Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2021, Az. B 1 KR 16/21 R

1. Senat | REWIS RS 2021, 1235

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhausabrechnungsprüfung - Prüfverfahrensvereinbarung 2016 - materielle Präklusionsregelung - Erstreckung auf vom Medizinischen Dienst nicht angeforderte Unterlagen - Obliegenheit des Krankenhauses zur kursorischen Durchsicht daraufhin, ob diese für die Erfüllung des Prüfauftrages ersichtlich relevant sein können


Leitsatz

1. Die 2016 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossene Prüfverfahrensvereinbarung bewirkt - wie die vorangegangene Prüfverfahrensvereinbarung 2014 - eine materielle Präklusionsregelung.

2. Die Präklusionswirkung kann sich auf vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nicht angeforderte Unterlagen erstrecken, die aus Sicht des Krankenhauses für den konkret eingegrenzten Prüfauftrag relevant sein können.

3. Dem Krankenhaus obliegt in Abhängigkeit von Umfang und Konkretisierung des Prüfauftrags regelmäßig nur eine kursorische Durchsicht der nicht angeforderten Unterlagen daraufhin, ob diese für die Erfüllung des Prüfauftrages ersichtlich relevant sein können.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1242,69 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Das klagende Krankenhaus (im Folgenden: Krankenhaus) behandelte einen Versicherten der beklagten Krankenkasse (im Folgenden: [X.]) vom 7. bis 8.12.2017 stationär. Dem Versicherten war durch die behandelnde Ärztin für Allgemeinmedizin Krankenhausbehandlung verordnet worden wegen: "seit Monaten zunehmende Cephalgien, jetzt seit gestern Schwindel und Brechreiz". In der Anamnese des Krankenhauses wurde festgehalten, dass der Versicherte wegen seit längerer Zeit bestehender Cephalgien von der Hausärztin eingewiesen worden sei. Am Aufnahmetag habe er seine Hausärztin wegen stärkster Kopfschmerzen aufgesucht, er habe eine Infusion mit Novalgin und [X.] erhalten, daraufhin sei eine Besserung der Symptomatik eingetreten. Der Versicherte verließ das Krankenhaus nach Durchführung einer Kernspintomographie am 8.12.2017 gegen ärztlichen Rat. Das Krankenhaus stellte der [X.] für die Behandlung 1242,69 Euro in Rechnung (Diagnosis Related Groups - [X.] - Neubildungen des Nervensystems, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere [X.], Alter > 15 Jahre). Die [X.] beglich die Rechnung und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) mit der Überprüfung der Notwendigkeit der stationären Behandlung. Dieser bat das Krankenhaus mit [X.] vom 27.12.2017 um Übersendung "sämtlicher prüfungsrelevanter Unterlagen, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 der [X.], mindestens jedoch um Übersendung der folgenden Unterlagen: [X.](e), prüfrelevante Prozedurenunterlagen, Fieberkurve(n), Pflegedokumentation sowie [X.] aller Berufsgruppen, Aufnahmedokumentation". Das Krankenhaus übersandte dem [X.] Unterlagen, nicht jedoch die Verordnung der Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisung). In seinem Gutachten verneinte der [X.] die medizinische Notwendigkeit der Aufnahme des Versicherten zur stationären Behandlung. Die [X.] verrechnete daraufhin den gezahlten Rechnungsbetrag mit einer anderen Forderung der Klägerin. Im Verfahren vor dem [X.] hat die [X.] unter Hinweis darauf, dass sie im Hinblick auf die materielle Ausschlussfrist keine weiteren als die bisher übersandten Unterlagen gegen sich gelten lassen werde, die komplette Krankenhausakte dem [X.] zur Begutachtung vorgelegt. Dieser bejahte nunmehr aufgrund der in der Krankenhauseinweisung der Hausärztin zum Ausdruck kommenden Dynamik in den Beschwerden und dem sich daraus ergebenden Verdacht eines raumfordernden Prozesses die Notwendigkeit einer stationären Überwachung und raschen Diagnostik zum Ausschluss einer akut lebensbedrohlichen Situation für den Versicherten. Das [X.] hat die [X.] zur Zahlung von 1242,69 Euro nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 31.10.2019). Das L[X.] hat die dagegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 7 Abs 2 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c [X.]B V vom 3.2.2016 gemäß § 17c Absatz 2 [X.] ([X.] - [X.] 2016) enthalte keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Hinzu komme, dass sich eine materiell-rechtliche [X.] jedenfalls nicht auf Unterlagen erstrecke, deren Übersendung der [X.] nicht ausdrücklich verlangt habe. Dies sei hinsichtlich der Verordnung der Hausärztin der Fall gewesen. Bei deren Berücksichtigung stehe die Notwendigkeit der stationären Behandlung des Versicherten fest. Es könne offenbleiben, ob sich diese nicht auch schon aus den vom [X.] angeforderten Unterlagen ergeben habe (Urteil vom 20.8.2020).

3

Die [X.] rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 39 Abs 1 Satz 3, § 109 Abs 4 Satz 2 [X.]B V sowie § 17c Abs 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]) iVm § 7 Abs 2 Satz 4 bis 6 [X.] 2016. Sie ist der Ansicht, die für die Bejahung der medizinischen Notwendigkeit der stationären Aufnahme maßgebliche Krankenhauseinweisung der behandelnden Hausärztin sei als Beweismittel präkludiert.

4

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 20. August 2020 und des [X.] vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 20. August 2020 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist im Sinne der Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Der [X.] kann auf Grundlage der Feststellungen des [X.] ni[X.]ht ents[X.]heiden, ob dem Krankenhaus der geltend gema[X.]hte Vergütungsanspru[X.]h weiter zusteht oder ob die [X.] mit einem aus der Behandlung des Versi[X.]herten resultierenden Erstattungsanspru[X.]h wirksam aufgere[X.]hnet hat.

