Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. I ZR 69/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12539

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:
16. April
2015
Führinger

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Elektronische Leseplätze II
[X.] § 52b Satz 1 und 2
a)
Vertragliche Regelungen im Sinne von §
52b Satz
1 [X.], die einem Zugänglichmachen von Werken an elektronischen [X.] entgegenstehen können, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen [X.].
b)
Soweit es nach § 52b Satz 1 und 2 [X.] zulässig ist, Werke an elektronischen [X.] zugänglich zu machen, sind in entsprechender Anwendung des §
52a Abs.
3 [X.] die zur Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig.
c)
An elektronischen [X.] dürfen Werke unter den Voraussetzungen des § 52b Satz
1 und 2 [X.] auch dann zugänglich gemacht werden, wenn sie von Nutzern der elektroni-schen Leseplätze nicht nur gelesen, sondern ausgedruckt oder abgespeichert werden [X.].
d)
An elektronischen [X.] nach §
52b Satz 1 und 2 [X.] zugänglich gemachte Werke dürfen von Nutzern der elektronischen Leseplätze unter den Voraussetzungen des §
53 [X.] vervielfältigt werden.
e)
Betreiber elektronischer Leseplätze können für unbefugte Vervielfältigungen eines Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze haften, wenn sie nicht die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern.
[X.], Urteil vom 16. April 2015 -
I [X.] -
LG [X.] a.M.

-
2
-
Der
[X.]
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16. April 2015
durch [X.] Dr. Büscher, [X.] Dr. Koch, [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Sprungrevision der [X.] wird das Urteil des Landge-richts [X.] am Main, 6. Zivilkammer, vom 16. März 2011 unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin im Kosten-punkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Die Klage wird vollständig abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Verlag. Die Beklagte betreibt eine öffentlich zugängli-che Bibliothek. Sie hat in deren Räumen elektronische
Leseplätze eingerichtet, an denen sie bestimmte Werke aus dem Bibliotheksbestand zugänglich macht. Darunter befand sich seit Januar oder Februar 2009 das im Verlag der Klägerin Schulze. Die Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen [X.] bereitzustellen. An den [X.] konnten gleichzeitig nicht mehr Exemplare des Werkes aufgerufen werden, als im Bibliotheksbestand 1
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3
-
vorhanden waren. Die Nutzer der Leseplätze konnten das Werk ganz oder teil-weise auf Papier ausdrucken oder auf einem [X.] abspeichern und [X.] in dieser Form aus der Bibliothek mitnehmen. Auf ein Angebot der Kläge-rin vom 29. Januar 2009, von ihr herausgegebene Lehrbücher als elektronische Bücher (E-Books) zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegan-gen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der [X.] das Angebot der Klä-gerin bereits vorlag, als sie das Lehrbuch digitalisierte.
Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag [X.] Werke sei nicht von der Schrankenregelung des §
52b [X.] ge-deckt.
Mit dem Klageantrag zu 1 hat sie beantragt, der [X.] zu verbieten,
a)

nfüh-digitalisieren zu lassen und/oder in digitalisierter Form für öffentliche [X.]n insbesondere an elektronischen [X.] der Universitäts-
und Landesbibliothek [X.] zu benutzen, wenn nicht die Beklagte zuvor mit ihr geklärt hat, ob sie für die digitale Nutzung einen angemessenen Lizenz-vertrag anbietet, oder wenn sie einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet;
b)
Nutzern der Universitäts-
und Landesbibliothek [X.] zu ermöglichen, digitale Versionen der Werke, die in ihrem Verlag veröffentlicht sind, insbe-elektronischen [X.] der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf
[X.]s oder anderen Trägern für digitalisierte Werke zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der [X.] mitzunehmen.
Darüber hinaus nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und [X.] (Klageantrag zu 2), Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht ([X.] zu 3) und Herausgabe der digitalisierten Werkfassungen zur Vernich-tung (Klageantrag zu 4) in Anspruch.
Das [X.] (LG [X.] a.M., [X.], 614
= ZUM 2011, 582) hat -
wie schon das [X.] im vorausgegangenen [X.] (OLG [X.] a.M., [X.], 1 = ZUM 2010, 265) -
den Klage-2
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4
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antrag 1a und die darauf bezogenen Anträge abgewiesen und dem Klageantrag 1b und den daran anknüpfenden Anträgen stattgegeben. Mit ihrer vom
Senat zugelassenen Sprungrevision
erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit ihrer [X.]
ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.
Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 20. September
2012
hat der Senat dem Gerichtshof der [X.] folgende Fragen zur Auslegung von Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell-schaft zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], 503
= [X.], 511

-
Elektronische Leseplätze I):
1.
Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.], wenn der Rechtsinhaber den dort ge-nannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werk-nutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet?
2.
Berechtigt Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] die Mitgliedstaa-ten, den Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen?
3.
Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der [X.] 2001/29/[X.] vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem [X.] abspeichern können?
Der Gerichtshof der [X.] hat hierüber durch Urteil vom 11. September 2014 ([X.]/13, [X.], 1078 = [X.], 1178 -
TU [X.]/[X.]) wie folgt entschieden:
1.

Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.] und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine öffentlich zugängliche [X.], für das betroffene Werk einen Lizenz-
oder Nutzungsvertrag geschlos-6
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5
-
sen haben müssen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Werkes durch die Einrichtung festgelegt sind.
2.
Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n in Verbindung mit Art.
5 Abs.
2 Buchst.
c der Richtli-nie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht ver-wehrt, öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzuräumen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielfältigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen zugänglich zu machen.
3.
Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er nicht Handlungen erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem [X.], die von Nutzern auf Terminals vorge-nommen werden, die in unter diese Bestimmung fallenden öffentlich zugäng-lichen Bibliotheken eigens eingerichtet sind. Solche Handlungen können al-lerdings gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur [X.] und Beschränkungen gemäß Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a oder b dieser Richtlinie gestattet sein, sofern im Einzelfall die in diesen [X.] festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das [X.] hat
angenommen, der Klageantrag zu 1a und die [X.] bezogenen Anträge seien nicht begründet, weil der in dem Herstellen einer digitalen Kopie des Werkes liegende Eingriff in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin durch die Schrankenregelung des §
52b [X.] gerechtfertigt sei. Da-gegen seien
der Klageantrag zu 1b und die daran anknüpfenden Anträge [X.], weil das Ermöglichen des [X.] und [X.] der digitalen Kopie
des Werkes in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin eingreife, ohne dass dieser Eingriff von der
Schrankenregelung des §
52b [X.] gedeckt sei. Dazu hat es ausgeführt:
Der in dem
Herstellen einer digitalen Kopie des Werkes liegende Eingriff in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin sei durch die Schrankenregelung des §
52b [X.] gerechtfertigt.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien er-füllt. Die Anwendung des §
52b [X.] sei
nicht bereits beim
Vorliegen eines Vertragsangebots, sondern erst
beim Bestehen eines Vertrages ausgeschlos-sen. Die Bestimmung begründe eine Annex-Berechtigung zum
Digitalisieren 8
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des Werkes, weil sie
anderenfalls weitgehend leerliefe. Um die Werke zugäng-lich machen zu können, müssten die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein digitales Vervielfältigungsstück des Werkes herstellen.
Das
Ermöglichen des [X.] und [X.] des Werkes greife dagegen in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin nach §
16 [X.] ein, ohne dass dieser Eingriff von der
Schrankenregelung des §
52b [X.] gedeckt sei. Eine teleologische Auslegung der Regelung ergebe, dass sie nur die
Einrich-tung von Terminals erlaube, bei denen
ein Ausdrucken
oder ein Abspeichern
des Werkes auf einem [X.] ausgeschlossen sei.
Die Bestimmung solle nach dem Willen des Gesetzgebers eine der analogen Nutzung vergleichbare
Nutzung ermöglichen. Das
herkömmliche Vervielfältigen eines gedruckten Wer-kes sei mit erheblichem
Aufwand verbunden. Es ginge daher über das mit der Regelung verfolgte
Ziel des Gesetzgebers hinaus, wenn an elektronischen Le-seplätzen die digitale Version auf ausgedruckt
oder abgespeichert werden könnte.

Da §
52b [X.] der [X.] nur ein öffentliches Zugänglichmachen er-laube, das ein Vervielfältigen durch Ausdrucken
oder Abspeichern
ausschließe, komme es nicht darauf an, ob Nutzer des Leseplatzes aufgrund von anderen Schrankenregelungen wie §
53 Abs.
2 Nr. 1 [X.] zum
Vervielfältigen berechtigt seien.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Sprungrevision der [X.] hat Erfolg; die [X.] der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unter-lassung (§
97 Abs.
1 Satz
1 [X.]), Auskunftserteilung und Rechnungslegung (§
242, §
259 Abs.
1, §
260 Abs.
1 BGB), Feststellung der Schadensersatz-pflicht (§
97 Abs.
2 [X.]) und Herausgabe zur Vernichtung (§
98 Abs.
1 Satz
1 [X.]) sind nicht begründet.
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1. Der Klageantrag zu 1a und die darauf bezogenen Folgeanträge sind unbegründet.
a) Mit dem Klageantrag zu 1a erstrebt die Klägerin zweierlei: Zum einen möchte sie der [X.] untersagen lassen, Lehrbücher oder andere Werke

von [X.], in digitalisierter Form für öffentliche Wiedergaben insbeson-dere an elektronischen [X.] der Universitäts-
und Landesbibliothek [X.] zu benutzen, wenn die Beklagte mit der Klägerin nicht zuvor geklärt hat, ob die Klägerin für die digitale Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet, oder wenn die Klägerin einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet
(dazu [X.]). Zum anderen will sie der [X.] verbieten lassen, diese Werke zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen, um sie in digitalisierter Form für solche Wiedergaben verwenden
zu können
(dazu [X.]).
b) Die Klägerin kann von der [X.] nicht gemäß §
97 Abs.
1 [X.] verlangen, es zu unterlassen, Lehrbücher oder andere Werke aus ihrem Verlag, insbesondere
das Werk

