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PDF anzeigen[X.] vom 17. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung [X.] und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sach-rüge Erfolg. 1 Es kann dahingestellt bleiben, ob das [X.] zu Recht die Tatbe-standsvoraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bejaht hat (vgl. [X.], 332), denn die Begründung, mit der es eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bejaht hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2 1. Das [X.] hat - sachverständig beraten - die Überzeugung ge-wonnen, dass der Angeklagte an einer paranoiden Schizophrenie ([X.] 10:F20.0) mit (noch) episodisch remittierendem Verlauf leide. Die zum [X.] - 3 - punkt bei dem Angeklagten vorherrschende, von [X.] geprägte psy-chotische Realitätsverkennung führe zur Annahme einer zum Tatzeitpunkt er-heblich verminderten Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei nicht vollständig aufgehoben gewesen, denn er sei sich letztlich über den Unrechtsgehalt seines Tuns durchaus - zumindest rudi-mentär - im Klaren gewesen. Dass seine Steuerungsfähigkeit lediglich erheblich vermindert gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, "das er trotz eines entsprechenden Widerstandes auf [X.] nicht auf der bedingungslo-sen Erfüllung seiner Forderungen bestand". 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das [X.] die Auf-fassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfä-higkeit sei bereits § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die [X.] nach § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Ein-sichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. u. a. [X.] NStZ-RR 2004, 38; [X.], Beschluss vom 21. Februar 2006 - 5 StR 8/06 jeweils m.w.N.). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähig-keit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig ([X.]St 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.). Soweit die [X.] zugleich auch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bejaht hat, belegt die hierfür gege-bene Begründung nur, dass Steuerungsfähigkeit vorhanden war, nicht aber, dass diese erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. 4 3. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, weil angesichts der Feststellungen zum Krankheitsbild des Angeklagten [X.] Schuldfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. 5 - 4 - [X.], Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 [X.]/07 - und vom 24. Juli 2007 - 3 [X.] zu akuten Schüben einer Schizophrenie). [X.]
Meta
17.10.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2007, Az. 2 StR 462/07 (REWIS RS 2007, 1390)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1390
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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