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PDF anzeigen[X.] ZB 128/01vom20. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 20. Dezember 2001beschlossen:Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2001in Verbindung mit den Beschlüssen vom 6. Dezember 2000 und24. Oktober 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzuläs-sig verworfen.Gründe:Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine [X.] nicht zulässig, § 567 Abs. 4 ZPO. Im vorliegenden Fall sind we-der die Voraussetzungen der im Gesetz ausdrücklich benannten [X.] noch ist die Beschwerde im Sinne eines im Gesetz nicht benannten Aus-- 3 -nahmefalles zulssig, denn der angefochtene Beschluß ist nicht greifbar [X.] (vgl. [X.], 41, 43 f; 119, 372, 374; 130, 97, 99). [X.] ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte nicht ersichtlich.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]
Meta
20.12.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. IX ZB 128/01 (REWIS RS 2001, 75)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 75
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