Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.12.2010, Az. 20 W (pat) 357/05

20. Senat | REWIS RS 2010, 60

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Gegenstand

Patenteinspruchsverfahren - "Wärmezähler mit einem Volumenmeßteil" – Anhängigkeit des Einspruchs vor dem BPatG – Vollmacht des Vertreters des Einsprechenden liegt nur für das DPMA vor - Unzulässigkeit des Einspruchs


Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 45 209

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. [X.], den [X.]. [X.], die Richterin [X.] sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein

beschlossen:

Der Einspruch vom 9. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat der Patentinhaberin unter der Nummer 100 45 209 ein Patent mit der Bezeichnung „Wärmezähler mit einem Volumenmeßteil“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung war der 10. März 2005.

2

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2005, eingegangen am selben Tage beim [X.], hat [X.] auf dem Geschäftspapier der [X.], [X.], im Namen der [X.], [X.] in [X.], [X.]inspruch gegen das Streitpatent eingelegt. Im Laufe des patentgerichtlichen [X.] ist zwischen den anfänglichen Verfahrensbeteiligten unstreitig gestellt worden, dass [X.] im Zeitpunkt  der [X.]inlegung des [X.]inspruchs Patentassessor war und in einem Dienstverhältnis zur [X.] stand. Unter der Unterschrift von [X.] im Schriftsatz vom 9. Juni 2005 steht die Zeichenfolge „[X.]“. Das ist das Aktenzeichen, unter dem das [X.] im September 2003 eine Allgemeine Vollmacht der [X.] zugunsten von [X.]  hinterlegt hatte. In dieser Vollmachtserklärung vom 25. August 2003 heißt es u. a. wörtlich:

3

„Ich/wir

4

[X.]

5

[X.] in

6

[X.]

7

bestelle(n) hiermit

8

[X.] …,

9

[X.] Dr. K…, [X.] in [X.],

zu meinem/unserem Vertreter(n) in allen Angelegenheiten, die zum [X.] des [X.]s gehören.

[X.] und die [X.] & Co. KG, Arbeitgeberin des/der Bevollmächtigten, sind Konzernunternehmen gemäß Artikel 18 AktG.

…“

Das [X.] hat die Akten dem [X.] gem. § 147 Abs. 3 Nr. 1 [X.] in der Fassung von Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004, [X.]. 2004 Teil [X.] ff, 3232 (im Folgenden: § 147 Abs. 3 Nr. 1 [X.] alte Fassung) zur [X.]ntscheidung vorgelegt.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 18. Januar 2006 ist die [X.] darauf hingewiesen worden, dass das Streitpatent im Register von der [X.] Gmb[X.] als ursprünglicher Patentinhaberin umgeschrieben worden war auf die [X.]… Gmb[X.].

[X.] hält den [X.]inspruch für unzulässig. Sie meint, dass bis zum Ablauf der [X.]inspruchsfrist die Identität der [X.]insprechenden nicht hinreichend eindeutig bestimmt worden sei. Die [X.]inspruchsschrift vom 9. Juni 2005 sei widersprüchlich, weil darin der [X.]inspruch - einerseits - ausdrücklich im Namen der [X.] eingelegt und - andererseits - die [X.]rklärung auf Geschäftspapier der [X.] Co. KG abgefasst worden ist. Für den Fall, dass der Senat zu der Überzeugung kommen sollte, dass sich der Schriftsatz vom 9. Juni 2005 mit der für eine prozessuale [X.]rklärung hinreichenden [X.]indeutigkeit der [X.] zuordnen lässt, hat die Patentinhaberin den [X.]inwand der mangelnden Vertretungsmacht und der mangelnden Postulationsfähigkeit von [X.] erhoben. Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung seien die Voraussetzungen des § 155 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht schlüssig dargetan und nicht bewiesen worden. Nach der genannten Vorschrift kann ein Patentassessor, der in einem ständigen Dienstverhältnis steht, einen [X.] nur unter der Voraussetzung wirksam vertreten, dass der Dienstherr des Patentassessors und der Dritte im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen i. S. v. Artikel 18 des Aktiengesetzes sind. Die [X.]inspruchsschrift hätte keinen Aufschluß gegeben über die Stellung von [X.] als Patentassessor, über sein ständiges Dienstverhältnis zur [X.] Co. KG und über seine Stellung zur [X.]. Weiter hat die Patentinhaberin mit Nichtwissen bestritten,  dass die [X.] und die [X.] Co. KG im Zeitpunkt der [X.]inlegung des [X.]inspruchs Konzernunternehmen i. S. v. Artikel 18 des Aktiengesetzes gewesen wären.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2010 hat der Senat den Verfahrensbevollmächtigten der [X.] darauf hingewiesen, dass die beim  [X.] unter dem Aktenzeichen „[X.]“ von der [X.] hinterlegte Vollmachtserklärung nicht dazu geeignet gewesen sein könnte, [X.] zu einer Vertretung der [X.] vor dem Patentgericht zu bevollmächtigen, und dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s die Zuständigkeit für das erstinstanzliche [X.]inspruchsverfahren gem. §147 Abs. 3 Nr. 1 [X.] alte Fassung ausschließlich beim Patentgericht liege und nicht beim [X.]. [X.]in Versuch des Patentanwalts der [X.]insprechenden, noch in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2010 eine wirksame Genehmigung der [X.]inspruchsschrift vom 9. Juni 2005 durch die [X.]insprechende zu erreichen, war erfolglos. Daraufhin hat der Senat Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt auf den 22. Dezember 2010. Zugleich hat der Senat der [X.] Frist gesetzt bis zum 3. November 2010, um die [X.]inspruchsschrift zu genehmigen und nachzuweisen, dass die [X.] und die [X.] Co. KG im Zeitpunkt der [X.]inlegung des [X.]inspruchs Konzernunternehmen i. S. v. Artikel 18 Aktiengesetz waren.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Dezember 2010 hat die [X.]  erklärt, sie nehme den [X.]inspruch vom 9. Juni 2005 zurück. Weitere [X.]rklärungen hat sie seit der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2010 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2010 nicht mehr abgegeben.