8

Das [X.] hat den zwis[X.]hen den Beteiligten in der Sa[X.]he unstreitigen Vergütungsanspru[X.]h bejaht. Es hat dabei au[X.]h die Krankenhauseinweisung der Hausärztin des Versi[X.]herten berü[X.]ksi[X.]htigt und ist davon ausgegangen, dass dem ni[X.]ht entgegenstehe, dass das Krankenhaus diese dem [X.] ni[X.]ht innerhalb der [X.] gemäß § 7 Abs 2 Satz 4 [X.] 2016 übersandt habe. Dies hält einer revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand. Die Krankenhauseinweisung war wegen ni[X.]ht fristgere[X.]hter Vorlage als Beweismittel präkludiert. Das [X.] hätte ohne deren Berü[X.]ksi[X.]htigung über den Vergütungsanspru[X.]h des Krankenhauses ents[X.]heiden müssen.

9

Wie § 7 Abs 2 Satz 2 bis 4 [X.] 2014 enthält au[X.]h § 7 Abs 2 Satz 4 bis 9 [X.] 2016 eine materielle Präklusionsregelung (dazu 1.). Diese bezieht si[X.]h zum einen auf Unterlagen, die der [X.] zumindest ihrer Art na[X.]h konkret bestimmt angefordert hat (dazu 2.) und darüber hinaus - insofern abwei[X.]hend von der [X.] 2014 - auf weitere Unterlagen, die für das Krankenhaus ohne Weiteres erkennbar ebenfalls für den konkret eingegrenzten Prüfauftrag relevant sein können (dazu 3. und 4.). Die Voraussetzungen der Präklusion lagen hier hinsi[X.]htli[X.]h der Krankenhauseinweisung der Hausärztin vor (dazu 5.). Die präkludierten Unterlagen dürfen ni[X.]ht mehr zur Begründung des Vergütungsanspru[X.]hs berü[X.]ksi[X.]htigt werden (dazu 6.). [X.] [X.] auf die Präklusion war au[X.]h ni[X.]ht treuwidrig (dazu 7.). Das [X.] muss Feststellungen dazu na[X.]hholen, ob si[X.]h die medizinis[X.]he Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung au[X.]h ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der Krankenhausverordnung feststellen lässt (dazu 8.).

1. Der [X.] hat zu § 7 Abs 2 Satz 2 bis 4 [X.] 2014 bereits ents[X.]hieden, dass es si[X.]h hierbei um eine Präklusionsregelung handelt mit der Re[X.]htsfolge, dass Unterlagen, die der [X.] im Rahmen eines ordnungsgemäßen Prüfverfahrens angefordert, das Krankenhaus aber ni[X.]ht innerhalb der Frist von vier Wo[X.]hen vorgelegt hat, au[X.]h in einem späteren Geri[X.]htsverfahren ni[X.]ht mehr zur Begründung des Vergütungsanspru[X.]hs berü[X.]ksi[X.]htigt werden dürfen. Die präkludierten Unterlagen sind als Beweismittel endgültig ausges[X.]hlossen. Dies ist au[X.]h von der Ermä[X.]htigungsgrundlage in § 17[X.] Abs 2 [X.] (idF des [X.] bei Beitragss[X.]hulden in der Krankenversi[X.]herung vom [X.], [X.]) getragen und mit dem Grundgesetz vereinbar (siehe dazu im Einzelnen B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 32/20 R - juris RdNr 11 ff; B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 24/20 R - juris RdNr 11 ff).

Das gilt in glei[X.]her Weise au[X.]h für die hier maßgebli[X.]hen Regelungen in § 7 Abs 2 Satz 2 bis 9 der für Behandlungsfälle ab dem 1.1.2017 geltenden [X.] 2016.

a) Diese lauten:
"Bei einer Prüfung im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren kann der [X.] die Übersendung von Kopien der Unterlagen verlangen, die er zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abre[X.]hnung benötigt. Dabei kann sowohl der [X.] die angeforderten Unterlagen konkret benennen als au[X.]h das Krankenhaus die aus seiner Si[X.]ht zur Erfüllung des konkreten [X.] erforderli[X.]hen Unterlagen ergänzen. Das Krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von 8 Wo[X.]hen na[X.]h Zugang der Unterlagenanforderung an den [X.] zu übermitteln. Die vom [X.] angeforderten und gegebenenfalls vom Krankenhaus ergänzten Unterlagen müssen dem [X.] innerhalb der Frist des Satzes 4 zugegangen sein. Sind die Unterlagen dem [X.] ni[X.]ht fristgere[X.]ht zugegangen, hat das Krankenhaus einen Anspru[X.]h nur auf den unstrittigen Re[X.]hnungsbetrag. Liefert das Krankenhaus die erforderli[X.]hen Unterlagen innerhalb von weiteren 6 Wo[X.]hen na[X.]h, wird das Prüfverfahren fortgesetzt, sofern das Krankenhaus vor der Na[X.]hlieferung die Krankenkasse informiert und für die Fortsetzung des Prüfverfahrens eine Paus[X.]hale in Höhe von 300 Euro an die Krankenkasse entri[X.]htet hat. Na[X.]h Ablauf der Frist von [X.] ist eine Übersendung von Unterlagen dur[X.]h das Krankenhaus ausges[X.]hlossen. Ein Anspru[X.]h auf den dann no[X.]h strittigen Re[X.]hnungsbetrag besteht ni[X.]ht."

