Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 ARs 241/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3976

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[X.] vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs [X.].: (422 Ds) 19 [X.] Js 1524/09 (12/10) Jug Amtsgericht Tiergarten [X.].: 5 AR 21/10 [X.] [X.].: 19 [X.] Js 1524/09 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18. August 2010 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das [X.] zuständig. Gründe: Die Abgabe des Verfahrens durch das [X.] an das [X.] ist rechtsfehlerfrei, da die Angeklagte nach Erhebung der Anklage ihren Wohnsitz von [X.] nach [X.] verlegt hat. § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] findet gemäß § 108 Abs. 1 [X.] auch auf Heranwachsende Anwendung. 1 Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil anderenfalls die Angeklagte mit ihrem erst wenige Monate alten Säugling sowie die Jugendgerichtshilfe Bern-burg nach [X.] reisen müsste. [X.]

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2 ARs 241/10

18.08.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 ARs 241/10 (REWIS RS 2010, 3976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3976

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