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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2016:270416B2ARS24.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 24/16
2 AR 300/15
vom
27. April 2016
in der Jugendstrafsache
gegen
Az.: (432 Ds) 264 Js 3743/15 (265/15) Jug Amtsgericht Tiergarten
Az.: 503 Ds-605 Js 37407/15 Amtsgericht Gießen
wegen
Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 27. April
2016
beschlossen:
1.
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts -
Jugendrichter
-
Tiergarten vom 29. Oktober 2015 wird aufgehoben.
2.
Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht -
Jugendrichter
-
Tiergarten.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Gießen und Berlin-Tiergarten streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsa-mes oberes Gericht nach §
42 Abs.
3 Satz 2 JGG ist der Bundesge-richtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß §
42 Abs.
3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass die Angeklagte ihren Auf-enthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG §
42 Abs.
3 Abgabe 2). Das ist vorlie-gend nicht der Fall. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2.
September 2015 ging am 11.
September 2015 (siehe Blatt 115 d. SA) bei dem Amtsgericht Tiergarten ein. Unter der Anschrift in Berlin war sie indes bereits seit dem 1. August 2015 nicht mehr gemeldet (siehe Blatt 133 d. A.).
Im Übrigen erscheint eine Abgabe
aus den vom Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 aufgeführten Gründen auch nicht zweckmäßig (§ 12 Abs. 2 StPO)."
1
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3
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Dem schließt sich der Senat an.
Fischer Appl
Eschelbach
Zeng Bartel
2
Meta
27.04.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. 2 ARs 24/16 (REWIS RS 2016, 12234)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12234
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