b) Ebenso wie § 7 Abs 2 [X.] 2014 begrenzt § 7 Abs 2 [X.] 2016 den Anspru[X.]h des Krankenhauses bei ni[X.]ht re[X.]htzeitiger Übermittlung der Unterlagen auf den "unstrittigen Re[X.]hnungsbetrag" (Satz 6; siehe au[X.]h Satz 9) nur insoweit, als der [X.] diese "zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abre[X.]hnung benötigt" (Satz 2) bzw diese aus Si[X.]ht des Krankenhauses zur Erfüllung des konkreten [X.] erforderli[X.]h sind (Satz 3, siehe dazu no[X.]h näher unter 3.). Die Begründung des Vergütungsanspru[X.]hs dur[X.]h andere als die angeforderten, aber ni[X.]ht (fristgere[X.]ht) vorgelegten Unterlagen s[X.]hließt die Vors[X.]hrift hingegen ni[X.]ht aus. Ein Auss[X.]hluss des Anspru[X.]hs tritt daher ni[X.]ht immer s[X.]hon dann ein, wenn das Krankenhaus ni[X.]ht alle angeforderten Unterlagen vorgelegt hat. Dem Krankenhaus soll vielmehr nur derjenige Vergütungsanspru[X.]h zustehen, der ohne die fehlenden Unterlagen begründet werden kann, unabhängig von den angeforderten aber ni[X.]ht vorgelegten Unterlagen also "unstrittig" ist (vgl zu § 7 Abs 2 Satz 2 und 4 [X.] 2014 B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 32/20 R - juris Rd[X.]1 f; B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 24/20 R - juris Rd[X.]3 f).

[X.]) Für diese Auslegung spri[X.]ht au[X.]h § 7 Abs 5 [X.] 2016. Denn bei einem Wegfall des geprüften Vergütungsanspru[X.]hs bliebe für eine Weiterführung des Prüfverfahrens kein Raum mehr und die Frist von fünf Monaten für Korrekturen oder Ergänzungen von Datensätzen na[X.]h § 7 Abs 5 [X.] 2016 liefe weitgehend leer bzw wäre faktis[X.]h auf eine Frist von a[X.]ht Wo[X.]hen (plus ggf weitere se[X.]hs Wo[X.]hen na[X.]h § 7 Abs 2 [X.] [X.] 2016) verkürzt (vgl zu § 7 Abs 5 [X.] 2014 B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 32/20 R - juris RdNr 30; B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 24/20 R - juris RdNr 32). Zwar lässt § 7 Abs 5 Satz 3 [X.] 2016 - insofern abwei[X.]hend von der [X.] 2014 - für den Fall, dass eine Beguta[X.]htung dur[X.]h den [X.] bereits vor Ablauf der Fünf-Monats-Frist beendet ist, eine Korrektur oder Ergänzung von Datensätzen nur bis zum Ende der Beguta[X.]htung dur[X.]h den [X.] zu. Au[X.]h diese Regelung geht aber zumindest davon aus, dass das Prüfverfahren stets - und damit au[X.]h bei ni[X.]ht fristgere[X.]hter Vorlage von Unterlagen - mit einer Beguta[X.]htung dur[X.]h den [X.] endet und ni[X.]ht automatis[X.]h dur[X.]h Fristablauf.

d) Ni[X.]hts anderes ergibt si[X.]h au[X.]h aus § 7 Abs 2 [X.] [X.] 2016. Dana[X.]h wird das Prüfverfahren fortgesetzt, wenn das Krankenhaus die erforderli[X.]hen Unterlagen innerhalb von weiteren se[X.]hs Wo[X.]hen na[X.]hliefert, die [X.] hierüber vorab informiert und an diese eine Paus[X.]hale in Höhe von 300 Euro entri[X.]htet. Daraus folgt ni[X.]ht zwingend, dass das Prüfverfahren mit der ni[X.]ht fristgere[X.]hten Vorlage der vom [X.] angeforderten sowie der weiteren erforderli[X.]hen Unterlagen (siehe dazu no[X.]h unter 3.) automatis[X.]h endet und der Fall damit au[X.]h ni[X.]ht auf der Grundlage der ni[X.]ht präkludierten Unterlagen zu prüfen wäre. Die Regelung lässt si[X.]h vielmehr ohne Weiteres au[X.]h dahin interpretieren, dass sie davon ausgeht, dass der [X.] das Prüfverfahren auf der Grundlage der ihm vorliegenden Daten und Unterlagen dur[X.]hgeführt und beendet hat.

e) S[X.]hließli[X.]h spri[X.]ht für eine materielle Präklusion - und gegen einen materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hsauss[X.]hluss - au[X.]h § 7 Abs 2 Satz 8 [X.] 2016. Dana[X.]h ist na[X.]h Ablauf der in [X.] geregelten Na[X.]hlieferungsfrist (siehe dazu oben [X.] und unten 3.) eine Übersendung von Unterlagen dur[X.]h das Krankenhaus ausges[X.]hlossen. Der Regelung hätte es ni[X.]ht bedurft, wenn mit der Begrenzung auf den unstrittigen Re[X.]hnungsbetrag dur[X.]h Satz 6 und 9 bereits der materiell-re[X.]htli[X.]he Anspru[X.]h (teilweise) ausges[X.]hlossen wäre.

