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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 19. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 19. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 3. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 600 • festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen des Schuldners wurde am 23. Februar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht - Rechtspfleger Œ festgestellt, dass bei der Berechnung des dem Schuldner aus der Insolvenzmasse monat-lich als pfandfrei zu belassenden Einkommens von einem fiktiven Nettolohn in Höhe von 1.695,55 • auszugehen sei und sich der danach pfändbare Betrag in Ansehung einer unterhaltsberechtigten Person auf monatlich 167,05 • belaufe (§ 850c ZPO). 1 - 3 - Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Amtsgericht als Erinnerung behandelt und durch richterlichen Beschuss zurückgewiesen. Das [X.] hat die von dem Schuldner gegen diesen [X.]uss abermals erhobene sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Anteil des pfändbaren monatlichen Einkommens auf 0,00 • festzusetzen, weiter. 2 I[X.] [X.] ist nicht statthaft. 3 1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen [X.]uss findet statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem [X.]uss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Alternativen sind vorliegend nicht gegeben. 4 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht erfolgt. Ebenso ist die Rechtsbeschwerde nicht kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.]) statthaft. Der Rechtsmittelzug richtet sich abweichend von § 7 [X.] nach den allgemei-nen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft [X.] Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht tätig geworden ist ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834, 835; v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340 f; v. 5. April 2006 - [X.] ZB 169/04, [X.] 2007, 78 f). Die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitsein-kommens ist dem Insolvenzgericht durch § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] als besonde-5 - 4 - rem Vollstreckungsgericht zugewiesen worden ([X.], [X.]. v. 9. März 2006 - [X.] ZB 119/04, [X.] 2006, 461). Gegen den [X.]uss des [X.] war mithin entsprechend den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 1 [X.], § 793 ZPO) die sofortige Beschwerde eröffnet, über die gemäß § 11 Abs. 1 [X.], § 793 ZPO das [X.] sachlich zu entscheiden hatte. 2. Die unzutreffende Behandlung der sofortigen Beschwerde als Erinne-rung und die darauf beruhende Verwerfung als unzulässig durch das [X.] führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Deshalb ist es dem Rechtsbeschwerdegericht versagt, die angefochtene Entscheidung abzuändern ([X.], [X.]. v. 17. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 286). 6 Ganter Kayser Gehrlein
[X.] Fischer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.07.2007 - 10 IN 13/06 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2007 - 6 T 732/07 -
Meta
19.06.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. IX ZB 165/07 (REWIS RS 2008, 3286)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3286
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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