Schulze, in digitalisierter Form für öffentliche Wiedergaben insbesondere an elektronischen [X.] der Universitäts-
und Landesbibliothek [X.] zu benutzen, wenn die
Beklagte mit ihr nicht zuvor geklärt hat, ob sie für die digitale Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet, oder wenn die Klägerin
einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet.
aa) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass es sich bei dem von [X.] verfassten und von der Klägerin verlegten Lehrbuch um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt (§
2 Abs.
1 Nr. 1, Abs.
2 [X.]). Ferner ist unstreitig, dass die Klägerin als Inhaberin der urheberrechtlichen [X.] zur Geltendmachung der erhobenen
Ansprüche berechtigt ist.

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[X.]) Die Beklagte hat das in Rede stehende Werk in digitalisierter Form an elektronischen [X.] der Universitäts-
und Landesbibliothek Darm-stadt für Nutzer der Bibliothek zugänglich gemacht. Dadurch hat sie in das aus-schließliche Recht des Urhebers eingegriffen, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§
15 Abs.
2 Satz
1 [X.]).

cc) Dieser
Eingriff in das [X.] ist
allerdings nicht widerrechtlich, da
die Beklagte sich mit Erfolg auf die Schrankenregelung des §
52b Satz
1 und 2 [X.] berufen kann.
(1) Gemäß §
52b Satz
1 [X.] ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür einge-richteten elektronischen [X.] zur Forschung und für private Studien zu-gänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenste-hen. Dabei dürfen nach §
52b Satz
2 [X.] grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen [X.] gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst.
(2) Das [X.] hat festgestellt, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung im Streitfall erfüllt sind. Dabei ist es zutreffend davon ausgegan-gen, dass dem Zugänglichmachen eines Werkes im Sinne dieser Bestimmung -
wie im Streitfall -
le-diglich das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages vorliegt. n

im Sinne des §
52b Satz
1 [X.] sind allein Re-gelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen [X.] gemeint. Das folgt
jedenfalls aus der gebotenen
richtlinienkonformen Auslegung dieser Wendung.

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9
-
Die Bestimmung
des §
52b [X.] setzt Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der [X.] 2001/29/[X.] um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedstaaten Aus-nahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in Art.
2 und 3 vorgesehenen Rechte (also das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen [X.] einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände) für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen vorsehen, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten

und die sich in den Sammlungen der in Art.
5 Abs.
2 Buchst.
c der Richtlinie 2001/29/[X.] genann-ten Einrichtungen (das sind öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrich-tungen oder Museen oder Archive, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen) befinden, und zwar durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der [X.] zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür ein-gerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen.
Der Senat hat dem Gerichtshof der [X.] die
Frage
vorge-legt, ob bereits das bloße Angebot eines angemessenen Lizenzvertrags dazu nach Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] ausgeschlossen ist, oder ob dies erst dann der Fall ist, wenn der Rechtsinhaber und die Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Der Gerichtshof der [X.] hat [X.] und Lizen-Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.]
sei
in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine öffentlich zugängliche Bibliothek, für das betroffene Werk einen Lizenz-
oder Nutzungsvertrag geschlossen haben müssen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Werkes durch die Einrichtung festgelegt sind.
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-
Dem Zugänglichmachen des Werkes an den elektronischen [X.] steht im Streitfall daher nicht entgegen, dass die Klägerin der [X.] ange-boten hat, die von ihr herausgegebenen Lehrbücher als elektronische Bücher (E-Books) zu erwerben und zu nutzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die-ses Angebot der Klägerin bereits vor der Nutzung des Lehrbuchs durch die [X.] vorlag und ob es sich dabei um ein angemessenes Angebot handelte.
c) Die Klägerin kann von der [X.] auch nicht gemäß §
97 Abs.
1 [X.] verlangen, es zu unterlassen, Lehrbücher oder andere Werke aus ihrem