2. Der [X.] hat ferner ents[X.]hieden, dass si[X.]h § 7 Abs 2 Satz 2 [X.] 2014 auf die Anforderung von Unterlagen bezieht, die der [X.] zumindest ihrer Art na[X.]h konkret bezei[X.]hnet hat (zB [X.], Operationsberi[X.]ht, Pflegedokumentation). Der [X.] ents[X.]heidet selbst, wel[X.]he konkreten Unterlagen er anfordert und bestimmt dana[X.]h au[X.]h die Ermittlungstiefe. Es ist gerade der Zwe[X.]k der Regelung, dass si[X.]h der [X.] ni[X.]ht in jedem einzelnen Prüffall mit sämtli[X.]hen Behandlungsunterlagen auseinandersetzen muss, sondern das Prüfverfahren dur[X.]h die von ihm - au[X.]h na[X.]h Erfahrungswerten - getroffene Auswahl der Unterlagen straff ausgestalten und effizient am Prüfauftrag ausri[X.]hten kann. Das Krankenhaus unterstützt ihn dabei. Es muss deshalb wissen, wel[X.]he ihrer Art na[X.]h konkret bestimmten Unterlagen der [X.] benötigt. Nur die ni[X.]ht fristgemäße Vorlage ihrer Art na[X.]h konkret bezei[X.]hneter Unterlagen re[X.]htfertigt die ni[X.]ht unerhebli[X.]he Sanktionsfolge. Ansonsten müsste das Krankenhaus zur Vermeidung von Re[X.]htsna[X.]hteilen dem [X.] immer sämtli[X.]he Unterlagen zur Verfügung stellen. Dies widersprä[X.]he aber gerade dem dur[X.]h die [X.] 2014 intendierten s[X.]hlanken und glei[X.]hwohl effizienten Prüfverfahren (vgl B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 24/20 R - juris RdNr 17; vgl dazu au[X.]h [X.] [X.] KR 22/21 R - juris RdNr 14).

Au[X.]h diese Erwägungen gelten in glei[X.]her Weise für die [X.] 2016. Denn § 7 Abs 2 Satz 2 [X.] 2016 ist gegenüber der Vorgängerregelung in der [X.] 2014 unverändert geblieben.

Dass der [X.] die benötigten Unterlagen anfordern und konkret benennen "kann" (§ 7 Abs 2 Satz 2 und 3 [X.] 2016), er hierzu also ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist, ist insofern unerhebli[X.]h. Es handelt si[X.]h um eine Obliegenheit des [X.], der eigenverantwortli[X.]h sowohl über das "Ob", als au[X.]h ggf über den Umfang und die Konkretisierung der Unterlagenanforderung ents[X.]heidet. Der insoweit eröffnete Ents[X.]heidungsspielraum des [X.] ändert aber ni[X.]hts daran, dass nur eine der Art na[X.]h konkrete Bezei[X.]hnung der angeforderten Unterlagen die Verpfli[X.]htung des Krankenhauses zur Übersendung gemäß § 7 Abs 2 Satz 4 [X.] 2016 auslöst, die unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionswirkung ist.

3. Das Krankenhaus trifft zwar grundsätzli[X.]h keine von der Anforderung des [X.] unabhängige Obliegenheit zur Übersendung von Unterlagen. Es "kann" aber akzessoris[X.]h - zu den [X.] des [X.] - na[X.]h § 7 Abs 2 Satz 3 [X.] 2016 die aus seiner Si[X.]ht zur Erfüllung des konkreten [X.] erforderli[X.]hen Unterlagen "ergänzen". Aus diesem Satz und dem weiteren Satz 5 des § 7 Abs 2 [X.] 2016 folgt die Obliegenheit des Krankenhauses, zusätzli[X.]h zu den vom [X.] (ihrer Art na[X.]h konkret bezei[X.]hnet) angeforderten Unterlagen weitere Unterlagen zu übersenden, die aus seiner Si[X.]ht zur Erfüllung des konkreten [X.] erforderli[X.]h sind. Insoweit wei[X.]ht die [X.] 2016 von der für Behandlungsfälle bis zum 31.12.2016 geltenden [X.] 2014 ab (vgl dazu [X.] [X.] KR 22/21 R - juris RdNr 10 ff). Au[X.]h auf diese Obliegenheit kann si[X.]h die materielle Präklusionswirkung erstre[X.]ken. Dafür spre[X.]hen der Wortlaut (dazu a), die Systematik, au[X.]h im historis[X.]hen Verglei[X.]h mit den Vorgängerregelungen der [X.] 2014 (dazu b) sowie der Sinn und Zwe[X.]k der Regelung (dazu [X.]).

a) Ebenso wie bezügli[X.]h der Unterlagenanforderung dur[X.]h den [X.] (siehe oben 2.) folgt au[X.]h hier aus dem Wort "kann" in § 7 Abs 2 Satz 3 [X.] 2016 ni[X.]ht, dass an die Ents[X.]heidung des Krankenhauses, ergänzende Unterlagen zu übersenden oder ni[X.]ht zu übersenden, keinerlei Re[X.]htsfolgen geknüpft sind. Hieraus ergibt si[X.]h nur, dass es si[X.]h ni[X.]ht um eine re[X.]htli[X.]h dur[X.]hsetzbare Verpfli[X.]htung des Krankenhauses handelt. Der Wortlaut des § 7 Abs 2 Satz 3 [X.] 2016 s[X.]hließt hingegen ni[X.]ht aus, dass es si[X.]h um eine Obliegenheit des Krankenhauses mit allerdings ggf re[X.]htli[X.]h weitrei[X.]henden na[X.]hteiligen Folgen bei Ni[X.]htbea[X.]htung der Obliegenheit handeln kann. Für die von § 7 Abs 2 Satz 3 [X.] 2016 angespro[X.]hene Handlungsmögli[X.]hkeit des Krankenhauses gilt ebenfalls die a[X.]htwö[X.]hige [X.]. Dies ergibt si[X.]h eindeutig bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs 2 Satz 5 [X.] 2016. Dana[X.]h "müssen" neben den vom [X.] angeforderten au[X.]h die "gegebenenfalls vom Krankenhaus ergänzten Unterlagen" dem [X.] innerhalb der [X.] des Satzes 4 zugegangen sein.

