.] zur "Korrektur" auch dieser Entscheidung auf den Beschluss des [X.] vom 11. Januar 2000 (5 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7 mwN).

3. Die gegen die Angeklagte verhängte Maßregel der Unterbringung nach § 64 StGB kann ebenfalls keinen Bestand haben, da mit der Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ein insbesondere für die Gefährlichkeitsprognose bedeutsamer Umstand entfällt.

4. Ferner bedarf der verbleibende Schuldspruch aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 2. Januar 2015 dargelegten Gründen der Korrektur, da - entsprechend der rechtlichen Würdigung der [X.] in den Entscheidungsgründen - hinsichtlich der Nötigung nur ein Versuch vorliegt. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible                             Roggenbuck                            [X.]

                         Mutzbauer                                [X.]

Meta

4 StR 574/14

28.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 19. August 2014, Az: 51 KLs 32/13

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 1 StGB, § 224 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2015, Az. 4 StR 574/14 (REWIS RS 2015, 16433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16433

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