Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. 4 StR 467/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1203

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 467/07 vom 25. Oktober 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit werden alsbald (etwa durch Bestellung eines Betreuers, vgl. weiter [X.]) Vorbereitungen zu treffen sein, die eine Entscheidung nach § 67 e StGB in vertretbarer [X.] ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Ernemann

Meta

4 StR 467/07

25.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. 4 StR 467/07 (REWIS RS 2007, 1203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1203

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