b) Dies wird dur[X.]h die innere Systematik des § 7 Abs 2 [X.] 2016 bestätigt. Die Sätze 3 und 5 beziehen si[X.]h jeweils ausdrü[X.]kli[X.]h auf die vom [X.] angeforderten und die vom Krankenhaus (ggf) ergänzten Unterlagen. Soweit in den jeweils na[X.]hfolgenden Sätzen 4 und 6 nur von "die Unterlagen" die Rede ist, kann dies wegen des Bezuges zu den vorangegangenen Sätzen 3 und 5 nur dahingehend verstanden werden, dass damit sowohl die vom [X.] angeforderten, als au[X.]h die vom Krankenhaus (ggf) ergänzten Unterlagen gemeint sind. Konsequent bezieht si[X.]h au[X.]h die in [X.] geregelte Na[X.]hlieferungsmögli[X.]hkeit ni[X.]ht nur auf die vom [X.] angeforderten, sondern auf die "erforderli[X.]hen Unterlagen". Und Satz 8 s[X.]hließt na[X.]h Ablauf der Na[X.]hlieferungsfrist eine Übersendung "von Unterlagen" ganz allgemein aus.

Die in § 7 Abs 2 Satz 3 und 5 [X.] 2016 geregelte eigenverantwortli[X.]he Unterlagenergänzung dur[X.]h das Krankenhaus war in den Vorgängerregelungen der [X.] 2014 no[X.]h ni[X.]ht vorgesehen. Vielmehr traf das Krankenhaus na[X.]h § 7 Abs 2 Satz 2 und 3 [X.] 2014 ledigli[X.]h die Obliegenheit, die vom [X.] angeforderten Unterlagen innerhalb von vier Wo[X.]hen zu übermitteln (vgl dazu [X.] [X.] KR 22/21 R - juris RdNr 10 ff), ohne dass es dem Krankenhaus zuvor unter Geltung der [X.] 2014 verboten war, ni[X.]ht angeforderte Unterlagen ergänzend mit zu übermitteln. Dies war au[X.]h der [X.] der vers[X.]hiedenen [X.], wie deren Hinweise an die Krankenhäuser belegen, eigenverantwortli[X.]h für erforderli[X.]h gehaltene Unterlagen zusätzli[X.]h zu übersenden. Die Vertragsparteien der [X.] 2016 haben aber einerseits die Frist zur Unterlagenübersendung gegenüber der [X.] 2014 von vier auf a[X.]ht Wo[X.]hen und bei Entri[X.]htung einer Paus[X.]hale in Höhe von 300 Euro dur[X.]h das Krankenhaus no[X.]hmals um weitere se[X.]hs Wo[X.]hen verlängert (§ 7 Abs 2 Satz 4 und 7 [X.] 2016). Sie haben andererseits die Handlungsmögli[X.]hkeit des Krankenhauses, die vom [X.] ni[X.]ht angeforderten Behandlungsunterlagen (fa[X.]hkundig) im Hinbli[X.]k auf ihre Relevanz für den jeweiligen Prüfauftrag dur[X.]hzusehen und zu ergänzen an dieselbe Frist gebunden, die au[X.]h für die Übersendung der vom [X.] angeforderten Unterlagen gilt. Dies hat zur Folge, dass insgesamt zwis[X.]hen fristgebundenen, mit einer Obliegenheit behafteten und sonstigen ni[X.]ht fristgebundenen Mitwirkungshandlungen des Krankenhauses zu unters[X.]heiden ist.

[X.]) Diese erweiterte Obliegenheit des Krankenhauses wird dem Regelungszwe[X.]k der [X.] besser gere[X.]ht als die bisherige Regelung der [X.] 2014.

Ziel der [X.] ist ein effizientes und konsensorientiertes Prüfverfahren, bei dem die [X.]n, der [X.] und die Krankenhäuser konstruktiv zusammenarbeiten (§ 1 [X.] 2016). § 7 Abs 2 [X.] 2016 dient vorrangig, aber ni[X.]ht allein der Bes[X.]hleunigung und Verfahrenskonzentration. Die Regelung s[X.]hafft einen angemessenen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen dem Anspru[X.]h des Krankenhauses auf vollständige Vergütung der erbra[X.]hten erforderli[X.]hen Krankenhausbehandlungen und einem zügigen Abs[X.]hluss des Prüfverfahrens und damit der Re[X.]htssi[X.]herheit. Der Streitstoff für die Überprüfung der Abre[X.]hnung des Behandlungsfalls soll vollständig gebündelt und deren Abs[X.]hluss insgesamt bes[X.]hleunigt werden. Hierbei ist es grundsätzli[X.]h Aufgabe des [X.], die prüfrelevanten Begründungselemente dur[X.]h die [X.] selbst so einzugrenzen, dass die Anspru[X.]hsprüfung konzentriert erfolgen kann, dh alle für die Anspru[X.]hsprüfung relevanten Gesi[X.]htspunkte erfasst werden können. Das Krankenhaus soll die aus Si[X.]ht des [X.] für die Beantwortung der Prüffragen benötigten und konkret bezei[X.]hneten Unterlagen zeitnah vorlegen, damit das Prüfverfahren dur[X.]h die Beantwortung der Prüffragen zügig seinen Abs[X.]hluss finden kann. Versäumt der [X.] die sa[X.]hgere[X.]hte Eingrenzung der zur Abre[X.]hnungsprüfung benötigten Unterlagen, tritt das Interesse an der Überprüfung der Abre[X.]hnung hinter dem Interesse des Krankenhauses an vollständiger Vergütung der erbra[X.]hten Leistungen zurü[X.]k (vgl - zur [X.] 2014 - B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 32/20 R - juris Rd[X.]4 mwN).