Schulze, zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen, um sie in digitalisierter Form für öffentliche Wiedergaben insbesondere an elektronischen [X.] der Universitäts-
und Landesbibliothek [X.] verwenden
zu können.
aa) Die Beklagte hat das im Bestand ihrer Bibliothek nur als gedrucktes Buch vorhandene Werk digitalisiert, um es in dieser Form an den elektroni-schen [X.] zugänglich machen zu können. Damit hat sie in das aus-schließliche Recht des Urhebers eingegriffen, sein Werk zu vervielfältigen (§
15 Abs.
1 Nr. 1, §
16 [X.]).
[X.]) Dieser Eingriff in das [X.] ist jedoch nicht widerrechtlich, da die Beklagte sich mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung der Schran-kenregelung des §
52a Abs.
3 [X.] berufen kann. Danach sind in den Fällen des §
52b Satz
1 und 2 [X.] die zur Zugänglichmachung erforderlichen Ver-vielfältigungen zulässig.
(1) Der Senat hat dem Gerichtshof der [X.] die Frage vorgelegt, ob die Befugnis der Mitgliedstaaten aus Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.], Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die Rechte nach Art.
2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die sich in den Sammlungen der genann-23
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-
ten Einrichtungen befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals vorzusehen, auch die Befugnis um-fasst, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungs-recht nach Art.
2 der Richtlinie 2001/29/[X.] für die Nutzung dieser Werke und sonstigen Schutzgegenstände durch Vervielfältigungen vorzusehen, die für die Wiedergabe oder Zugänglichmachung auf solchen Terminals erforderlich sind.
Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, nach seiner Auffassung spreche alles dafür, dass eine entsprechende Befugnis der Mitgliedstaaten, soweit sie sich nicht bereits als Annexkompetenz aus Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] ergebe, aus Art.
5 Abs.
2 Buchst.
c der Richtlinie 2001/29/[X.] her-geleitet werden könne
([X.], [X.], 503 Rn. 23
-
Elektronische Lese-plätze I). Nach Art.
5 Abs.
2 Buchst.
c der Richtlinie 2001/29/[X.] können die f-fentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen,
Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art.
2 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen.
Der Gerichtshof der [X.] hat entschieden, Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n in Verbindung mit Art.
5 Abs.
2 Buchst.
c der Richtlinie 2001/29/[X.] sei dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzuräumen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielfältigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten dieser Ein-richtungen zugänglich zu machen.
Zur Begründung hat der Gerichtshof der [X.] ausgeführt, das Recht zur Wiedergabe von Werken, das den in Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] genannten Einrichtungen wie öffentlich zugänglichen Bibliotheken in den tatbestandlichen Grenzen dieser 28
-
12
-
Bestimmung zustehe, drohte einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit zu verlieren, wenn diese Einrichtungen kein akzessorisches
Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen ([X.], [X.], 1078 Rn. 43 -
TU [X.]/[X.]).
(2) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte [X.]. Sie sind zudem zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts
verpflichtet. Dabei verlangt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne. Er fordert vielmehr, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden
([X.], Ur-teil vom 26. November
2008 -
VIII ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn. 21, mwN). Daraus folgt hier das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch
entsprechende Anwendung des §
52a Abs.
3 [X.] auf die von §
52b Satz
1 und 2 [X.] erfassten Fallgestaltungen.
Eine Rechtsfortbildung im Wege der entsprechenden Anwendung einer Regelung setzt eine planwidrige Regelungs-lücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Im Regierungsentwurf eines [X.] des [X.] in
der Informationsgesellschaft ist zur Begründung des
Vorschlags, zur Umsetzung von Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] mit §
52b [X.] eine neue Schrankenregelung zu schaffen, ausgeführt, damit solle es [X.] Bibliotheken, Museen und Archiven zur Erfüllung ihres Bildungsauf-trags ermöglicht werden,
eingerichteten elektronischen [X.] den Benutzern zu Zwecken der [X.] und für private Studien zugänglich zu machen (BT-Drucks. 16/1828, S.
21; vgl. auch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks.
16/5939, S.
44). Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass zur Umsetzung von Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] mit §
52b [X.] eine Regelung geschaffen werden sollte, die es den genannten Einrichtungen gestattet, in ih-29
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13
-
rem Bestand nur als gedruckte Bücher vorhandene Werke zu digitalisieren, um sie an elektronischen [X.] zugänglich machen zu können. Soweit die Bestände nur in analoger Form vorliegen, können sie den Benutzern nur dann an elektronischen [X.] in digitaler Form zugänglich gemacht werden, wenn sie zuvor digitalisiert und damit vervielfältigt worden sind. § 52b [X.] enthält jedoch keine Bestimmung, die eine solche Vervielfältigung erlaubt. In-soweit besteht ersichtlich eine planwidrige Regelungslücke.
Diese
planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende
Anwen-dung des §
52a Abs.
3 [X.] auf die von §
52b Satz
1 und 2
[X.] erfassten Fallgestaltungen zu schließen.
Die Bestimmung des §
52a Abs.
3 [X.] betrifft
eine vergleichbare Interessenlage. §
52a Abs.
1 [X.] gestattet unter bestimm-ten Voraussetzungen das öffentliche Zugänglichmachen veröffentlichter ([X.]) Teile eines Werkes, von Werken
geringen Umfangs sowie einzelner [X.] aus
Zeitungen oder Zeitschriften für Unterricht und Forschung. Gemäß §
52a Abs.
3 [X.] sind in diesen Fällen auch die zur öffentlichen Zugänglich-machung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig.
Liegen die betreffenden Werke nur in analoger Form vor, gehört
zu den danach zulässigen Vervielfälti-gungen das Digitalisieren dieser
Vorlagen, wenn diese Vervielfältigungen erfor-derlich sind, um die Werke beispielsweise durch Einstellen auf einem Server öffentlich zugänglich machen zu können (vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 2013 -
I [X.], [X.], 549 Rn. 65 = [X.], 699 -
Meilensteine der Psychologie).
Eine entsprechende Anwendung des §
52a Abs.
3 [X.] auf die von §
52b Satz
1 und 2 [X.] erfassten Fallgestaltungen überschreitet entgegen der Ansicht der
Klägerin nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Eine uni-onsrechtskonforme Rechtsfortbildung muss zwar nach nationalen Methoden richterlicher Rechtsfortbildung zulässig sein. Beim Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke ist eine richterliche Rechtsfortbildung jedoch ver-31
32
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14
-
fassungsrechtlich zulässig, wenn sie vom Gesetzgeber stillschweigend gebilligt wird (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2008 -
VIII ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn. 21; Urteil vom 7. Oktober 2009 -
I [X.], ZUM 2010, 429
Rn. 22 -
PC III, mwN). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Gesetzesbegründung ist die
Regelungsabsicht des Gesetzgebers zu entnehmen, Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] richtlinienkonform umzusetzen und es den genannten Einrichtungen zu ermöglichen, den Benutzern ihre (analogen) Bestände an elektronischen [X.] in digitaler Form zugänglich zu machen. Es ent-spricht daher der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, wenn den genannten Einrichtungen im Wege einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung die zu [X.] gestattet werden. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob der Gesetzgeber erkannt hat, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, solche Vervielfältigungen zu gestat-ten, sich nicht bereits aus Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.]
ergibt, sondern erst aus einer
Verbindung dieser Regelung mit Art.
5 Abs.
2 Buchst.
c der Richtlinie 2001/29/[X.] hergeleitet werden kann
([X.], [X.] 2014, 868, 872 f.).

