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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:270416B2ARS24.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 24/16
2 AR 300/15
vom
27. April 2016
in der Jugendstrafsache
gegen
Az.: (432 Ds) 264 Js 3743/15 (265/15) Jug [X.]
Az.: 503 [X.] Amtsgericht [X.]
wegen
Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 27. April
2016
beschlossen:
1.
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts -
Jugendrichter
-
Tiergarten vom 29. Oktober 2015 wird aufgehoben.
2.
Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht -
Jugendrichter
-
Tiergarten.
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Die Jugendgerichte der Amtsgerichte [X.] und [X.] streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsa-mes oberes Gericht nach §
42 Abs.
3 Satz 2 JGG ist der Bundesge-richtshof zur Entscheidung des [X.] berufen.
Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß §
42 Abs.
3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass die Angeklagte ihren Auf-enthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG §
42 Abs.
3 Abgabe 2). Das ist [X.] nicht der Fall. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 2.
September 2015 ging am 11.
September 2015 (siehe [X.]) bei dem [X.] ein. Unter der Anschrift in [X.] war sie indes bereits seit dem 1. August 2015 nicht mehr gemeldet (siehe [X.]).
Im Übrigen erscheint eine Abgabe
aus den vom Amtsgericht [X.] mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 aufgeführten Gründen auch nicht zweckmäßig (§ 12 Abs. 2 StPO)."
1
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3
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Dem schließt sich der Senat an.
Fischer Appl
Eschelbach
Zeng Bartel
2
Meta
27.04.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. 2 ARs 24/16 (REWIS RS 2016, 12234)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12234
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