Allerdings kennt der [X.] - anders als das Krankenhaus - die Patientenakten ni[X.]ht und weiß folgli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht genau, wel[X.]he Unterlagen zur Erfüllung des [X.] im Einzelfall erforderli[X.]h sind. Grenzt er die Unterlagenanforderung zur Bes[X.]hleunigung und Konzentration des Prüfverfahrens ein, ist damit stets au[X.]h das Risiko verbunden, ni[X.]ht alle für die Erfüllung des [X.] erforderli[X.]hen Unterlagen angefordert zu haben. Dieses Risiko wird dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit des [X.], weitere Unterlagen na[X.]hzufordern, allenfalls teilweise ausgegli[X.]hen. Zudem führt eine sol[X.]he Na[X.]hforderung regelmäßig zu einer Verlängerung des Prüfverfahrens.

Die in § 7 Abs 2 Satz 3 und 5 [X.] 2016 geregelte Obliegenheit des Krankenhauses, die aus seiner Si[X.]ht zur Erfüllung des konkreten [X.] erforderli[X.]hen Unterlagen zu ergänzen, belässt insofern einerseits die Verantwortung für die Ausgestaltung des Prüfverfahrens beim [X.] (siehe dazu au[X.]h no[X.]h unter 4.), glei[X.]ht aber andererseits dessen Informationsdefizit hinsi[X.]htli[X.]h des konkreten Inhalts der Patientenakte dur[X.]h eine Mitwirkungsobliegenheit des Krankenhauses teilweise aus. Dieses hat die ni[X.]ht von der Anforderung umfassten weiteren Patientenunterlagen kursoris[X.]h (siehe dazu 4.) auf ihre Relevanz für den konkreten Prüfauftrag dur[X.]hzusehen und sie ggf dem [X.] ebenfalls zu übersenden. Dabei wird dem Bes[X.]hleunigungszwe[X.]k der [X.] effektiv nur dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen, dass si[X.]h au[X.]h an die Verletzung dieser Mitwirkungsobliegenheit Re[X.]htsfolgen knüpfen, die auf einen zügigen Abs[X.]hluss des Prüfverfahrens ausgeri[X.]htet sind. Dies wird dur[X.]h materielle Präklusion errei[X.]ht.

4. An die Obliegenheit des Krankenhauses zur inhaltli[X.]hen Prüfung und ggf zur Ergänzung der Unterlagen, dürfen jedo[X.]h keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Die Verantwortung für die Festlegung des Prüfumfangs und der Ermittlungstiefe liegt na[X.]h wie vor beim [X.]. Er kann den von der [X.] mitgeteilten Prüfgegenstand (§ 4 [X.] 2016) erweitern (§ 6 Abs 3 Satz 5 und 6 [X.] 2016) und ents[X.]heidet selbst, wel[X.]he Unterlagen er zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abre[X.]hnung benötigt (§ 7 Abs 2 Satz 2 [X.] 2016). Er kann si[X.]h dabei auf die punktuelle Prüfung einzelner Fragestellungen und Unterlagen bes[X.]hränken, aber au[X.]h den Behandlungsfall unter Beiziehung sämtli[X.]her Behandlungsunterlagen vollständig prüfen, also insbesondere die gesamte Patientenakte (Krankenakte) als eine ihrer Art na[X.]h konkretisierte Unterlage anfordern. Insofern trägt er im Grundsatz na[X.]h wie vor au[X.]h das Risiko, ni[X.]ht alle prüfrelevanten Unterlagen angefordert zu haben. Das Krankenhaus trifft ledigli[X.]h die Obliegenheit, die "aus seiner Si[X.]ht zur Erfüllung des konkreten [X.] erforderli[X.]hen Unterlagen" zu ergänzen (§ 7 Abs 2 Satz 3 [X.]2016). Diese Obliegenheit ist Ausfluss der Verpfli[X.]htung des Krankenhauses, mit dem [X.] konstruktiv zusammenzuarbeiten und ihn bei der Dur[X.]hführung des Prüfverfahrens zu unterstützen (vgl § 1 Satz 2 [X.] 2016; ferner B[X.] vom [X.] - [X.] KR 31/20 R - juris RdNr 37 mwN). Dabei hat das Krankenhaus ni[X.]ht die Obliegenheit, in jedem Einzelfall die gesamte Dokumentation daraufhin dur[X.]hzusehen, wel[X.]he Unterlagen mögli[X.]herweise no[X.]h prüfrelevant sein könnten. Mehr als eine kursoris[X.]he Dur[X.]hsi[X.]ht der ni[X.]ht angeforderten Behandlungsunterlagen daraufhin, ob diese für die Erfüllung des [X.] ersi[X.]htli[X.]h relevant sein können, kann vom Krankenhaus regelmäßig ni[X.]ht erwartet werden. Der genaue Umfang der Mitwirkungsobliegenheit des Krankenhauses hängt au[X.]h vom Umfang und der Konkretisierung des jeweiligen [X.] ab.