2. Der Klageantrag zu 1b und die darauf bezogenen Folgeanträge sind gleichfalls unbegründet.
a) Mit dem Klageantrag zu 1b möchte die Klägerin der [X.] verbie-ten lassen, Nutzern der Universitäts-
und Landesbibliothek [X.] zu er-möglichen, digitale Versionen der Werke, die in ihrem Verlag veröffentlicht sind, an elektronischen [X.] der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf [X.]s oder anderen
Trägern für digitalisierte Werke zu ver-vielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen.
Dieser Klageantrag ist nicht begründet. Die Beklagte hat durch die beanstandete Handlung das Werk weder als Täter widerrechtlich
zugänglich 33
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15
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gemacht (dazu [X.]) noch haftet sie als Teilnehmer oder Störer für widerrecht-liche Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze (dazu II 2 c).
b) Der mit dem Zugänglichmachen des Werkes verbundene Eingriff in
das [X.] ist von der Schrankenregelung des §
52b Satz
1 und 2
[X.] gedeckt, auch wenn
die Beklagte es Nutzern der Bibliothek damit ermöglicht, das Werk an den elektronischen [X.] auf Papier auszudrucken oder auf Datenträgern abzuspeichern und in dieser Form aus den Räumen der [X.] mitzunehmen.
aa) Der Senat hat dem Gerichtshof der [X.] die Frage vorgelegt, ob von den Mitgliedstaaten gemäß Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der [X.] 2001/29/[X.] für die Nutzung von Werken durch ihre Wiedergabe oder Zu-gänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den [X.] der genannten Einrichtungen vorgesehene Ausnahmen oder [X.] in Bezug auf die Rechte nach Art.
2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] so weit reichen dürfen, dass Nutzer der Terminals auf den Terminals [X.] oder zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier ausdru-cken oder auf einem [X.] abspeichern können.
Der Gerichtshof der [X.] hat entschieden, Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] sei dahin auszulegen, dass er nicht [X.] erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem [X.], die von Nutzern auf Terminals vorgenommen werden, die in unter diese Bestimmung fallenden öffentlich zugänglichen Bibliotheken [X.] eingerichtet sind. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beschränkung nach Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] erfasse nur bestimmte Handlungen der Wiedergabe im Sinne von Art.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.] wie das Zugänglichmachen von
Werken durch die Einrichtungen und
nicht Verviel-fältigungen im Sinne von Art.
2 der Richtlinie 2001/29/[X.]
wie das Ausdrucken 35
36
37
-
16
-
und Abspeichern der Werke durch die Nutzer (vgl. [X.], [X.], 1078 Rn. 51 bis 53 -
TU [X.]/[X.]).
Die Mitgliedstaaten können daher auf der Grundlage von Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] ein Ausdrucken oder
Abspeichern der an den elektronischen [X.] zugänglich gemachten Werke durch die Nutzer weder gestatten noch verbieten. Die der Umsetzung von
Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] dienende Regelung des §
52b [X.] ist
deshalb
ent-gegen der Ansicht des [X.]s nicht dahingehend einschränkend auszu-legen, dass Werke an elektronischen [X.] nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können.
[X.]) Der Gerichtshof der [X.] hat allerdings darauf [X.], dass solche Handlungen der Vervielfältigung auf analogem oder digi-talem Datenträger gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen nach Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a oder b der Richtlinie 2001/29/[X.]
gestattet sein
können
([X.], [X.], 1078 Rn. 55 -
TU [X.]/[X.]).
Nach Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a oder b der Richtlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art.
2 der Richtlinie 2001/29/[X.]
vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen und zwar
zum einen in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem [X.] Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Ver-fahren mit ähnlicher Wirkung (Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.]) und zum anderen in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indi-rekte kommerzielle Zwecke
(Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie 2001/29/[X.]), sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen normierten Voraussetzungen, insbesondere die eines gerechten Ausgleichs für den Rechtsinhaber, erfüllt 38
39
40
-
17
-
sind.
Derartige
Ausnahmen oder
Beschränkungen des [X.] sind durch §
53 [X.] ins [X.] Recht umgesetzt worden, der
die Zulässig-keit von Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch re-gelt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich damit jedoch
nicht die [X.], ob die Zulässigkeit von Vervielfältigungen nach §
53 [X.] in §
52b [X.] hineingelesen werden kann
([X.], [X.], 1057, 1059 f.). Bei den Schrankenregelungen des §
52b [X.] einerseits und des §
53 [X.] ande-rerseits handelt es sich um jeweils eigenständige Regelungen. Sie erfassen nicht nur unterschiedliche Nutzungshandlungen,
sondern richten sich auch an unterschiedliche Nutzerkreise. Während §
52b [X.] die Zulässigkeit des Zu-gänglichmachens von Werken an elektronischen [X.] durch bestimmte Einrichtungen regelt, hat
§
53 [X.] die Zulässigkeit des Vervielfältigens von Werken zum eigenen Gebrauch und damit auch die Zulässigkeit entsprechen-der Vervielfältigungen durch Nutzer elektronischer Leseplätze
zum Gegen-stand. Beide Regelungen bestehen unabhängig voneinander und können ne-beneinander oder nacheinander anwendbar sein. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zulässig, dass ein aufgrund der Schrankenregelung des §
52b [X.] durch eine [X.] an einem elektronischen Leseplatz zugänglich gemachtes Werk aufgrund der Schrankenregelung des §
53 [X.] durch einen Benutzer des elektroni-schen Leseplatzes vervielfältigt wird
(vgl. [X.], [X.], 91, 93).

