Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. IX ZR 77/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4208

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 77/04 vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 19. April 2007 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 22. März 2004 wird zugelassen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 118.838,25 • zuzüglich Zinsen an die Sozietät der Kläger zur gesamten Hand und zur Zahlung von 5.948,78 • zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 verurteilt worden sind. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 134.161,73 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). 1 - 3 - 1. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 118.838,25 • zuzüglich Zinsen an die Sozietät der Kläger und zur Zahlung von 5.948,78 • zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 wendet, ist sie begründet. 2 In Bezug auf die Position 2 der Kostennote vom 21. Mai 2001 erfolgt die Zulassung in Höhe des [X.] • (entspricht 18.335,31 DM) brutto zwischen dem zugesprochenen Betrag von 47.418,80 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer und der jedenfalls gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verdienten Mindestgebühr von 31.612,50 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3 2. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. [X.][X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 27 O 573/01 - [X.], Entscheidung vom 22.03.2004 - 24 U 119/02 -

Meta

IX ZR 77/04

19.04.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. IX ZR 77/04 (REWIS RS 2007, 4208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4208

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