Die Bes[X.]hränkung auf eine kursoris[X.]he Dur[X.]hsi[X.]ht ergibt si[X.]h aus dem Wortlaut des § 7 Abs 2 Satz 3 [X.] 2016, wona[X.]h das Krankenhaus die aus seiner Si[X.]ht zur Erfüllung des "konkreten [X.]" erforderli[X.]hen Unterlagen ergänzen kann, sowie aus dem Sinn und Zwe[X.]k der Regelung. Bei einem umfassenden Prüfauftrag im Sinne einer sogenannten "Vollprüfung" der Wirts[X.]haftli[X.]hkeit der Behandlung und der sa[X.]hli[X.]h-re[X.]hneris[X.]hen Ri[X.]htigkeit der Abre[X.]hnung ist für das Krankenhaus regelmäßig nur s[X.]hwer abs[X.]hätzbar, wel[X.]he Unterlagen prüfrelevant sein könnten. Es müsste dann zum Auss[X.]hluss einer Präklusion regelmäßig sämtli[X.]he Behandlungsunterlagen übersenden, was dem Ziel eines effizienten und s[X.]hlanken Prüfverfahrens widersprä[X.]he und die Verantwortung für die Festlegung des Prüfumfangs und der Prüftiefe vom [X.] auf das Krankenhaus abwälzen würde (vgl au[X.]h B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 24/20 R - juris RdNr 17). Bei [X.], die punktuell auf einzelne konkrete Fragestellungen bes[X.]hränkt sind, kann vom Krankenhaus ggf au[X.]h eine genauere Dur[X.]hsi[X.]ht der hierfür in Betra[X.]ht kommenden Unterlagen verlangt werden.

5. Die Voraussetzungen der Präklusion lagen dana[X.]h hier hinsi[X.]htli[X.]h der Krankenhauseinweisung der Hausärztin des Versi[X.]herten vor.

a) Die zum 1.1.2017 in [X.] getretene [X.] 2016 ist zeitli[X.]h auf die im Dezember 2017 dur[X.]hgeführte Krankenhausbehandlung des Versi[X.]herten und inhaltli[X.]h auf die hier erfolgte Abre[X.]hnungsprüfung iS des § 275 Abs 1[X.] Satz 4 [X.]B V (idF dur[X.]h Art 6 [X.]1a des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung vom 10.12.2015, [X.] 2229) anwendbar (vgl § 2 Abs 1, § 13 Abs 1 [X.] 2016; vgl au[X.]h B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 37/20 R - juris RdNr 14 mwN; zur Anwendbarkeit der [X.] 2014 au[X.]h auf sa[X.]hli[X.]h-re[X.]hneris[X.]he Prüfungen ab dem 1.1.2016 vgl [X.] [X.] KR 36/20 R - juris RdNr 13 ff).

b) Der [X.] hat vom Krankenhaus der Art na[X.]h konkret bezei[X.]hnete Unterlagen angefordert. Er hat "mindestens" die Übersendung von Arztbriefen, prüfrelevanten Prozedurenunterlagen, [X.], Pflegedokumentation, [X.] aller Berufsgruppen sowie der [X.] gefordert. Insoweit hat er die angeforderten Unterlagen ihrer Art na[X.]h konkret bezei[X.]hnet. Dass der Aufforderung die paus[X.]hale Formulierung "sämtli[X.]her prüfungsrelevanter Unterlagen" vorangestellt war, die für si[X.]h genommen die Re[X.]htsfolgen des § 7 Abs 2 Satz 4 ff [X.] 2016 ni[X.]ht auslösen konnte, ist hierbei uns[X.]hädli[X.]h (vgl B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 24/20 R - juris RdNr 38). Der Sa[X.]he na[X.]h handelt es si[X.]h hierbei letztli[X.]h nur um einen Hinweis auf die si[X.]h aus § 7 Abs 2 Satz 3 und 5 [X.] 2016 ergebende Obliegenheit des Krankenhauses, die aus seiner Si[X.]ht zur Erfüllung des konkreten [X.] erforderli[X.]hen Unterlagen zu ergänzen (siehe dazu oben 3.).

[X.]) Das Krankenhaus traf na[X.]h den oben dargelegten Maßstäben (siehe oben 2. und 3.) gemäß § 7 Abs 2 Satz 3 bis 5 [X.] 2016 die Obliegenheit, die Krankenhauseinweisung der Hausärztin des Versi[X.]herten innerhalb der [X.] an den [X.] zu übersenden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Krankenhauseinweisung der [X.] zuzure[X.]hnen und damit bereits von der Unterlagenanforderung umfasst war (vgl dazu au[X.]h [X.] [X.] KR 22/21 R - juris RdNr 19). Au[X.]h wenn dies ni[X.]ht der Fall war, hätte das Krankenhaus die Krankenhauseinweisung von si[X.]h aus ergänzend beifügen müssen. Der Prüfauftrag des [X.] war auf die Prüfung der Notwendigkeit der stationären Behandlung (sog primäre Fehlbelegung) bes[X.]hränkt. Die Relevanz der Krankenhauseinweisung für diesen konkreten Prüfauftrag war für das Krankenhaus au[X.]h bei kursoris[X.]her Dur[X.]hsi[X.]ht der Behandlungsunterlagen ohne Weiteres erkennbar. Sie bes[X.]hreibt die den Anlass für die stationäre Einweisung bildende Dynamik der Krankheitssymptome, die (zusätzli[X.]h) geeignet ist, eine stationäre Aufnahme zur kurzfristigen diagnostis[X.]hen Abklärung zu re[X.]htfertigen.

d) Das Krankenhaus hat die Krankenhauseinweisung ni[X.]ht innerhalb der [X.] an den [X.] übermittelt und au[X.]h ni[X.]ht von der dur[X.]h § 7 Abs 2 [X.] [X.] 2016 eröffneten Mögli[X.]hkeit der Na[X.]hlieferung innerhalb weiterer se[X.]hs Wo[X.]hen Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

e) Weder hat das Krankenhaus geltend gema[X.]ht no[X.]h ist sonst ersi[X.]htli[X.]h, dass die ni[X.]ht fristgere[X.]hte Übersendung der Krankenhauseinweisung auf Umständen beruht, die das Krankenhaus ni[X.]ht zu vertreten hat (vgl dazu eingehend [X.] [X.] KR 43/20 R - juris Rd[X.]3 ff).