II.

1. In diesem [X.]inspruchsverfahren hatte die [X.], [X.] in [X.], zunächst die verfahrensrechtliche Stellung der [X.]in- sprechenden, denn diese Gesellschaft war in der [X.]inspruchsschrift vom 9. Juni 2005 eindeutig als [X.]insprechende bezeichnet. Im Wege der Auslegung ist der Schriftsatz vom 9. Juni 2005 eindeutig dahin zu verstehen, dass [X.]err  Dr. K… im Namen der [X.] gegen das Streitpatent [X.]inspruch einlegen wollte und nicht etwa im Namen der [X.] Co. KG. Der Senat  ist dazu befugt, die [X.]inspruchsschrift vom 9. Juni 2005 als eine prozessuale Willenserklärung selbst auszulegen. [X.]ierbei kommt es - wie bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen - darauf an, welcher Sinn dieser prozessualen [X.]rklärung aus objektiver Sicht beizulegen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 04. 06. 1981 - [X.], [X.], 829-830 - Auslegung einer fehlerhaften Parteibezeichnung in der Klageschrift; Versäumnisurteil). Demgemäß ist bei zweifelhafter Bezeichnung der Person des [X.]insprechenden diejenige Person als [X.]insprechender anzusehen, die erkennbar nach dem objektiven Sinn der [X.]inspruchsschrift gemeint sein sollte.

[X.] ist einzuräumen, dass sich im vorliegenden Fall bei einem ersten Blick auf die [X.]inspruchsschrift eine gewisse Unsicherheit über die Person des [X.]insprechenden ergibt, weil [X.] einerseits den [X.]inspruch ausdrücklich im Namen der [X.] abgegeben und andererseits diese [X.]rklärung auf Geschäftspapier der [X.] Co. KG abgefasst hat, ohne dabei direkt in der [X.]inspruchsschrift ausdrücklich seine Stellung als bei der [X.] angestellter Patentassessor aufzudecken und die rechtlichen [X.]inter- gründe für sein Auftreten für die [X.]insprechende in der [X.]inspruchsschrift darzulegen. Diese Unsicherheit wird jedoch eindeutig geklärt durch die Anführung des Zeichens „[X.]“ unter der Unterschrift von [X.]. Mit diesem  Zeichen hat [X.] in üblicher Form Bezug genommen auf die unter  dem Aktenzeichen [X.] beim [X.] (auch) für  ihn hinterlegte Allgemeine Vollmacht der [X.]. Nr. 4 letzter Satz der  [X.]eilung Nr. 9/94 vom 4. August 1994 des Präsidenten des [X.]s über die [X.]interlegung Allgemeiner Vollmachten und Angestelltenvollmachten beim [X.] ([X.] 1994, 301 ff, 302, außer [X.] gesetzt durch die [X.]eilung Nr. 6/06 des Präsidenten des [X.]s vom 30. März 2006, [X.] 2006, 165) sah vor, dass Bevollmächtigte und Vertreter zum Nachweis ihrer Vollmacht bzw. ihrer Vertretungsmacht bei entsprechenden [X.]ingaben zu Schutzrechtsakten die Registriernummer der für sie hinterlegten Vollmacht unter ihrer Unterschrift aufzuführen hatten. Indem [X.] so verfahren ist, hat er sich eindeutig auf die für ihn unter der Nummer [X.] hinterlegte Vollmacht der [X.]insprechenden berufen. Unabhängig von der Frage, welche Wirkungen diese Vollmachtserklärung im vorliegenden Fall für die Vertretungsmacht von [X.] hatte - s. dazu unten unter 4. dieses Beschlusses - enthält die Vollmachtserklärung auch die Behauptungen, dass [X.] Patentassessor sei, dass sein Arbeitgeber die [X.] Co. KG sei und dass zwischen dieser KG und der [X.]in- sprechenden ein Konzernverhältnis i. S. v. Artikel 18 des Aktiengesetzes bestehe. Damit sind die Voraussetzungen vorgetragen, unter denen gem. § 155 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ein Patentassessor, der in einem ständigen Dienstverhältnis steht, Dritte ähnlich wie ein Patentanwalt vertreten kann. Ist eine solche Vertretungshandlung intendiert, so ist es vertretbar, dass der Patentassessor prozessuale [X.]rklärungen, die er in Vertretung des [X.] abgeben will, auf dem Geschäftspapier seines Arbeitgebers absetzt. [X.]ine Verunklarung der Person des Vertretenen - hier: der [X.]insprechenden - entsteht dadurch jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - der [X.]inspruch ausdrücklich im Namen des [X.] eingelegt wird (vgl. zum formalen Auftreten des Patentassessors, der in einem ständigen Dienstverhältnis steht und unter den Voraussetzungen des § 155 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für Dritte auftreten will, [X.], Vertretung von Konzernunternehmen durch [X.], Patentassessoren und Syndikus-Patentanwälte, [X.] 2005, 545 ff., 548.)

