Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2007, Az. 4 StR 462/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1664

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 462/07 vom 2. Oktober 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts des vergleichsweise gerin-gen Gewichts der [X.] wird bei den nach § 67 e StGB zu tref-fenden Überprüfungsentscheidungen dem Grundsatz der [X.] besondere Beachtung zu schenken sein. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und [X.] des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Tepperwien Kuckein

Athing Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 462/07

02.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2007, Az. 4 StR 462/07 (REWIS RS 2007, 1664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1664

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