6. Die dur[X.]h § 7 Abs 2 Satz 6, 8 und 9 [X.] 2016 bewirkte materielle Präklusion hat zur Folge, dass die vom Krankenhaus ni[X.]ht fristgere[X.]ht übermittelte Krankenhauseinweisung au[X.]h im Geri[X.]htsverfahren ni[X.]ht mehr zur Begründung des Vergütungsanspru[X.]hs berü[X.]ksi[X.]htigt werden darf. Sie ist als Beweismittel endgültig ausges[X.]hlossen (vgl B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 32/20 R - juris RdNr 10; B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 24/20 R - juris RdNr 11). Es ist insofern unerhebli[X.]h, dass die [X.] im Klageverfahren die vom Krankenhaus an das [X.] übersandte komplette Krankenakte dem [X.] zur Beguta[X.]htung vorgelegt hat und dana[X.]h der Vergütungsanspru[X.]h zwis[X.]hen den Beteiligten "unstreitig" ist. Die [X.] hat weder ein - vom Krankenhaus angenommenes - prozessuales Anerkenntnis (§ 101 Abs 2 [X.]G; vgl dazu B[X.] vom 8.9.2015 - [X.] KR 1/15 R - B[X.]E 119, 293 = [X.] 4-1500 § 101 [X.]) unter der innerprozessualen Bedingung abgegeben, dass sie si[X.]h nur dann gegen den Vergütungsanspru[X.]h des Krankenhauses wende, wenn si[X.]h aus § 7 Abs 2 [X.] 2016 eine materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist ergeben sollte. No[X.]h hat sie ein deklaratoris[X.]hes S[X.]huldanerkenntnis unter der Bedingung abgegeben, auf andere Einwendungen als die materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist verzi[X.]hten zu wollen. Sie hat vielmehr ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen, dass sie keine weiteren als die zuvor übersandten Unterlagen gegen si[X.]h gelten lassen werde. Allein der Umstand, dass die [X.] - etwa um anderenfalls drohende prozessuale Na[X.]hteile oder zusätzli[X.]he Geri[X.]htskosten für die Beauftragung eines medizinis[X.]hen Sa[X.]hverständigen zu vermeiden - eine erneute Beguta[X.]htung dur[X.]h den [X.] veranlasst und dieser die Präklusionsregelung ni[X.]ht bea[X.]htet hat, kann ni[X.]ht dazu führen, dass die [X.] das von ihr im Verfahren dur[X.]hgehend geltend gema[X.]hte Re[X.]ht, si[X.]h gegenüber dem Krankenhaus auf die Präklusionsregelung zu berufen, verliert. Der von der [X.] ni[X.]ht anerkannte Vergütungsanspru[X.]h des Krankenhauses bleibt insofern "strittig" iS des § 7 Abs 2 Satz 6 und 9 [X.] 2016.

7. [X.] [X.] auf die Versäumung der Frist zur Vorlage der Krankenhauseinweisung ist vor diesem Hintergrund au[X.]h ni[X.]ht treuwidrig.

8. Das [X.] hat - von seinem Standpunkt aus folgeri[X.]htig - die Krankenhauseinweisung der Hausärztin als Beweismittel berü[X.]ksi[X.]htigt und ausdrü[X.]kli[X.]h offengelassen, ob si[X.]h die Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung au[X.]h s[X.]hon aus den vom [X.] angeforderten und vom Krankenhaus fristgere[X.]ht vorgelegten Unterlagen ergeben hat. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren muss das [X.] feststellen, ob die Voraussetzungen des streitigen Vergütungsanspru[X.]hs ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der präkludierten Krankenhauseinweisung na[X.]hweisbar sind. Der Inhalt der Krankenhauseinweisung darf dabei au[X.]h ni[X.]ht unter Umgehung der Präklusionsregelung, etwa dur[X.]h ersetzende Zeugenaussagen in das Verfahren eingeführt werden. Lässt si[X.]h na[X.]h Auss[X.]höpfen der gebotenen Aufklärung ni[X.]ht feststellen, dass die tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen der abgere[X.]hneten Fallpaus[X.]hale erfüllt gewesen sind, trägt das Krankenhaus die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen (vgl B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 32/20 R - juris RdNr 35; B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 24/20 R - juris RdNr 39).

9. Die Kostenents[X.]heidung bleibt dem [X.] vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 16/21 R

10.11.2021

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Koblenz, 31. Oktober 2019, Az: S 1 KR 741/18, Urteil

§ 7 Abs 2 S 2 PrüfvVbg vom 18.07.2014, § 7 Abs 2 S 2 PrüfvVbg vom 03.02.2016, § 7 Abs 2 S 3 PrüfvVbg vom 03.02.2016, § 7 Abs 2 S 4 PrüfvVbg vom 18.07.2014, § 7 Abs 2 S 4 PrüfvVbg vom 03.02.2016, § 7 Abs 2 S 5 PrüfvVbg vom 03.02.2016, § 7 Abs 2 S 6 PrüfvVbg vom 03.02.2016, § 7 Abs 2 S 7 PrüfvVbg vom 03.02.2016, § 7 Abs 2 S 8 PrüfvVbg vom 03.02.2016, § 7 Abs 2 S 9 PrüfvVbg vom 03.02.2016, § 7 Abs 5 S 3 PrüfvVbg vom 03.02.2016, § 17c Abs 2 KHG vom 15.07.2013, § 275 Abs 1c S 4 SGB 5 vom 10.12.2015, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2021, Az. B 1 KR 16/21 R (REWIS RS 2021, 1235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1235

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