Der Gerichtshof der [X.] hat allerdings darauf hingewie-sen, dass die durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aus-nahmen und Beschränkungen nach Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a oder b der Richtlinie 2001/29/[X.] gestatteten Vervielfältigungshandlungen den Voraussetzungen des Art.
5 Abs.
5 der Richtlinie 2001/29/[X.]
entsprechen müssen
und der Umfang der vervielfältigten Texte folglich nicht die berechtigten Interessen des Urheber-41
42
-
18
-
rechtsinhabers ungebührlich verletzen
darf
([X.], [X.], 1078 Rn. 56

TU [X.]/[X.]). Entgegen der Ansicht der Klägerin
folgt daraus jedoch nicht, dass die durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen nach Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] gestatteten Handlungen der Wiedergabe keine Anschlussvervielfäl-tigungen ermöglichen dürfen, weil ansonsten die normale Verwertung der an den [X.] zur Verfügung gestellten Werke ernstlich in Gefahr geriete.
c) Die Beklagte haftet nicht als Teilnehmer oder Störer für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze.
aa) Die Beklagte hat es Nutzern der elektronischen Leseplätze zwar er-möglicht, die an den elektronischen [X.] zugänglich gemachten Werke auszudrucken und abzuspeichern und damit zu vervielfältigen. Es ist aber we-der vom [X.] festgestellt noch von der Klägerin
vorgetragen, dass es in konkreten Fällen zu unberechtigten Vervielfältigungen dieser Werke und insbe-sondere
durch Nutzer der Leseplätze ge[X.] ist. Davon kann auch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.
Es [X.] zahlreiche Fallgestaltungen in Betracht, in denen ein Ausdrucken oder Ab-speichern der an elektronischen [X.] im Sinne von §
52b Abs.
1 [X.]