2. Die [X.]… Gmb[X.] in  L…, ist in ihrer [X.]igenschaft als derzeit eingetragene Patentinhaberin im hier anhängigen [X.]inspruchs-verfahren wirksam in die ursprüngliche Verfahrensstellung der [X.] Gmb[X.] als ursprüngliche Patentinhaberin eingetreten. Die [X.]insprechende hat dem [X.]intritt der [X.]… Gmb[X.] in L…, in das hiesige [X.]inspruchsverfahren zumindest konkludent gem. § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestimmt. Auf die gerichtliche [X.]eilung vom 18. Januar 2006 hin hat sie einem [X.]intritt der [X.]… Gmb[X.] in das Verfahren weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2010 widersprochen. Statt dessen hat die [X.]insprechende in allen Schriftsätzen, die sie nach [X.]rhalt der gerichtlichen [X.]eilung vom 18. Januar 2006 bei Gericht eingereicht hat, die [X.]… Gmb[X.] als Patentinhaberin bezeichnet. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2010 hat die [X.]insprechende nicht widersprochen, als der Vorsitzende die [X.]… Gmb[X.] als Patentinhaberin bezeichnete und so in das Protokoll aufnehmen ließ.

3. Nach der Rücknahme des [X.]inspruchs durch die [X.]insprechende war das Verfahren über den [X.]inspruch gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 [X.] von Amts wegen fortzuführen.

4. Der mit Schriftsatz vom 9. Juni 2005 im Namen der [X.] fristgerecht erhobene [X.]inspruch war als unzulässig zu verwerfen, weil die [X.]insprechende bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Verfahren nicht dargetan hat, dass [X.] Dr. K… im Zeitpunkt der [X.]inreichung der [X.]inspruchsschrift Vollmacht hatte, die [X.] gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom  5. Mai 1936 [X.] der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980, [X.]. 1981 Teil [X.] (im Folgenden: § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] alte Fassung), vor dem [X.] zu vertreten. Die [X.]insprechende hat auch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2010 die [X.]inlegung des [X.]inspruchs in ihrem Namen durch [X.] nicht genehmigt.

4.1 Bei der Zulässigkeit des [X.]inspruchs handelt es sich um eine in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung für die sachliche Überprüfung der Patentfähigkeit des erteilten Patents (std. Rspr., vgl. z. B. [X.], Beschluss vom 07. 11. 1989 - [X.], [X.], 108 - Meßkopf; [X.], Beschluss vom 23. 02. 1972 - [X.], [X.], 592 - Sortiergerät).

4.2 [X.] hatte im Zeitpunkt der [X.]inlegung des [X.]inspruchs keine Voll- macht, die [X.] vor dem Patentgericht i. S. v. § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] alte Fassung zu vertreten. Denn die unter dem Aktenzeichen [X.]  beim [X.] hinterlegte Vollmacht ist ausdrücklich nur auf [X.]andlungen vor dem [X.] gerichtet, betrifft also keine Vertretungshandlungen vor dem Patentgericht. Für die erstinstanzliche [X.]ntscheidung über den hier in Rede stehenden [X.]inspruch vom 9. Juni 2005 war jedoch nicht das [X.], sondern ausschließlich das [X.] zuständig. Am 9. Juni 2005 galt § 147 Abs. 3 Nr. 1 [X.] in der Fassung von Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004, [X.]. 2004 Teil [X.] ff, 3232 (im Folgenden weiterhin: § 147 Abs. 3 Nr. 1 [X.] alte Fassung). Danach hatte - abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] - der Beschwerdesenat des Patentgerichts über einen [X.]inspruch nach § 59 [X.] unter anderem dann zu entscheiden, wenn die [X.]inspruchsfrist - wie hier - nach dem 1. Januar 2002 begonnen hatte und der [X.]inspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden war.