zugänglich gemachten Werke von der
Schrankenregelung des §
53 [X.] gedeckt ist
und der Umfang der vervielfältig-ten Texte die berechtigten Interessen des [X.]sinhabers nicht unge-bührlich verletzt
([X.], [X.] 2014, 868, 872
f.; [X.], jurisPR-ITR 23/2104 [X.]. 5; vgl. auch [X.], [X.] 2014, 471, 472).
(1) Gemäß §
53 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind einzelne Vervielfältigungen ei-nes Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebi-gen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbs-zwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswid-43
44
45
-
19
-
rig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Diese Schrankenregelung gestattet das Ausdrucken und Abspeichern der von der [X.] an den elektronischen [X.] zugänglich gemachten Werke durch Nutzer
zum privaten Gebrauch. Auch das Vervielfältigen

im Sinne von §
52b Abs.
1 [X.] ist ein Vervielfältigen privaten Gebraucnicht Erwerbszwecken dient (zum -
mittel-bar Erwerbszwecken dienenden -
Vervielfältigen zu Ausbildungszwecken
vgl. [X.], [X.], 549 Rn. 72 -
Meilensteine der Psychologie, mwN).
(2) Ferner ist es gemäß §
53 Abs.
2 Satz
1 Nr. 1 [X.] zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Ge-brauch herzustellen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. Dem eigenen
wissen-schaftlichen
Gebrauch

di
im Sinne von §
52b Abs.
1 [X.] durch Personen, die sich über den Erkenntnisstand der Wissenschaft informieren wollen (vgl. zum [X.] durch Studierende [X.], [X.], 549 Rn. 70
-
Meilensteine der [X.], mwN). Die Herstellung der Vervielfältigung ist zwar nicht geboten, wenn der Erwerb oder die Ausleihe des Werkes problemlos möglich und zu-mutbar ist. Wird nur ein kleiner Teil eines Werkes zum wissenschaftlichen Ge-brauch benötigt, ist es im Allgemeinen aber nicht zumutbar, das gesamte Werk zu erwerben oder auszuleihen. In einem solchen Fall ist daher das Ausdrucken oder Abspeichern des in Form einer Datei zugänglichen Werkteils in der Regel als geboten anzusehen
(vgl. [X.], [X.], 549 Rn. 70 -
Meilensteine der Psychologie, mwN).
(3) Darüber hinaus ist es nach §
53 Abs.
2 Satz
1 Nr. 4, Satz
2 Nr. 1 und
2, Satz
3 [X.] zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum sonstigen eigenen Gebrauch herzustellen, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitun-46
47
-
20
-
gen oder Zeitschriften erschienen sind, oder wenn es sich um ein seit [X.] zwei Jahren vergriffenes Werk handelt, und zwar jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Trä-ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder eine ausschließlich analoge Nut-zung stattfindet. Diese Regelung setzt keinen bestimmten Zweck der Vervielfäl-tigung voraus (vgl. [X.], [X.], 549 Rn. 71 -
Meilensteine der [X.], mwN). Sie erfasst
§
52b Abs.
1 [X.].
(4) Die Schrankenregelung des §
53 [X.] enthält keine allgemeine Ein-schränkung, wonach
ein an elektronischen [X.] zugänglich gemachtes Werk nicht als Vorlage für Vervielfältigungen
benutzt werden darf
(vgl. zu
un-veröffentlichten
und unvollendeten
Werken
[X.], Urteil vom 19. März 2014

I
ZR 35/13, [X.], 974 Rn. 13 bis 44 = [X.], 1198 -
Porträtkunst).
§
53 Abs.
1 Satz
1 [X.] bestimmt lediglich, dass zur Vervielfältigung keine of-fensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte
Vor-lage verwendet werden darf
(vgl. zur Anfertigung von Vervielfältigungsstücken auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen [X.], Urteil vom 10. April 2014 -
C-435/12, [X.], 546 Rn. 20 bis 58
= [X.], 682 -
ACI Adam/Thuiskopie und [X.]). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn ein Werk -
wie im Streitfall -
aufgrund der Schrankenregelung des §
52b [X.] und damit rechtmäßig zugänglich gemacht worden ist.
(5) Die Vervielfältigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik
und die im wesentlichen vollständige Vervielfältigung eines Buches oder einer Zeitschrift
zum eigenen Gebrauch ist
allerdings, soweit sie durch Ausdru-cken oder Abspeichern vorgenommen wird, gemäß §
53 Abs.
4 [X.] nur zu-lässig, wenn es sich um ein seit mindestens
zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Voraussetzungen dieser 48
49
-
21
-
Bestimmung lägen nicht vor. Das [X.]
hat nicht
festgestellt, dass Nutzer der Leseplätze das hier in Rede stehende Buch im wesentlichen vollständig vervielfältigt haben. Die Revision hat auch nicht gerügt, das [X.] habe entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen.
(6) Die in §
53 [X.] zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkun-gen nach Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a oder b der Richtlinie 2001/29/[X.] aufgeführten Vervielfältigungshandlungen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nur gestattet, sofern im Einzelfall die in diesen [X.] der Richtlinie normierten Voraussetzungen, einschließlich
die ei-nes gerechten Ausgleichs für den Rechtsinhaber, erfüllt sind. Entgegen der [X.] der Klägerin erhalten die Rechtsinhaber für die hier in Rede stehenden Vervielfältigungen einen gerechten Ausgleich in Form einer angemessenen Vergütung. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gemäß §§
54 ff. [X.] gegen den Hersteller, den Händler, den Importeur und den Be-treiber von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbin-dung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme sol-cher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemesse-nen Vergütung. Damit ist auch für Vervielfältigungen von nach §
52b [X.] zu-gänglich gemachten Vorlagen eine angemessene Vergütung gewährleistet
([X.], [X.] 2014, 872, 873).
(7) Die in §
53 [X.] zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkun-gen nach Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a oder b der Richtlinie 2001/29/[X.] aufgeführten Vervielfältigungshandlungen müssen nach der Rechtsprechung des Gerichts-hofs der [X.] im Übrigen den Voraussetzungen des Art.
5 Abs.
5 der Richtlinie 2001/29/[X.]
entsprechen; folglich darf der Umfang der ver-vielfältigten Texte nicht die berechtigten Interessen des [X.]sinhabers ungebührlich verletzen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die
hier in Rede stehenden 50
51
-
22
-
Vervielfältigungen diese Anforderungen nicht erfüllen. Die zahlreichen ein-schränkenden Voraussetzungen des §
53 [X.] hinsichtlich des Gegenstands, des Umfangs und des Zwecks zulässiger Vervielfältigungen gewährleisten
grundsätzlich, dass der Umfang der vervielfältigten Texte die berechtigten Inte-ressen des [X.]sinhabers nicht ungebührlich verletzt.