Nach dieser Rechtslage war während der Geltungsdauer des § 147 Abs. 3 Nr. 1 [X.] alte Fassung ausschließlich das Patentgericht für die erstinstanzlichen [X.]ntscheidungen über [X.]insprüche gem. § 59 [X.] zuständig. Dabei sind diese [X.]insprüche nie vor dem [X.] anhängig geworden. Dieses war lediglich Annahme- und Zahlstelle ohne sachliche Zuständigkeiten (Benkard, [X.], 10. Aufl., § 147 Rdnr. 25; sog. „Briefkastentheorie“). [X.]s hatte keinerlei [X.]ntscheidungskompetenzen. Seine Aufgabe war lediglich, die [X.]inspruchsschriftsätze zu sammeln und nach Ablauf der [X.]inspruchsfrist an das [X.] weiterzuleiten (vgl. B[X.][X.] 50, 196 ff.) sowie Zahlstelle für die Zahlung der [X.]inspruchsgebühr zu sein (zu dieser Verfahrensstellung des [X.]s s. auch [X.]eilung Nr. 6/02 des Präsidenten des [X.]s vom 5. März 2002, [X.] 2002, 173). [X.]rst das Patentgericht hat - wie auch im vorliegenden Fall - die [X.]inspruchsakte angelegt und die [X.]insprüche dem Patentinhaber zugestellt.

4.3 Die [X.] hat die [X.]inspruchsschrift vom 9. Juni 2005 auch nicht  nachträglich genehmigt.

Der von einem vollmachtslosen Vertreter eingelegte [X.]inspruch gem. § 59 [X.] kann von dem [X.]insprechenden auch noch nach Ablauf der [X.]inspruchsfrist wirksam genehmigt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10. 01. 1995 - [X.], [X.]Z 128, 280 - [X.]).

[X.], dass die [X.]insprechende das mit der [X.]inspruchsschrift vom 9. Juni 2005 angestoßene [X.]inspruchsverfahren weiter verfolgt und zu ihrer Vertretung vor dem Patentgericht einen Patentanwalt bestellt hat, kann nicht als stillschweigende Genehmigung der [X.]inspruchsschrift vom 9. Juni 2005 ausgelegt werden. Die Genehmigung ist eine Willenserklärung, die ihrer Natur nach die Kenntnis von der Genehmigungsbedürftigkeit der zu genehmigenden vorangegangenen Vertretungshandlung voraussetzt. Daran fehlt es hier: Bis zur mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2010 hatte die anwaltlich vertretene [X.]insprechende wiederholt schriftsätzlich die Auffassung vertreten, dass [X.] bei [X.]inlegung des [X.]inspruchs mit wirksamer Vollmacht der [X.]insprechenden gehandelt hätte. Dabei hatte die Patentinhaberin in ihren Schriftsätzen von Anfang an den Mangel der Vertretungsmacht von [X.] und den Mangel sei- [X.] geltend gemacht. Die Möglichkeit, dass [X.]err Dr. K bei [X.]inreichung des [X.]inspruchs ohne Vollmacht oder ohne Postulationsfähigkeit gehandelt haben könnte, hat die [X.]insprechende erst in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2010 zum [X.] erkennbar in Betracht gezogen.

[X.]ine ausdrückliche Genehmigung der [X.]inspruchsschrift vom 9. Juni 2005, sei es durch den patentanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten der [X.]insprechenden im hiesigen [X.]inspruchsverfahren, sei es nach Maßgabe der im [X.]andelsregister für die [X.]insprechende eingetragenen [X.], ist weder in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2010 abgegeben worden noch bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2010 sonst zu den Akten gelangt.

5. Da [X.] bei [X.]inlegung des [X.]inspruchs ohne Vollmacht der [X.]insprechenden gehandelt hat und die [X.]insprechende den [X.]inspruch auch nicht nachträglich genehmigt hat, war der [X.]inspruch als unzulässig zu verwerfen. Auf die Frage, welche Bedeutung § 155 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für die Wirksamkeit der Vertretungshandlung von [X.] haben könnte, kam es daher nicht mehr an.

Meta

20 W (pat) 357/05

22.12.2010

Bundespatentgericht 20. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.12.2010, Az. 20 W (pat) 357/05 (REWIS RS 2010, 60)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 60

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