[X.])
Soweit die Nutzer
der elektronischen Leseplätze zu einem Vervielfäl-tigen der Werke nicht berechtigt wären
und das daran bestehende [X.] verletzen würden, käme zwar eine Haftung der [X.] als Teilnehmer oder Störer in Betracht. Da
die Beklagte gemäß §
52b Satz 1 und 2 [X.] berechtigt ist, die Werke in der
Weise an den elektronischen [X.] zugänglich zu machen, dass diese dort ausgedruckt und abgespeichert werden können, [X.] sie allerdings nur haften, wenn sie
darüber hinaus
in anderer Weise

etwa durch pflichtwidriges Unterlassen -
dazu beitrüge, dass Nutzer an den elektroni-schen [X.] zugänglich gemachte Werke unbefugt ausdrucken
und ab-speichern.
Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Vervielfältigungen von
Werken
durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Haf-tung der Betreiber von Fotokopiergeräten [X.], Urteil vom 9.
Juni 1983
-
I [X.], [X.], 54, 55 -
Kopierläden I).
Eine Haftung der [X.] käme daher etwa in Frage, wenn sie die Nutzer nicht darauf hinwiese, dass sie
die an den elektronischen [X.] zugänglich gemachten
Werke nur unter den -
näher zu bezeichnenden -
Voraussetzungen des §
53 [X.] vervielfältigen dürfen. Ferner käme eine Haftung der [X.] in Betracht, wenn sie nicht durch ihr mögliche und zumutbare
Maßnahmen dafür sorgte, dass die Nutzer -
den Voraussetzungen des §
53 [X.] entsprechend -
nur einzelne Vervielfälti-gungsstücke oder kleine Teile eines Werkes
und keine graphischen
Aufzeich-nungen von Werken der Musik oder
im wesentlichen vollständigen Bücher oder 52
53
-
23
-
Zeitschriften vervielfältigen.
Insoweit treffen die Beklagte, die die Möglichkeit zu Vervielfältigungen an den elektronischen [X.] schafft, Kontroll-
und Überwachungspflichten, um eine unbefugte Vervielfältigung von Werken durch Nutzer möglichst weitgehend auszuschließen.
Darüber hinaus könnte ein Hin-weis der [X.] an die Nutzer geboten sein, dass die aufgrund der Schran-kenregelung des §
53 [X.] erstellten Vervielfältigungsstücke gemäß §
53 Abs.
6 Satz
1 [X.] nicht
verbreitet werden dürfen.
3. Da die Grundsätze zur Auslegung von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a bis c, Abs.
3 Buchst.
n und Abs.
5 der Richtlinie 2001/29/[X.] im Streitfall durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel bei der Auslegung des Unions-rechts bestehen, ist ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den Ge-richtshof der [X.] gemäß Art.
267 AEUV nicht geboten (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
Rs.
283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258
C.[X.]L.F.[X.]T.).
II[X.] Danach ist auf die Sprungrevision der [X.] das Urteil des Land-gerichts unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin
im Kosten-punkt und insoweit abzuändern, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden
54
55
-
24
-
ist. Die Klage ist vollständig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Richter am [X.] Feddersen ist
im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Büscher
Vorinstanz:
LG [X.]/Main, Entscheidung vom 16.03.2011 -
2-6 O 378/10 -

Meta

I ZR 69/11

16.04.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. I ZR 69/11 (REWIS RS 2015, 12539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12539

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 76/12

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